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veröffentlicht am 4. Oktober 2019 | Lesedauer ca. 5 Minuten
Das am Ende der „Etats Généraux de l'Alimentation” verabschiedete sogenannte EGALIM-Gesetz vom 30. Oktober 2018 ermächtigte die französische Regierung, die Artikel des französischen Handelsgesetzbuches über Transparenz, wettbewerbsbeschränkende Praktiken und andere verbotene Praktiken durch eine Verordnung zu reformieren.
So wurde die Verordnung Nr. 2019-359 vom 24. April 2019 (im Folgenden die „Verordnung” genannt) verabschiedet, die über den Agrarsektor hinaus das Recht der Handelsverhandlungen generell ändert.
1. Zahlungsfristen, Regeln der Rechnungsstellung und zu den Allgemeinen Verkaufsbedingungen;
2. Vereinbarungen über Regeln der Handelsbeziehungen zwischen Lieferanten und Händlern und/oder Großhändlern;
3. Wettbewerbsbeschränkende Praktiken, insbesondere bei der abrupten Beendigung bestehender Geschäftsbeziehungen.
Bitte beachten Sie, dass das Inkrafttreten der Bestimmungen der Verordnung zeitlich gestaffelt ist.
Im Folgenden gehen wir auf die Änderungen unter 3. zum Thema „Wettbewerbsbeschränkende Praktiken, insbesondere der abrupten Beendigung bestehender Geschäftsbeziehungen” ein.
Die wichtigsten Maßnahmen der Verordnung über wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen im Sinne des französischen Handelsgesetzbuches lauten wie folgt:
Die Verfasser der Verordnung stellten fest, dass die 13 in dem ehemaligen Artikel L. 442-6 des französischen Handelsgesetzbuches aufgeführten Praktiken von den Wirtschaftsakteuren nicht vollständig genutzt wurden und dass nur die folgenden drei Praktiken Gegenstand der meisten Rechtsstreitigkeiten waren:
Die Verordnung rationalisiert daher die Liste der verbotenen Praktiken, indem sie sie auf diese drei Praktiken beschränkt, die nun unter die Artikel L. 442-1 ff. des französischen Handelsgesetzbuches fallen.
Nach Ansicht der Verfasser werden die zehn anderen, bisher unter das französische Handelsgesetzbuch fallenden und inzwischen gestrichenen wettbewerbsbeschränkenden Praktiken durch die Streichung nicht rechtmäßig anerkannt, sondern sollen nun (mit Ausnahme des Verbots des Weiterverkaufs außerhalb des Netzes s. u.) durch die drei in Artikel L.442-1 des französischen Handelsgesetzbuchs beibehaltenen restriktiven Praktiken erfasst werden.
Schließlich sieht die Verordnung die Schaffung eines spezifischen Artikels vor, der die Verletzung des Verbots des netzunabhängigen Weiterverkaufs an den Vertriebspartner, der an einen selektiven oder exklusiven Vertriebsvertrag gebunden ist, bestraft (neuer Artikel L. 442-2 des französischen Handelsgesetzbuches). Diese wettbewerbsbeschränkende Praxis wurde aus Gründen der Kohärenz von den anderen drei im französischen Handelsgesetzbuch beibehaltenen wettbewerbsbeschränkenden Praktiken isoliert, da sie im Gegensatz zu letzteren nicht nur Parteien eines Vertrages oder einer Verhandlung, sondern auch einen Dritten betrifft.
Im Sinne einer Erweiterung des Anwendungsbereichs des Verbots wettbewerbsbeschränkender Praktiken sieht der neue Artikel L.442-1 des französischen Handelsgesetzbuches nun ausdrücklich vor, dass die Erlangung eines Vorteils ohne Gegenleistung oder ein erhebliches Ungleichgewicht nicht nur während der Verkaufsverhandlungen, sondern auch während der Abschluss- und Leistungsphase des Vertrages verboten ist.
Um nach Ansicht der Verfasser der Verordnung Rechtsstreitigkeiten aufgrund der abrupten Beendigung bestehender Geschäftsbeziehungen zu verringern, sieht sie vor, dass der Urheber einer Beendigung eines Geschäftsverhältnisses bei einer Kündigungsfrist von mindestens 18 Monaten nicht für eine unzureichende Kündigungsfrist haftbar gemacht werden kann (neuer Artikel L. 442-1 II des Handelsgesetzbuchs).
Somit ist die Partei, die abrupt ein bestehendes Geschäftsverhältnis abbricht, von der Haftung befreit, sobald sie ihrem Geschäftspartner eine Kündigungsfrist von 18 Monaten gewährt hat.
Darüber hinaus hebt die Verordnung die Anforderung des Artikels L. 442-6 des französischen Handelsgesetzbuches auf, die Kündigungsfrist für Geschäftsbeziehungen mit Eigenmarkenprodukten zu verdoppeln oder bei einem durch eine Fernauktion verursachten Vertragsabbruch.
Im ehemaligen Artikel L. 442-6 II des französischen Handelsgesetzbuches wurden fünf Klauseln oder Vereinbarungen aufgeführt, die verboten und ausdrücklich für ungültig erklärt wurden.
Ausgehend von der Feststellung, dass diese fünf verbotenen Klauseln oder Vereinbarungen von den Wirtschaftsakteuren ungleichmäßig als Rechtsgrundlage zur Bekämpfung restriktiver Praktiken herangezogen wurden, haben die Verfasser der Verordnung die Liste der verbotenen Klauseln oder Vereinbarungen auf die in der Praxis am häufigsten vorkommenden neu ausgerichtet (neuer Artikel L.442-3 des Handelsgesetzbuches), nämlich:
Der neue Artikel L.442-4 des französischen Handelsgesetzbuches sieht daher insb. vor, dass
(i) 5 Millionen Euro, (ii) oder 5 Prozent des Umsatzes, (iii) oder das Dreifache der zu Unrecht eingezogenen oder erhaltenen Beträge.
(i) 5 Millionen Euro,
(ii) oder 5 Prozent des Umsatzes,
(iii) oder das Dreifache der zu Unrecht eingezogenen oder erhaltenen Beträge.
Julia Planty
Avocat à la Cour
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Fabien Stade
Senior Associate
Rödl & Partner in Frankreich