Doppel­besteuerungs­abkommen der Ukraine mit dem Vereinigten Königreich, Zypern und Malaysia

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​veröffentlicht am 9. Dezember 2019 | Lesedauer ca. 4 Minuten

 

Am 30. Oktober 2019 ratifizierte das ukrainische Parlament die Protokolle zu den Doppe­l­­­besteuerungsabkommen (DBA) der Ukraine mit dem Ver­ei­nig­ten Kö­nig­­­reich und Zypern sowie mit Malaysia. Die Änderungen im DBA mit dem Ver­ei­nig­ten Kö­nig­reich und Zypern sowie die wichtigsten DBA-Be­stimmungen mit Malaysia sind nach­­folgend zusammengefasst.

 

  

 

Vereinigtes Königreich

Das Protokoll zum DBA zwischen dem Ver­ei­nig­ten Kö­nig­reich Groß­­bri­tan­ni­en und Nordir­land und der Ukraine wurde am 9. Oktober 2017 unter­zeichnet. Damit werden folgende Änderungen eingeführt:

 

1. Artikel 1 DBA (Persönlicher Geltungsbereich) sieht nun vor, dass die Einkünfte oder Gewinne, die durch oder über Rechts­träger oder Gebilde bezogen werden, die nach dem Steuer­recht eines der Vertragsstaaten als vol­lständig oder teilweise steuerlich transparent behandelt werden, als Einkünfte einer in einem Vertragsstaat an­sässigen Person gelten, jedoch nur, soweit die Einkünfte für Zwecke der Besteuerung durch diesen Vertrags­staat als Einkünfte einer in diesem Vertragsstaat ansässigen Person behandelt werden.

 

2. Die Definition der an­sässigen Person im Artikel 4 (ansässige Personen) wird erweitert. Als ansässige Per­sonen gelten nun auch die Vorsorge­­einrichtungen und Organisationen, die ausschließlich zu öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken – wie religiösen, wohltätigen, wissenschaftlichen, kulturellen, sportlichen oder Ausbildungszwecken (oder zu mehreren dieser Zwecke) – gegründet und geführt werden; ungeachtet der Tat­sache, dass ein Teil oder die Gesamtheit ihrer Einkünfte oder ihres Gewinns steuerbefreit sein kann.

 

3. Die neuen Regeln für die Be­steuerung von Dividenden sind wie folgt:

  • Der ermäßigte Satz von 5 Prozent gilt im Fall, wenn die nutzungsbe­rechtigte Person eine Gesell­schaft ist, die mittelbar oder unmittelbar über mind. 20 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
  • in allen anderen Fällen unterliegen Dividenden einem Steuersatz in Höhe von 15 Prozent (im Gegensatz zum früheren Steuersatz von 10 Prozent);
  • Dividenden werden von der Besteuerung befreit, wenn die nutzungsberechtigte Person eine Vorsorge­einrichtung ist.

4. Die Zinsen und Lizenz­gebühren unterliegen nunmehr der Besteuerung zum 5 Prozent-Steuersatz, im Gegensatz zur früheren Steuerbefreiung.

 

5. Das DBA wird mit den Vorschriften ergänzt, die den Hauptzweck-Test aufgrund des Wort­lauts des Artikel 7 des mehrseitigen OECD-Übereinkommens zur Umsetzung steuer­­ab­­kommens­bezogener Maßnahmen zur Ver­hinderung der Gewinnver­kürzung und Gewinnver­lagerung ins Abkommen einführen (Artikel 23).

 

6. Das DBA wird mit den Vorschriften über das Schiedsverfahren ergänzt. Die be­troffene Person kann das Schiedsverfahren bean­tragen, wenn die zuständigen Behörden innerhalb von zwei Jahren eine Verständigungsregelung zur Regelung des Falles nicht erzielen können. Das Verfahren zur An­wendung dieses Absatzes ist von zuständigen Behörden festzulegen.

 

Die durch das Protokoll vom 9. Oktober 2017 eingeführten Änderungen treten nach der Beendigung des Aus­tausches diplomatischer Notifi­­­kationen in Kraft und finden Anwendung am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Protokolls folgenden Kalenderjahres. In Bezug auf Einkommensteuer und Veräußerungs­gewinne sowie in Bezug auf Körperschaft­­steuer im Vereinigten Königreich findet das Protokoll Anwendung jeweils am oder nach dem sechsten April und am oder nach dem ersten April des auf das Inkraft­­treten des Protokolls folgenden Kalenderjahres. Die Änderungen in Bezug auf das Schieds­verfahren und den Informa­tions­­austausch werden sofort mit dem Inkraft­­treten des Protokolls wirksam.

