Bessere Investitionsbedingungen in Kasachstan: Kosten für Dienstleistungen wieder steuerlich abzugsfähig

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veröffentlicht am 18. Dezember 2023 | Lesedauer ca. 2 Minuten


Seit dem 1. Januar 2023 waren Aufwendungen, die in Kasachstan ansässige – meist ausländische – Unternehmen für von verbundenen Unternehmen bezogene Dienstleis­tungen getätigt haben, nur beschränkt als Betriebsausgaben abzugsfähig. Kosten für Dienstleistungen wie Management-, Beratungs-, Wirtschaftsprüfungs-, Design-, Rechts-, Buchhaltungs-, Werbe-, Marketing-, Franchising-, Ingenieurleistun­gen, Lizenz­gebühren oder Gebühren für die Nutzung von geistigem Eigentum waren gemäß Art. 264 des kasachischen Steuergesetzbuchs nur bis zu 3 Prozent des steuerpflich­tigen Einkommens abzugsfähig.
 

 

Im Rahmen einer Initiative von verschiedenen Unternehmen aus Deutschland, Finnland, den USA, Südkorea und anderen Ländern hatten auch wir die Möglichkeit, darzulegen, dass ein solches Vorgehen weit über das Ziel der Bekämpfung von aggressiven oder missbräuchlichen Steuerstrukturen hinausgeht und sowohl gegen das in Art. 24 Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Kasachstan (nachfolgend – DBA) verankerte allgemeine Diskriminierungsverbot, als auch gegen das in dem kasachischen Steuergesetz veran­kerte Nettoprinzip verstößt.
 
Die Vorschrift des Art. 264 des kasachischen Steuergesetzbuchs verletzt zudem Artikel 24 Absatz 4 des DBA. Diese Vorschrift legt fest, dass Lizenzgebühren, Zinsen und andere Vergütungen, die an eine ausländische Einrichtung im anderen Land gezahlt werden, ebenso steuerlich absetzbar sind wie solche Gebühren, Zinsen und Vergütungen, die an eine andere inländische Einrichtung gezahlt werden, solange sie dem Fremdver­gleichs­grundsatz entsprechen. Eine weitgehende Einschränkung der Abzugsfähigkeit verstieß deshalb gegen Art. 24 Abs. 4 DBA.
 
Mit der heutigen Unterzeichnung des Gesetzes „Über die Einführung von Änderungen und Ergänzungen des Steuergesetzbuches der Republik Kasachstan“ hat der kasachische Staatspräsident Kassym-Jomart Tokayev nunmehr die Diskriminierung beendet. Der Wortlaut von Art. 264 des kasachischen Steuergsetzbuchs ist geändert worden. Die eingeschränkte Abzugsfähigkeit gilt nunmehr nur für solche Dienstleistungen, die von affiliierten Unternehmen mit Sitz in sogenannten Steueroasen-Staaten bezogen werden.
 
Darüber hinaus gilt die Änderung rückwirkend, d.h. bereits ab dem 1. Januar 2023. Das hat zur Folge, dass in Kasachstan steuerlich ansässige deutsche Unternehmen wesentlich höhere Aufwendungen steuerlich geltend machen können und durch das Änderungsgesetz ihre Gewinne nach Steuern zum Ende 2023 teils erheblich steigern werden.
 
Die von Kasachstan derzeit verfolgte Steuerpolitik zielt eindeutig auf eine weitere Verbesserung der Rahmen­bedingungen für Investoren ab. Kasachstan soll auf diese Weise weiterhin zum einem neuen Investitionshub in Eurasien ausgebaut werden.

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