Belarus: Neue Beschränkungen für Unternehmen aus den „unfreundlichen Ländern“

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veröffentlicht am 26. April 2024 | Lesedauer ca. 2 Minuten


Am 23. April 2024 ​die Resolution des Ministerrates der Republik Belarus Nr. 299 (im Folgenden „Resolution“) veröffentlicht, die Beschränkungen für die Auszahlung von Dividenden durch belarussische Unternehmen an Gesellschafter aus den „unfreundlichen Ländern“ festlegt.


Zu den „unfreundlichen Ländern“ gehören:

  • EU-Mitgliedstaaten
  • ​USA
  • UK 
  • Schweiz
  • Norwegen
  • Liechtenstein
  • Kanada
  • Neuseeland
  • Albanien
  • Island
  • Montenegro
  • Nordmazedonien
  • Australien​

  
Standardmäßig darf nun ein belarussisches Unternehmen keine Dividenden zugunsten von Gesellschaftern aus den „unfreundlichen Ländern“ (im Folgenden: „ausländische Gesellschafter“) frei ausschütten, sofern der Betrag der in einem Kalenderjahr an die ausländischen Gesellschafter zu zahlenden Dividenden insgesamt 80.000 Basiseinheiten (derzeit 3.200.000 BYN oder ca. 920.000 Euro) übersteigt.

Um Dividenden an die ausländischen Gesellschafter in einer Höhe zu zahlen, die den oben genannten Schwellenwert übersteigt, muss das belarussische Unternehmen beim regionalen Exekutivkomitee (Exekutivkomitee der Stadt Minsk) eine einmalige Genehmigung für die Dividendenausschüttung (im Folgenden: „Genehmigung“) beantragen. In der Regel wird die Genehmigung erteilt, wenn das belarussische Unternehmen mehrere Kriterien erfüllt, insbesondere:

  • Der Gesamtbetrag der Dividenden im laufenden Kalenderjahr übersteigt nicht 50 Prozent des durchschnittlichen Betrags der ausländischen Direktinvestitionen in das belarussische Unternehmen in den fünf vorangegangenen Jahren;
  • Die durchschnittliche Zahl der Beschäftigten beträgt nicht weniger als 70 Prozent des Niveaus des gleichen Zeitraums des Vorjahres;
  • Kein Nettoverlust für das Vorjahr und den aktuellen Berichtszeitraum;
  • Keine überfälligen Schulden für von belarussischen Banken gewährte Kredite;
  • Keine Zahlungsrückstände bei Steuern und anderen obligatorischen Zahlungen, Zahlungen an den Haushalt;
  • Keine Lohnrückstände; 
  • Die Höhe des Durchschnittsgehalts im laufenden Jahr und in den Vorjahren liegt nicht unter 3,5 Mindestlöhnen (derzeit 2.191 BYN oder ca. 630 Euro).   

Kriterium 1 gilt nicht für im Hightech-Park ansässige Unternehmen, sofern das Durchschnittsgehalt im laufenden und im vorangegangenen Jahr nicht weniger als 11,5 Mindestlöhne betrug (derzeit 7.199 BYN oder ca. 2.070 Euro). Die Frist für die Prüfung des Antrags auf Erteilung der Genehmigung beträgt 30 Tage. Wird die Erteilung der Genehmigung verweigert, werden die Dividenden auf ein Sonderkonto des ausländischen Gesellschafters in Belarus überwiesen, das nur für bestimmte Zwecke verwendet werden kann. 

Der Beschluss legt somit den Schwellenwert fest, bis zu dem Dividenden frei an die ausländischen Gesellschafter gezahlt werden können: 80.000 Basiseinheiten pro Kalenderjahr. Die Zahlung von Dividenden an die ausländischen Gesellschafter in größerer Höhe ins Ausland ist nur nach Einholung der Genehmigung möglich.   Darüber hinaus müssen belarussische Unternehmen bei der Zahlung von Dividenden an die ausländischen Gesellschafter, unabhängig von der Höhe des Betrags, innerhalb von 10 Tagen eine Mitteilung an das regionale Exekutivkomitee (Exekutivkomitee der Stadt Minsk) senden.

Bitte beachten Sie, dass diese Beschränkungen vorübergehend sind und bis zum 31. Dezember 2025 gelten. 
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