Optimierung der Körperschaftsteuer für Betriebsstätten in Belarus seit 1. Januar 2019

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veröffentlicht am 21. Juni 2019 | Lesedauer ca. 3 Minuten

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Für ausländische Unternehmen, die in der Republik Belarus über eine Betriebsstätte tätig sind, bestehen durch die Übertragung von Kosten des Stammhauses auf ihre Betriebsstätte effektive Möglichkeiten, die Besteuerung ihrer Gewinne zu optimieren.

  

 

 

Eine solche Optimierung ist jedoch lediglich unter strikter Einhaltung der Anforderungen des belarussischen Steuergesetzbuches (im Folgenden „StGB-Bel”) möglich. Im Weiteren möchten wir Ihnen deshalb die erforderlichen Schritte zur Körperschaftsteueroptimierung darstellen.

 
Zu beachten ist dabei auch, dass sich durch das Inkrafttreten eines neuen StGB-Bel am 1. Januar 2019 die Regelungen zur steuerlichen Erfassung der Aufwendungen ausländischer Unternehmen, welche über eine Betriebsstätte in der Republik Belarus tätig sind, in einigen wesentlichen Bereichen geändert haben – dabei durchaus zum Vorteil der Unternehmen.

 

Steuerwirksame Aufwendungen

Aufwendungen, die bei der Gewinnbesteuerung eines ausländischen und über eine Betriebsstätte in Belarus tätigen Unternehmens berücksichtigt werden können, umfassen folgende Kosten:
  • Kosten und außerbetriebliche Aufwendungen, die dem ausländischen Unternehmen direkt in Belarus entstehen und dementsprechend in der Buchhaltung und Steuerbilanz seiner Betriebsstätte in Belarus ausgewiesen werden.
  • Kosten und außerbetriebliche Aufwendungen im Zusammenhang mit den Aktivitäten des ausländischen Unternehmens über seine Betriebsstätte in Belarus, die dem ausländischen Unternehmen außerhalb der Republik Belarus entstehen, einschließlich Management- und allgemeiner Verwaltungskosten (im Folgenden: „Auslandskosten”). Die Kosten werden zunächst in der Buchhaltung des ausländischen Stammhauses erfasst. Zur Erfassung in der belarussischen Buchhaltung werden die ausländischen Kosten anschließend auf Basis der primären Buchhaltungsbelege (Aviso) durch das Stammhaus an die belarussische Betriebsstätte übertragen (siehe hierzu die folgende Abbildung).

 


Abzugsfähigkeit von Auslandskosten

Für die Berücksichtigung der Auslandskosten in der belarussischen Steuerbuchhaltung ist zunächst gemäß dem StGB-Bel eine Bestätigung der Kosten durch einen Wirtschaftsprüfungsbericht, welcher im Staat des Stammhaus-Sitzes erstellt wurde, erforderlich.

 
Die Auslandskosten müssen sowohl in Belarus als auch im Sitzstaat des Stammhauses körperschaftsteuerlich abzugsfähig sein. Falls die Auslandskosten nicht im Stammhaus-Staat abzugsfähig sind, dürfen sie auch nicht im Wirtschaftsprüfungsbericht enthalten sein.

 
Die belarussische Buchhaltung ist ihrerseits verpflichtet, die Arten (Posten) der Kosten, die im Wirtschaftsprüfungsbericht dargestellt werden, auf die Einhaltung der belarussischen Steuer-Vorschriften zu prüfen. Es dürfen insbesondere keine Auslandskosten aus dem Wirtschaftsprüfungsbericht in die Körperschaftsteuererklärung aufgenommen werden, die nach belarussischem Recht nicht steuerlich abzugsfähig wären. Da dieses nachträgliche „Filtern“ der Kosten enormen Aufwand bedeutet, sollte der Wirtschaftsprüfungsbericht die Kosten von vornherein nicht enthalten.

 

Verfahren zur Übertragung von Auslandskosten auf die Betriebsstätte

Die Körperschaftsteuer wird in Belarus zunächst vierteljährlich erklärt  (20. April, 20. Juli, 20. Oktober) und abgeführt (22. April, 22. Juli, 22. Oktober, 22. Dezember). Anschließend erfolgt eine Gesamtsteuererklärung für das gesamte Steuerjahr (20. März des Folgejahres) und die Endzahlung der Körperschaftsteuer (22. März des Folgejahres).

 

Seit dem 1. Januar 2019 verbietet das StGB-Bel ausdrücklich die Aufnahme ausländischer Aufwendungen in die Körperschaftsteuererklärung für den Gesamt-Steuerzeitraum (Kalenderjahr), wenn sie nicht durch einen Wirtschaftsprüfungsbericht des Staates, in dem die ausländische Gesellschaft ihren Sitz hat, bestätigt wurden (Art. 180 Abs. 10 des StGB-Bel). Es galt bereits vor 2019 eine ähnliche Regelung, diese Anforderung fehlte jedoch im StGB-Bel selbst.

 

Die Einreichung des Wirtschaftsprüfungsberichts bei der belarussischen Steuerbehörde darf nicht später als die Einreichung der Körperschaftsteuererklärung für den Steuerzeitraum (Kalenderjahr), in welchen die im Bericht genannten Auslandskosten angefallen sind (Punkt 10 Artikel 180 des StGB-Bel), erfolgen.