 

Zypern

Das Protokoll zum DBA zwischen der Ukraine und Zypern wurde am 11. Dezember 2015 unter­zeichnet. Mit dem Protokoll werden folgende Änderungen ins DBA eingeführt:

 

  1. Die neuen Regeln für Dividenden­besteuerung sind wie folgt: Der ermäßigte Steuersatz von 5 Prozent gilt, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mind. 20 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt und in den Erwerb von Aktien oder anderen Rechten in dieser Gesell­schaft mind. 100.000 Euro investiert hat;in allen anderen Fällen gilt ein Steuersatz von 10 Prozent (anstelle des früheren Steuersatzes von 15 Prozent).
  2. Der Steuersatz für Zinserträge wird von 2 Prozent auf 5 Prozent erhöht. 
  3. Die Vorschriften zur Besteuerung von Veräußerungsgewinnen in Absatz 4 des neugefassten Artikels 13 DBA sehen nun vor, dass Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, deren Wert zu 50 Prozent oder deren größerer Teil des Wertes sich unmittelbar oder mittelbar aus unbeweglichem Vermögen herleitet – das in dem anderen Vertragsstaat liegt – in diesem anderen Staat besteuert werden können. Die neue Regelung im Absatz 4 gilt mit folgenden Ausnahmen:
          • Sie ist nicht auf die Gewinne aus der Veräußerung von Aktien anwendbar,

    i) die an einer anerkannten Börse kotiert werden;

 

    ii) im Falle einer Unternehmensumstrukturierung;

 

    iii) wenn es sich bei dem unbeweglichen Vermögen, aus dem die Aktien ihren Wert beziehen, um unbe­weg­ 
         liches Ver­mögen handelt, in dem das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit ausübt;

 

    iv) einer offenen Aktiengesellschaft;

 

    v) und ähnlichen Beteiligungen an einem Immobilieninvestmentfonds.

 

  • Sie ist nicht auf die Gewinne aus der Veräußerung von Aktien anwendbar, wenn der Veräußerer

     i) an einer anerkannten Börse notiert,

 

     ii) eine Aktiengesellschaft, oder

 

     iii) ein Rentenfonds, Versicherungsfonds oder eine andere ähnliche Geschäfts­einheit,
     ist.
 

Die Gewinne aus der Veräußerung von Vermögens, die nicht in den Absätzen 1 bis 5 Artikel 13 nicht genannt sind, können nur im Vertrags­­staat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

  

Das Protokoll enthält eine Meistbegünstigungsklausel. Diese Klausel berechtigt die Vertragsparteien, die Änderung der DBA-Vorschriften über die Besteuerung von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Kapital­erträgen einzuleiten, wenn die Ukraine einem niedrigeren Steuer­satz, einer Steuerbefreiung oder günstigeren Bedingungen für die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen in einem anderen Steuerabkommen zustimmt oder anwendet.

 

Die durch das Protokoll vom 11. Dezember 2015 einge­führten Änderungen im DBA zwischen der Ukraine und Zypern finden Anwendung ab dem 1. Januar 2020.

 

Malaysia

Das DBA zwischen der Ukraine und Malaysia wurde am 4. August 2016 unterzeichnet. Die wichtigsten Be­dingungen und Zahlen des Abkommens sind wie folgt:

 

1. Eine Baustelle, Bauausführung, Montage oder Installations­­projekt oder damit zusammen­hängende Auf­sichts­­tätigkeiten stellen nur dann eine Betriebsstätte dar, wenn sie länger als zwölf Monate dauern.

 

2. Dividenden:

  • der Steuersatz von 5 Prozent gilt, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Per­sonen­gesellschaft) ist, die unmittel­bar über mind. 20 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Ge­sellschaft verfügt;
  • in allen anderen Fällen gilt der Steuersatz von  15 Prozent

3. Der Steuersatz für Zinserträge ist auf 10 Prozent, für Lizenzgebühren auf 8 Prozent begrenzt.

  

4. Der Steuersatz für technische Dienstleistungen, die technische Leistungen, Verwaltungs- und Be­ratungs­leistungen umfassen, beträgt 8 Prozent des Bruttovergütungsbetrags.

  

5. Die Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen oder Beteiligungen an einer Gesellschaft, deren Wert sich zu mehr als 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar aus unbeweglichem Vermögen herleitet – das sich im Quell­staat befindet – können in diesem Staat besteuert werden.

 

Das DBA zwischen der Ukraine und Malaysia ist bereits in Kraft getreten und deren Vor­schriften sind ab dem 1. Januar 2020 anwendbar.

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