Kerninhalte des Lieferkettengesetzes nach dem Referentenentwurf der Bundesregierung

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veröffentlicht am 4. März 2021 | Lesedauer ca. 3 Minuten

von José A. Campos Nave und Clemens Bauer

    

Das Bundeskabinett hat im Rahmen einer vorgezogenen Beratung am 3. März 2021 den Gesetzesentwurf zum Lieferkettengesetz, das sog. Sorgfaltspflichtengesetz verabschiedet. Nach den Plänen der Bundesregierung sollen ab dem Jahr 2023 große Unternehmen verpflichtet werden, für die Einhaltung der Menschenrechte auf der gesamten Lieferkette zu sorgen.
 

  

  

 

Die Kerninhalte des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Sorgfaltspflichtengesetz) in der Übersicht:

   

Ziel des Sorgfaltspflichtengesetzes

Durch das Gesetz wird Unternehmen die Verantwortung in Bezug auf die Achtung international anerkannter Menschenrechte in der Lieferkette übertragen. Insbesondere sollen Unternehmen gegen Menschenrechtsverletzungen (Kinderarbeit, fehlende Arbeitsrechte) ihrer weltweiten Zulieferer vorgehen. Ferner umfasst das Gesetz den Schutz der Umwelt, soweit Umweltrisiken zu Menschenrechtsverletzungen führen können (bspw. Umweltgefahren durch Schadstoffe).

  

Anwendungsbereich

Ab 2023 findet das Gesetz zunächst für Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten Anwendung, ab 2024 für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern (§ 1 Abs. 1 des Referentenentwurfs – Hinweis: alle folgende Paragraphen entsprechen dem Referentenentwurf mit Stand 28. Februar 2021).

    

Reichweite des Gesetzes entlang der Lieferkette

Die Verantwortung der Unternehmen soll sich im Grundsatz über die gesamte Lieferkette erstrecken. Allerdings wurden Unternehmen vollumfängliche Sorgfaltspflichten lediglich auf den eigenen Geschäftsbereich und die direkten Zulieferer/Vertragspartner auferlegt (§ 2 Abs. 7,8 i.V.m. § 7 Abs.1). Die Verantwortlichkeit im Hinblick auf mittelbare Zulieferer, d.h. tiefere Glieder der Lieferkette, wird erst dann begründet, sobald Unternehmen substantiierte Kenntnis von Verstößen erlangen. Im Ergebnis wurde somit eine abgestufte Unternehmensverantwortung nach dem Grad der Einflussmöglichkeit eingeführt. Das war zuletzt ein Streitpunkt, da von Befürwortern des Gesetzes eine Haftung entlang der gesamten Lieferkette verlangt wurde.

  

Anforderungen an die Unternehmen

Die Achtung der Menschenrechte soll durch die Umsetzung bestimmter Sorgfaltspflichten gewährleistet werden. Sie beinhalten die Analyse menschenrechtlicher Risiken, das Ergreifen von Präventions- und Abhilfemaßnehmen sowie die Einrichtung von Beschwerdemöglichkeiten als auch Berichtsaktivitäten.

   

Die Sorgfaltspflichten wurden im Referentenentwurf wie folgt konkretisiert:

 

Einrichtung eines Risikomanagementsystems und Festlegung der betriebsinternen Zuständigkeit bzw. eines Menschenrechtsbeauftragten
(§ 4)

 

Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen (§ 5)Verabschiedung einer Grundsatzerklärung zu den Menschenrechten (§ 6 Abs. 2)

Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber unmittelbaren Zulieferern (§ 6)

 

Ergreifen von Abhilfemaßnahmen bei Verstößen gegen Menschenrechte (§ 7 Absatz 1 bis Absatz 3)Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (§ 8)
Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern (§ 9) Dokumentationspflichten (§ 10 Absatz 1) Berichterstattungspflichten (§ 10 Absatz 2)

   

Haftung

Der Referentenentwurf verzichtet auf die Einführung einer zivil- oder strafrechtlichen Haftung, sieht jedoch Bußgelder bei Verstößen gegen Sorgfaltspflichten vor:

  • Geldbuße bis zu 800.000 Euro (§ 24 Abs. 1),
  • bei Unternehmen mit mehr als 400 Millionen Euro Jahresumsatz bis zu zwei Prozent des weltweiten Umsatzes als Strafe (§ 24 Abs. 3),
  • bis zu drei Jahre Ausschluss von öffentlichen Aufträgen, wenn eine Geldbuße von mindestens 175.000 Euro auferlegt wurde (§ 22).

  

Kontrolle und Durchsetzung des Gesetzes

Die verantwortliche Stelle für die Kontrolle und Durchsetzung des Sorgfaltspflichtengesetzes ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Künftig wird außerdem eine besondere Prozessstandschaft (§ 11) eingeführt, die es Opfern von Menschenrechtsverstößen erlaubt, sich vor deutschen Gerichten von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) oder Gewerkschaften vertreten zu lassen.

   

Auswirkungen auf den Mittelstand

Auch wenn das Gesetz zunächst nur große Unternehmen ab einer bestimmten Mitarbeiteranzahl betrifft, sollte sich der Mittelstand bereits jetzt mit den Sorgfaltspflichten befassen. Die Bundesregierung hat angekündigt, nach 2024 den Anwendungsbereich des Gesetzes zu überprüfen. Auch zeichnet sich ab, dass ein künftiges EU-Lieferkettengesetz alle Unternehmen einbeziehen wird. Es ist außerdem davon auszugehen, dass mittelständische Unternehmen unterhalb des Schwellenwertes als unmittelbare Zulieferer bereits jetzt im Rahmen des Lieferkettengesetzes durch die vertragliche Weitergabe der Sorgfaltspflichten einbezogen werden.

  

Kritik an dem Gesetz

Kritik an dem Kabinettsbeschluss kommt sowohl von den Befürwortern, als auch den Gegnern des Gesetzesvorhabens. Neben Anstoß an dem zeitlich vorgezogenen Kabinettsbeschluss unter Beteiligung der Interessengruppen im Eilverfahren, gibt es verschiedene inhaltliche Kritikpunkte. Der VDMA kritisiert die angedrohten Sanktionen als existenzgefährdend. Insbesondere seien die Kriterien zu unbestimmt und die Strafen zu hoch. Gefordert wird ein klarer Orientierungsrahmen für das gesetzlich vorgeschriebene unternehmerische Verhalten.

 

Auf Seiten der Befürworter des Gesetzes kritisiert die „Initiative Lieferkettengesetz", dass mit der Beschränkung der Haftung auf den eigenen Geschäftsbereich und die direkten Zulieferer gerade nicht die gesamte Lieferkette von dem Sorgfaltspflichtengesetz einbezogen wurde. Umweltverbände haben außerdem angemerkt, dass der Schutz von Klima und Umwelt weitgehend unberücksichtigt blieb. Offen bleibt ferner, in welchem Verhältnis das Sorgfaltspflichtengesetz zu dem angekündigten EU-Gesetzesvorschlag stehen wird. Es zeichnet sich ab, dass die EU ein noch härteres Lieferkettengesetz plant.

  

Fazit

Mit dem Vorstoß der Bundesregierung ist es sehr wahrscheinlich, dass das Sorgfaltspflichtengesetz zeitnah beschlossen wird. Nach dem Kabinettsbeschluss müssen sich nun Bundestag und Bundesrat mit dem Gesetz befassen. In detaillierten Folgeartikeln werden wir Sie über die eingeforderten Sorgfaltspflichten, die jetzt notwendigen Maßnahmen sowie das angekündigte europäische Lieferkettengesetz informieren.

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