 

Es ist zur Vermeidung von temporären Steuerüberzahlungen sinnvoll, Auslandskosten vierteljährlich an die Betriebsstätte zu übertragen. Gemeinsam mit den Steuererklärungen für die jeweiligen vierteljährlichen Berichtszeiträume müssen die Wirtschaftsprüfungsberichte zum Nachweis der Auslandskosten ebenfalls vierteljährlich eingereicht werden. Wurden die Auslandskosten bereits durch Wirtschaftsprüfungsberichte für die ersten drei Quartale des Steuerzeitraums bestätigt, können die Auslandskosten für das vierte Quartal zudem in gleicher Weise, ohne Verweis auf die vorangegangenen Quartale des Steuerzeitraums, erklärt werden.

 

Die Anforderungen an die Form der Wirtschaftsprüfungsberichte wurde zum 1. Januar 2019 vereinfacht. Es ist nun nicht mehr erforderlich, sie mit einer notariell oder durch die Belarussische Industrie- und Handelskammer beglaubigten Übersetzung zu versehen (Punkt 4 Artikel 22 des StGB-Bel) – eine einfache Übersetzung ist nun ausreichend.

 

Hinweis: Seit Beginn des Jahres 2019 enthalten die Formulare für die Erklärung der Körperschaftsteuer eine neue Zeile 2.3 „Betrag der Kosten (Ausgaben) des ausländischen Unternehmens außerhalb der Republik Belarus”. Das deutet bereits darauf hin, dass die belarussischen Steuerbehörden die Verfügbarkeit von Prüfungsberichten und deren Inhalt sehr genau überprüfen werden.

 

Management- und allgemeinen Verwaltungskosten

Das neue StGB-Bel enthält außerdem eine neue Definition der Management- und allgemeinen Verwaltungskosten, die bei der Gewinnbesteuerung in der Republik Belarus als Auslandskosten berücksichtigt werden können. Es handelt sich dabei um Verwaltungs- und allgemeine Wirtschaftskosten, welche im belarussischen Rechnungslegungsgesetz sehr eng bestimmt sind. 

 
Auch die Umrechnung ausländischer Management- und allgemeiner Verwaltungskosten in belarussische Rubel unterliegt gemäß Punkt 12 Artikel 180 des StGB-Bel einem neuen Verfahren. Sollte der Wirtschaftsprüfungsbericht keine Informationen über das genaue Datum ihrer Buchung im Ausland enthalten, jedoch die Monate und Quartale, in denen sie entstanden sind, erfolgt die Umrechnung dieser Auslandskosten in belarussische Rubel nach dem offiziellen Wechselkurs zu folgenden Stichtagen:

  1. zum letzten Tag des Quartals, in dem sie im ausländischen Staat steuerlich berücksichtigt wurden (die Höhe der Kosten ist im Wirtschaftsprüfungsbericht damit zusammenfassend pro Kalenderquartal anzugeben)
  2. zum Tag der Schließung der belarussischen Betriebsstätte, falls die Kosten in ein Kalenderquartal fallen, in welchem die Betriebstätte aufgelöst wurde

     
Das neue Verfahren vereinfacht die Währungsumrechnung der Management- und Verwaltungskosten wesentlich, da die Umrechnung der Kosten nun nicht mehr einzeln, sondern je Quartal zu einem gemeinsamen Stichtag erfolgen kann.

 

Empfehlungen

Die belarussischen Gesetze geben keine einheitliche Form des Bestätigungsvermerks zum Zwecke der Übertragung ausländischer Kosten in die Republik Belarus vor. Ausländische Wirtschaftsprüfer sind zudem zunächst ihren nationalen Regeln und Anforderungen an die Erstellung von Wirtschaftsprüfungsberichten unterworfen. Aus diesem Grund zögern sie häufig, Änderungen an ihren Standardprüfungsberichten vorzunehmen. Es ist jedoch von enormer Bedeutung, den ausländischen Wirtschaftsprüfer davon zu überzeugen, alle vom belarussischen Steuergesetzbuch vorgesehenen verbindlichen Formulierungen und Informationen im Vorhinein in den Wirtschaftsprüfungsbericht aufzunehmen. Andernfalls besteht das Risiko, dass die Auslandskosten bei der Gewinnbesteuerung in der Republik Belarus trotz des Vorhandenseins des Wirtschaftsprüfungsberichts nicht berücksichtigt werden können. In der Folge können die belarussischen Steuerbehörden diese nicht abzugsfähigen Kosten wieder auf die Steuerbemessungsgrundlage aufschlagen und die Körperschaftsteuer neu berechnen – außerdem drohen in dem Fall erhebliche Sanktionen.

 
Um bei der Erstellung des Wirtschaftsprüfungsberichts zur Bestätigung der Auslandskosten nichts Wichtiges zu übersehen und alle Anforderungen der belarussischen Gesetze zu berücksichtigen, hat Rödl & Partner Minsk eine ausführliche „Checkliste” sowie ein Wirtschaftsprüfungsberichts-Muster erarbeitet, die wir Ihnen auf Anfrage jederzeit gerne zur Verfügung stellen können.

 

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