Streitpunkt Prozessstandschaft – die Verabschiedung des Lieferkettengesetzes verzögert sich

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veröffentlicht am 20. Mai 2021 | Lesedauer ca. 2 Minuten

von José A. Campos Nave und Clemens Bauer

     

Die für den 20. Mai 2021 geplante Verabschiedung des Lieferkettengesetzes im Deutschen Bundestag wurde kurzfristig verschoben. Streitpunkt ist die fehlende Regelung der zivilrechtlichen Haftung bei dem Gesetz, mit dem international tätige Unternehmen verpflichtet werden sollen, die Einhaltung von Menschenrechten in der Lieferkette zu überwachen. Die Klarstellung der Haftungsregel ist notwendig und im Sinne des Mittelstands, denn kleinere Unternehmen würden von etwaigen Schadensersatzklagen besonders empfindlich getroffen.

 

  

      

 

Gang des Gesetzgebungsverfahrens

Der Gesetzentwurf über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (Sorgfaltspflichtengesetz) wurde am 22. April 2021 in erster Lesung in den Bundestag eingebracht und anschließend zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales geleitet. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 7. Mai 2021 beschlossen, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben. Die ursprünglich für den 20. Mai 2021 geplante abschließende Beratung nebst Abstimmung im Bundestag wurde nun allerdings nach einer Expertenanhörung im Ausschuss am 17. Mai 2021 kurzfristig von der Tagesordnung genommen.

  

Das Instrument der Prozessstandschaft

Auslöser für die Verzögerung ist das Instrument der Prozessstandschaft. Es bestehen Rechtsunsicherheiten, ob es für ausländische Betroffene zukünftig möglich sein wird, auf Grundlage des Sorgfaltspflichtengesetzes gegenüber deutschen Unternehmen einen Schadensersatz geltend zu machen.

 

§ 11 des Gesetzentwurfs sieht nämlich die Möglichkeit vor, dass alle diejenigen, die in einer überragend wichtigen und durch das Gesetz geschützten Rechtsposition verletzt wurden, einer inländischen Gewerkschaft oder Nichtregierungsorganisation die Ermächtigung zur gerichtlichen Geltendmachung dieser Rechte in Deutschland erteilen können. Die Ermächtigung zur Prozessführung soll formlos und sogar durch konkludentes Handeln erteilt werden können. Dabei steht die Prozessstandschaft allen Betroffenen weltweit offen – von der häufig zitierten pakistanischen Näherin bis zum Kakaobauern in Afrika.

  

Zwar wird in der Theorie der Kreis der Betroffenen, die auf diese Weise ihre Prozessführungsbefugnis übertragen können, durch den Verweis auf die durch das Lieferkettengesetz geschützten Rechtspositionen eingeschränkt. Voraussetzung dabei ist die Verletzung einer überragend wichtigen Rechtsposition. Der Anwendungsbereich des Gesetzes ist jedoch sehr weitreichend gefasst und verweist als Referenzrahmen auf verschiedene internationale Abkommen und das Völkergewohnheitsrecht. In der Praxis kommt deshalb neben dem typischen Fall einer Gefahr für Leib und Leben die Geltendmachung aller denkbaren menschenrechtsbezogenen Verstöße in Betracht.

  

Vor deutschen Gerichten vertretungsberechtigt sind Gewerkschaften oder Nichtregierungsorganisationen, die eine auf Dauer angelegte eigene Präsenz in Deutschland unterhalten und sich nach ihrer Satzung nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend dafür einsetzen, die Menschenrechte oder entsprechende Rechte im nationalen Recht eines Staates zu realisieren. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, ist im Prozess vom Gericht von Amts wegen zu prüfen.

  

Gefahr einer zivilrechtlichen Haftung durch das Lieferkettengesetz

Kritiker des Gesetzentwurfs sehen den Umstand problematisch, dass das Sorgfaltspflichtengesetz zwar die Frage der Prozessführungsbefugnis behandelt, jedoch keine Regelung zu der grundsätzlichen Frage umfasst, ob deutsches Recht auch für im Ausland eingetretene Schädigungen Anwendung finden kann.

 

Vertritt ein Gericht nunmehr die Auffassung, dass nicht das Recht am Ort des Schadenseintritts, sondern deutsches Recht Anwendung findet, ist folglich die zivilrechtliche Haftung von Unternehmen denkbar. Gesetzlicher Anknüpfungspunkt hierfür bietet u.a. die deliktische Generalklausel des § 823 BGB bei gleichzeitiger Auslegung der Sorgfaltspflichten als Verkehrssicherungspflichten.

 

Fazit

Ziel des Lieferkettengesetzes ist es, für mehr Rechtssicherheit zu sorgen. Dieser Grundsatz muss für alle von dem Gesetz betroffenen Parteien gelten. Obwohl eine zivilrechtliche Außenhaftung nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers nicht entstehen soll, wurde gleichzeitig eine solche Möglichkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Damit begründen die Rechtsunsicherheiten in der derzeitigen Entwurfsfassung unabsehbare Schadensersatzrisiken für Unternehmen.

 

Auch wenn dieser Streitpunkt bald durch die Einführung eines europäischen Lieferkettengesetzes überholt sein könnte – auf europäischer Ebene soll eine Schadensersatzhaftung eingeführt werden – obliegt es dem Gesetzgeber, zum jetzigen Stand diese Unklarheit zu beheben.

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