Geldwäschebekämpfung: Konsultation des italienischen Transparenzregisters ausgesetzt

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​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 19. Juni 2024 | Lesedauer ca. 3 Minuten


Im Dezember 2023 legten Interessenvereinigungen für Treuhänder eine Reihe von Beschwerden ein, mit dem Ziel das interministerielle Dekret Nr. 55 vom 11. März 2022, das Dekret des Ministeriums für Unternehmen und Made in Italy (MIMIT) vom 29. September 2023 sowie den „Leitfaden für die telematische Übermittlung der Mitteilungen des wirtschaftlichen Eigentümers an die Geschäftsstellen des Handelsregisters“ für nichtig zu erklären. 

 
  
Im Anschluss an diese Beschwerden hat das Regionale Verwaltungsgericht Latium mit Beschluss Nr. 8083 vom 6. Dezember 2023 dem Eilantrag der Beschwerdeführer stattgegeben und „das schützenswerte Interesse der Beschwerdeführer an der Aufrechterhaltung der res adhuc integra bis zum Urteil in der Hauptsache“ anerkannt und zu diesem Zweck die Wirksamkeit des Dekrets des MIMIT vom 29. September 2023 mit dem Titel „Bescheinigung des Funktionierens des Systems zur Übermittlung von Daten und Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer“, ausgesetzt. Damit wurde die Frist vom 11. Dezember 2023 für die erste Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten zum italienischen Transparenzregister ausgesetzt.

Am 9. April 2024 wies das Regionale Verwaltungsgericht Latium mit sechs im Wesentlichen gleichlautenden Urteilen (Nr. 6837, 6839, 6840, 6841, 6844, 6845) die von den Interessenvereinigungen eingelegten Beschwerden ab. Der Fristlauf für die Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister wurde fortgesetzt und endete am 11. April 2024.

Die Interessenvereinigungen legten daraufhin Rechtsmitteln gegen einige Urteile ein, woraufhin der Staatsrat (Italien: „Consiglio di Stato“) aufgrund der Komplexität in der Angelegenheit am 17. Mai 2024 mit Beschlüssen Nr. 3366, 3367, 3532, 3533 und 3534 die Aussetzung der Vollstreckbarkeit der Urteile des Regionalen Verwaltungsgericht Latium anordnete. Nachdem die Beschlüsse nach Ablauf der Frist für die Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister erfolgten, ist nun „lediglich“ der Zugang zum Transparenzregister ausgesetzt. Diese Aussetzung wird mindestens bis zum 19. September 2024, dem Datum der Anhörung vor dem Staatsrat, andauern. Die Möglichkeit, Mitteilungen an das Transparenzregister zu übermitteln und die Verpflichtung der Unternehmen, die übermittelten Informationen zu aktualisieren und aktuelle Unterlagen zur wirtschaftlichen Berechtigung bereitzuhalten, besteht weiterhin. 

Nach Ablauf der Frist für die Mitteilung zum Transparenzregister wurde heftig darüber diskutiert, ob die örtlich zuständigen Handelskammern Verwaltungsstrafen für verspätete Mitteilungen gemäß Artikel 2630 des italienischen Bürgerlichen Gesetzbuchs vorsehen können, in dem es lautet: „Wer aufgrund des von ihm in einer Gesellschaft oder in einem Konsortium bekleideten Amtes gesetzlich verpflichtet ist, innerhalb der festgelegten Fristen beim Handelsregister Anmeldungen, Mitteilungen oder Hinterlegungen vorzunehmen, und dies unterlässt, oder wer es unterlässt, in Urkunden, im Schriftverkehr und im Telematiknetz die im ersten,  zweiten, dritten und vierten Absatz des Artikels 2250 vorgeschriebenen Informationen zu erteilen, wird mit  einer in Geld abzuleistenden Verwaltungsstrafe von 103 Euro bis zu 1.032 Euro bestraft. Erfolgt die Anmeldung, die Mitteilung oder die Hinterlegung innerhalb der ersten dreißig Tage nach Ablauf der vorgeschriebenen Frist, wird die in Geld abzuleistende Verwaltungsstrafe auf ein Drittel vermindert“.

In Anbetracht dessen, hat die Nationale Kammer der Wirtschaftsprüfer und Buchhaltungsexperten (CNDCEC, Italien: „Ordine dei Dottori Commercialisti e degli Esperti Contabili”) am 23. Mai 2024 eine Erklärung veröffentlicht, mit der diese die Feststellung und die Sanktionierung von Verstößen bzgl. der Mitteilungspflicht durch die Handelskammern ausschließt. Begründung dafür ist, dass die Schlussfolgerungen des Staatsrats das gesamte System des Transparenzregisters, einschließlich der Verpflichtung zur Abgabe der Mitteilungen, auf die sich die Verwaltungsstrafen stützen würden, aushebeln könnte. 

Das MIMIT hat dazu keine Position bezogen, sondern eine diesbezügliche Entscheidung den Handelskammern überlassen. Da die Stellungnahme des CNDCEC nicht bindend ist und das MIMIT keine Position bezogen hat, könnten die Handelskammern durchaus beschließen, im Falle einer unterlassenen oder verspäteten Offenlegung des wirtschaftlichen Eigentümers Verwaltungsstrafen zu verhängen. ​
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