„Der freie Welthandel muss ein fairer Welthandel werden“ – zum Stand des Lieferkettengesetzes für Deutschland

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veröffentlicht am 28. April 2021 | Lesedauer ca. 3 Minuten

von José A. Campos Nave und Clemens Bauer

     
Deutsche Unternehmen stehen aufgrund ihrer umfassenden Einbindung in globale Beschaffungs- und Absatzmärkte in besonderer Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten. Eine Haftung der Unternehmer bei Menschenrechtsverstößen innerhalb der Lieferkette gibt es bislang nicht. Der Bundestag hat nun am 22. April 2021 in erster Lesung zum Gesetzentwurf über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten, dem sogenannten Lieferkettengesetz, beraten. 

Mit dem Gesetz soll die internationale Verantwortung normiert und ein verbindlicher Handlungsmaßstab in Form von sogenannten menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten eingeführt werden. Dieser Artikel befasst sich mit dem aktuellen Stand des Lieferkettengesetzes in Bundestag und der öffentlicher Diskussion.

 

  

      
  

Erste Lesung des Gesetzentwurfs im Bundestag

Der politische Wille der Bundesregierung zur Einführung eines Lieferkettengesetzes für Deutschland wurde bei der ersten Befassung des Parlaments mit dem Gesetzentwurf deutlich. Bundesentwicklungsminister Müller bezeichnete den „Wandel vom freien zum fairen Handel“ in globalen Lieferketten als die soziale Frage des 21. Jahrhunderts. Durch Handel und Produktion würden regelmäßig grundlegende Menschenrechte verletzt und die Umwelt zerstört. Dem könne mit dem Gesetz Einhalt geboten werden.

Bundesarbeitsminister Heil kritisierte in seiner Rede Zwangs- und Kinderarbeit als häufigen Bestandteil des wirtschaftlichen Geschäftsmodells und zeigte den Weg aus der „frühkapitalistischen Hölle“ durch das Lieferkettengesetz auf („Kein Papiertiger, ein Gesetz mit Biss“). Kritik an dem Gesetzesvorhaben kommt von der FDP, die die deutsche Wirtschaft unter Generalverdacht gestellt sieht. Das Gesetz atme den „Geist des Misstrauens“, indem es bewusst den Eindruck erweckt, dass deutsche Unternehmen Kinderarbeit und Ausbeutung billigend in Kauf nehmen.

Insbesondere vor dem Hintergrund des ausschweifenden Bußgeldkatalogs und des Umstandes, dass es in den Einzelfällen einen erheblichen Beurteilungsspielraum gibt, um den Sorgfaltspflichten in angemessener Weise gerecht zu werden, wurde die mangelnde Konkretisierung des Maßstabs für die Sorgfaltspflichten kritisiert. Ferner wurde der Standortnachteil für deutsche Unternehmen im internationalen Wettbewerb thematisiert. So werden deutsche Mittelständler durch das Lieferkettengesetz verpflichtet, während gewichtige Marktteilnehmer ohne satzungsmäßigen Sitz im Inland, wie beispielsweise der Versandhändler Amazon, von dem Anwendungsbereich des Gesetzes nicht umfasst sind. 
  

Zusammenfassung der Sorgfaltspflichten

Der Entwurf des Lieferkettengesetzes führt eine Vielzahl von menschenrechtlichen als auch umweltbezogenen Sorgfaltspflichten ein. 

Hierdurch werden Unternehmern weitreichende Organisations-, Prüfungs-, Handlungs- sowie Dokumentations- und Berichtspflichten auferlegt:

  • Einrichtung eines angemessenen Risikomanagements im Grundsatz für die gesamte Lieferkette mit Verankerung in allen maßgeblichen unternehmensinternen Geschäftsabläufen sowie bei Zulieferern;
  • Benennung eines Menschenrechtsbeauftragten;
  • Verabschiedung einer Grundsatzerklärung zur Menschenrechtsstrategie im Unternehmen;
  • Verankerung angemessener Präventionsmaßnahmen;
  • Ergreifen von angemessenen Abhilfemaßnahmen in den Fällen der Verletzung einer geschützten Rechtsposition;
  • Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens;
  • Dokumentation über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten;
  • Jährlicher Bericht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten, Veröffentlichung des Berichts sowie Einreichung des Berichts bei der Behörde.

