Das Europäische Lieferkettengesetz: Erste Informationen

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veröffentlicht am 25. März 2021 | Lesedauer ca. 2 Minuten

von José A. Campos Nave und Clemens Bauer

     

Am 10. März 2021 hat das Europäische Parlament einen Gesetzesvorschlag für ein europäisches Lieferkettengesetz beschlossen. Parallel treibt auch die EU-Kommission eigene Pläne für ein Lieferkettengesetz auf europäischer Ebene voran. 
 
Sowohl die Befürworter als auch die Kritiker des Lieferkettengesetzes verfolgen das Verfahren aufmerksam, denn die Eckpunkte des Gesetzesvorhabens gehen deutlich über das angekündigte deutsche Lieferkettengesetz (nunmehr „Sorgfaltspflichten­ge­setz“) hinaus.
 

  

     
 

Beschluss des Europäischen Parlaments zum Lieferkettengesetz

Unter großer Zustimmung der Mitglieder des Europäischen Parlaments wurde am 10. März 2021 mit einer fraktionsübergreifenden Mehrheit von 504 von 695 Stimmen der „Legislativbericht über menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten von Unternehmen“ verabschiedet. 
   
Der Beschluss erfolgte unter Einbeziehung der Stimmen von CDU und SPD, die zuletzt mit einem Kabinettsentschluss ein nationales deutsches Lieferkettengesetz auf den Weg gebracht hatten.
 
Rechtlich handelt es sich bei dem Legislativbericht um eine Empfehlung an die Europäische Kommission, ein Europäisches Lieferkettengesetz einzuführen. Das ausschließliche Initiativrecht für die Gesetzgebung liegt bei der Kommission. 
   
Die Initiative fällt dort allerdings auf fruchtbaren Boden. Bereits für Juni 2021 hat der zuständige EU-Justizkommissar Reynders den eigenen Entwurf eines Europäischen Lieferkettengesetzes angekündigt. Ziel ist eine Anwendung ab dem Jahr 2024.
   

Entwurf einer Richtlinie über die Sorgfaltspflicht und Rechenschaftspflicht von Unternehmen

Mit dem Legislativbericht wurde der Kommission gleichzeitig ein Richtlinienentwurf als Empfehlung für die weitere Ausarbeitung unterbreitet.
   
Der Entwurf der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sorgfaltspflicht und Rechen­schaftspflicht von Unternehmen wird die nun folgende Debatte über die Ausgestaltung der unternehmerischen Sorgfalts- und Rechenschaftspflichten auf europäi-scher Ebene wesentlich prägen.
   
Bei Richtlinien handelt es sich um einen förmlichen Rechtsakt der Europäischen Union und damit um einen Teil des Unionsrechts. Während Verordnungen und Beschlüsse der Europäischen Union ab dem Tag ihres Inkrafttretens automatisch in der gesamten EU gelten, müssen Richtlinien von den Regierungen der jeweiligen Länder in nationales Recht umgesetzt werden. Es besteht eine Umsetzungspflicht innerhalb der in der Richtlinie festgesetzten Frist, die durch die Europäische Kommission kontrolliert wird.
   
Bereits existierende Lieferkettengesetze wie beispielsweise das französische Loi de vigilance oder das ge­plante deutsche Lieferkettengesetz müssen in Folge inhaltlich an die Richtlinie angepasst werden. 
 

Auswirkungen auf den europäischen Wettbewerb

Die Einführung eines Europäischen Lieferkettengesetzes schafft mehr Rechtssicherheit für Unternehmen durch die europaweite Harmonisierung der Sorgfalts- und Rechenschaftspflichten. Etwaige Nachteile von Unternehmen im europäischen Wettbewerb, eine Folge von rein nationalen Lieferkettengesetzen, entfallen. 
   
Hiervon unberührt bleiben Wettbewerbsverzerrungen im internationalen Vergleich mit Ländern, in denen Unter­nehmen weniger in die Verantwortung genommen werden. Die Absicht, auch Unternehmen aus Drittstaaten, die in Wirtschaftsbereichen mit hohem Risiko tätig sind und ihre Produkte im Binnenmarkt verkaufen, mit in das Gesetz einzubeziehen, wird sich an der tatsächlichen Möglichkeit der Kontrolle und Durchsetzung der vorgesehenen Maßnahmen messen lassen müssen.
 

Gegenüberstellung der Kernpunkte

 

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