Sanktionen gegen Russland: Ob Patentdienstleistungen Beratungsdienstleistungen sind

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​​veröffentlicht am 5. April 2023 | Lesedauer ca. 2 Minuten

 

Die vergangenen 12 Monate haben den Markt für geistiges Eigentum in der Russischen Föderation erheblich beeinflusst. Viele große Unternehmen wie McDonald's, Coca-Cola, H&M, IKEA und Netflix haben ihre Geschäftstätigkeit in Russland eingestellt. Die Zahl der Anträge auf Eintragung ausländischer Marken in Russland ging um 16 Prozent zurück.

 

 

 

Die achte Reihe von Sanktionen beinhaltet ein direktes Verbot der Erbringung von Rechtsdienstleistungen für russische juristische Personen und staatliche Stellen in der Russischen Föderation. In Anbetracht der Erbring­ung von Dienstleistungen im Bereich der Markeneintragung und der Dienstleistungen von Patentanwälten stellt sich die Frage, ob die genannte Beschränkung auch für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des geis­tigen Eigentums gilt.

 
„Rechtsberatungsdienstleistungen“ umfassen die Rechtsberatung für Mandanten in nichtstreitigen Angelegen­heiten, einschließlich Handelsgeschäften, bei denen es um die Anwendung oder Auslegung von Rechtsvor­schriften geht; die Teilnahme mit oder im Namen von Mandanten an Handelsgeschäften, Verhandlungen und sonstigen Geschäften mit Dritten; die Ausarbeitung, Ausfertigung und Überprüfung von Rechtsdokumenten.  Gemäß den Ergänzungen der Richtlinie „Rechtsberatungsdienstleistungen“ umfassen diese nicht die Vertre­tung, Beratung, Ausarbeitung von Dokumenten oder Überprüfung von Dokumenten im Rahmen von Rechtsver­tretungs­dienstleistungen, insbesondere in Angelegenheiten oder Verfahren vor Verwaltungsbehörden, Gerich­ten, anderen ordnungsgemäß eingerichteten offiziellen Gerichten oder in Schieds- oder Mediationsverfahren[1].
 
Patentleistungen erscheinen demnach nur zulässig, wenn es sich dabei um Rechtsvertretungsdienstleistungen handelt. Beratungsleistungen im Rahmen von Angelegenheiten oder Verfahren vor Patentämtern dürften daher auch weiterhin möglich sein, da es sich bei diesen um Verwaltungsbehörden handelt. Derartige Beratungen sind nach dem Erwägungsgrund 19 nicht betroffen. Ausgenommen vom Verbot ist außerdem die Erbringung von Dienst­leistungen die zur ausschließlichen Nutzung durch in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen bestimmt sind, welche sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes, der Schweiz, den Vereinigten Staaten von Amerika, Japan, des Vereinigten Königreichs oder Südkorea gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden[2]
  
Es sollte jedoch berücksichtigt werden, dass eine eindeutige Aussage zu Patentleistungen sich weder in den FAQs der Europäischen Kommission zu den Russlandsanktionen, noch auf der Internetseite des Europäischen Patentamtes oder des Deutschen Patent- und Markenamtes findet. Auch die Rechtsprechung zu Sanktions­fragen ist noch nicht ausreichend gefestigt.

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Dr. Tatiana Vukolova

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