Markenrechtsverletzungen in Belarus schon beim Import unterbinden

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​veröffentlicht am 20. Mai 2019 | Lesedauer ca. 3 Minuten

 

Für die Einhaltung gewerblicher Schutzrechte in der Republik Belarus erweist sich die Importkontrolle als äußerst wirksames Instrument, um Markenrechtsverletzungen und Grauimporte bereits an der Grenze abzufangen. Die Kontrolle von Waren, die markenrechtlich geschützt sind, wird automatisch von den jeweiligen Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAWU) durchgeführt, wenn die Marke in das jeweilige nationale Zollregister für geistiges Eigentums eingetragen ist.

 

 

 

Wenn eine Marke in das belarussische Zollregister eingetragen ist und der Importeur nicht die Befugnis hat, Waren der Marke einzuführen, verhindert die Zollbehörde den Import. Außerdem hat der Rechteinhaber die Möglichkeit, seine Rechte geltend zu machen und erforderliche Maßnahmen einzuleiten. Belarus ist u. a. Mitglied des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken aus dem Jahr 1891, durch das ausländische Marken Schutz genießen.

 

Ausschließliche Rechte des Markeninhabers

Marken sind auf dem Gebiet der Republik Belarus rechtlich geschützt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • die Marke ist beim belarussischen Zentrum für geistiges Eigentum registriert
    oder
  • sie unterfällt internationalen Verträgen der Republik Belarus (u. a. Madrider Abkommen).

        
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes der Republik Belarus Nr. 2181-XII vom 5. Februar 1993 „Über Waren- und Dienstleistungsmarken” („Handelsmarkengesetz”) ist ausschließlich der Markenrechteinhaber berechtigt, eine entsprechende Warenmarke zu nutzen sowie die Nutzung anderen Personen zu untersagen. Zudem regelt P.2 Art. 3 des Handelsmarkengesetzes das Verbot der Nutzung einer in der Republik Belarus geschützten Warenmarke ohne Genehmigung des Markeninhabers. Das umfasst auch den Import markenrechtlich geschützter Waren.

 

Arten der Markennutzung

Unter der Markennutzung versteht Art. 20 des Handelsmarkengesetzes insbesondere die Verwendung von geschützten Marken

  • an den Waren bzw. auf den Etiketten und Verpackungen der Waren
  • auf den Dokumenten, die bei Inverkehrbringen der Waren beigefügt werden
  • in Werbung, Druckmedien, auf Schildern und bei der Vorführung von Exponaten im Rahmen von Messen und Ausstellungen in der Republik Belarus
  • im Internet (einschließlich Domainnamen)

 

Grau- oder Parallelimporte

Gemäß belarussischem Recht liegt eine Markenrechtsverletzung vor, wenn eine verwendete Warenmarke oder Warenkennzeichnung einer Originalmarke zum Verwechseln ähnelt und dem Nutzer der Marke das Recht zur Nutzung nicht vom Markeninhaber eingeräumt wurde.

 

Ein verwandtes Thema sind sogenannte Grau- oder Parallelimporte. Dabei handelt es sich um Importe von im Ausland erworbenen Waren in die EAWU über Vertriebswege, die nicht durch den Markeninhaber autorisiert sind.

 

Aufnahme einer Marke in das Zollregister als wirksame Form des Rechtsschutzes

Durch Eintragung in das Zollregister können Parallel- oder Grauimporte bereits beim Versuch der Einfuhr in die Zollunion der EAWU abgefangen werden. Dadurch wird automatisch auch das Inverkehrbringen verhindert.

 
Das Zollregister der Objekte des geistigen Eigentums der Republik Belarus funktioniert gemäß Art. 44 des Gesetzes der Republik Belarus „Über die Zollregelung in der Republik Belarus”.

 
Obwohl die Einführung eines unionsweiten Zollregisters für Objekte des geistigen Eigentums bereits in den EAWU-Verträgen vereinbart wurde, haben es die Mitgliedstaaten bisher versäumt, ein solches zu implementieren. Daher müssen Marken bisher noch einzeln in sämtliche nationale Zollregister eingetragen werden, um einen unionsweiten Einfuhrschutz zu gewährleisten.

 
Um eine Marke in das belarussische Zollregister eintragen zu lassen und damit eine Marken-Kontrolle an der belarussischen EAWU-Außengrenze zu gewährleisten, muss der Rechteinhaber einen Antrag auf Eintragung bei der belarussischen Zollbehörde stellen.

 
Ist die Eintragung erfolgt, gilt sie für zwei Jahre und kann beliebig häufig verlängert werden.

 

Mögliche Maßnahmen des Rechteinhabers zur Sicherung verletzter Rechte

Stellt die Zollbehörde bei der Einfuhr von Waren nach Belarus Anzeichen für eine Markenrechtsverletzung fest, wird die Einfuhr der Waren für zehn Arbeitstage ausgesetzt.

 
Umgehend informiert die Zollbehörde den Rechteinhaber über den Importstopp.

 
Der Rechteinhaber hat daraufhin die Möglichkeit, folgende Maßnahmen zu ergreifen:

  1. Den Schutz der verletzten Rechte (z. B. durch Beschlagnahme, Einziehung oder Konfiszierung der Waren) bei den zuständigen Stellen (u.a. Zollbehörde, Stellen für innere Angelegenheiten, Senat für geistiges Eigentum des Obersten Gerichtshofs) zu beantragen
  2. Antrag auf Aufhebung des Importstopps zu stellen

Reagiert der Rechteinhaber nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen auf die Mitteilung der Zollbehörde, werden die Waren freigegeben und können nach Belarus importiert werden.

 
Der Rechteinhaber darf keine anderen Handlungen vorzunehmen, da es nicht im Zollkodex der EAWU vorgesehen ist. So ist es dem Rechteinhaber bspw. nicht erlaubt, den Importeur zur Ausfuhr der Waren zu verpflichten oder einen Einwand gegen die Einfuhr zu erheben.

 
Rechtzeitig festgestellte Markenrechtsverstöße bei Einfuhren in die Republik Belarus können mit ordnungsrechtlichen Maßnahmen geahndet werden. Darüber hinaus hat der Rechteinhaber die Möglichkeit, zivilrechtlich gegen den Importeur vorzugehen.

 
Die belarussische Zollkontrolle bietet damit weitreichende Möglichkeiten, Grauimporte oder Markenrechtsverletzungen bereits bei der Einfuhr zu ahnden. Entscheidend ist die Einhaltung der Zehn-Tages-Frist. Um diese zu gewährleisten, empfiehlt es sich vor allem für ausländische Rechteinhaber, einen Vertreter vor Ort zu haben, der umgehend reagieren und die erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig ergreifen kann.
  

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