   

Kritik durch den Deutschen Anwaltverein

Die mit dem Gesetz verbundenen Rechtsunsicherheiten sind Hauptkritikpunkt einer vielbeachteten Stellungnahme des Deutsche Anwaltvereins, in der dieser sich mit den gesetzgeberischen Defiziten des Gesetzes befasst hat. In diesem Rahmen trägt der Deutsche Anwaltverein verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die bußgeldbewährten Bestimmungen vor, und verlangt von dem Gesetzgeber, einen „klaren, verhältnismäßigen und zumutbaren Rahmen zur Erfüllung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten“ zu schaffen.

Kritisiert wird insbesondere der wenig konturierte Maßstab für unternehmerische Sorgfaltspflichten in der Lieferkette, zumal eine hinreichende Konkretisierung durch die Rechtsprechung oder die Herausbildung eines rechtlich anerkannten Maßstabs in der Praxis aufgrund des Umstands, dass es sich um einen neuen Rechtsbereich handelt, bislang nicht erfolgen konnte. Vor diesem Hintergrund ist zu befürchten, dass die mit dem Gesetz verbundenen Rechtsunsicherheiten insbesondere in Anbetracht des umfassenden Bußgeldkatalogs in der Anwendungspraxis zulasten der Unternehmen gehen.

Konkret zeige sich die Vernachlässigung des Wesentlichkeitsprinzips überzeugend an verschiedenen Stellen des Entwurfs: Bereits die Definition der Lieferkette ist uferlos, da sie so ausgelegt werden kann, dass im weitesten Sinne die Produktion eines jeden im Unternehmen benutzten Gegenstandes sowie alle von Unternehmen bezogene Leistungen umfasst sein können. Bislang erfolgte im Gesetzestext keine Einschränkung auf Gegenstände und Leistungen, die von elementarer Bedeutung für das Geschäftsmodell des Unternehmens sind.

Die Breite der geschützten Rechtspositionen sowie die zahlreiche Verwendung unbestimmter und wertungsoffener Rechtsbegriffe im Rahmen des Risikokatalogs ist wenig greifbar, da das Gesetz auf einen Katalog internationaler Abkommen verweist, gleichzeitig aber die Konkretisierung der daraus entstehenden Pflichten den Unternehmen überlässt.

Das ist in vielerlei Hinsicht kritisch, da der Risikokatalog des § 2 Abs. 2 Nr. 1-12 VerSanG-E über die elementaren Menschenrechte hinausgeht und auch staatsgerichtete Rechtspositionen umfasst. Grundsätzlich wird in diesem Zusammenhang eine Zentrierung auf die deutschen Wertevorstellungen über menschenwürdige Arbeitsbedingungen festgestellt, während eine Berücksichtigung unterschiedlicher Menschenrechtsvorstellungen bzw. eine Differenzierung anhand der Menschenrechtssituation in den einzelnen Zuliefererregionen nicht vorgesehen ist. Insoweit Bezug auf völkerrechtliche Konventionen genommen wird, ist ferner problematisch, dass sie grundsätzlich gegenüber Unternehmen keine Drittwirkung entfalten, weil sie eine Konkretisierung durch den ratifzierenden Staat benötigen. Dabei sind verschiedene nationale Umsetzungen möglich. Der deutsche Gesetzgeber bürdet die Konkretisierung der Verpflichtung den Unternehmen auf, anstelle einen klaren Standard zu definieren.
 

Fazit

Die Kritikpunkte an dem Gesetz überzeugen und es ist zu wünschen, dass der Gesetzgeber die Anmerkungen im Rahmen des weiteren Gesetzgebungsverfahrens berücksichtigt. Eine Lösung kann eine, wie vom Deutschen Anwaltverein in Anlehnung an die „Business Judgement Rule“ angeregte Klausel darstellen, wonach keine Verletzung der Sorgfaltspflichten vorliegt, wenn das Unternehmen vernünftigerweise davon ausgehen durfte, in angemessener Weise zu handeln.

Gleichsam wurde im Rahmen der ersten Lesung im Bundestag deutlich, dass die Bundesregierung das Gesetzgebungsverfahren vorantreibt und der Entwurf des Lieferkettengesetzes der Intention der Regierungskoalition entspricht. Im Rahmen der Plenumsdiskussion war der koalitionsübergreifende Konsens bemerkbar. Unternehmen sind mit Blick auf die Bußgeldvorschriften deshalb angehalten, sich bereits jetzt mit dem Entwurf zu beschäftigen und im Hinblick auf das neue Verantwortungsregime die notwendigen Anpassungen in ihrem Compliance-Management-System umzusetzen.

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