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veröffentlicht am 15. Januar 2020 | Lesedauer ca. 3 Minuten
von Jessica Rumianek-Haase, Rödl & Partner Stuttgart, Tim Spielmann, Rödl & Partner Nürnberg, und Katja Conradt
Seit dem 1. Januar 2020 gelten die neuen Incoterms 2020. Zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Handels entwickelte die nach dem zweiten Weltkrieg gegründete Internationale Handelskammer (International Chamber of Commerce, kurz: ICC) eine Reihe von Regeln und Standards. Im Jahr 1936 wurde die erste Version der Incoterms (International Commercial Terms) veröffentlicht und seit 1980 im Zehn-Jahres-Rhythmus überarbeitet. Nach der letzten Überarbeitung mit Geltung seit 2010, müssen ab dem 1. Januar 2020 neue Regelungen beachtet werden.Achtung: Die alten Regelungen können weiter verwendet werden, müssen jedoch als solche klar gekennzeichnet werden (bspw. Incoterms 2010 statt Incoterms 2020).
Es stellt sich die Frage, was tatsächlich neu geregelt wird, denn auf den ersten Blick scheint sich nicht viel geändert zu haben. Es bleibt auch ab 2020 bei insg. elf Incoterms Klauseln. Neu ist die Klausel „DPU – Geliefert benannter Bestimmungsort, entladen (Incoterms 2020)", die die bisherige Klausel DAT (Geliefert Terminal, Incoterms 2010) ersetzt. So wird betont, dass die Lieferung nicht nur an ein Terminal sondern auch an einen anderen vereinbarten Ort (Place) erfolgen kann.
Die Praxishinweise wurden überarbeitet und die Reihenfolge der A/B-Regeln (A: Verpflichtungen des Verkäufers; B: Verpflichtungen des Käufers) innerhalb der Klauseln zur Verbesserung der Übersicht geändert:
Es bleibt nach wie vor bei sieben Klauseln für alle Arten des Transports:
Im Bereich des Versicherungsschutzes haben sich Änderungen in den Klauseln CIF und CIP ergeben. Bei der Verwendung der CIF-Klausel wird der bisherige Regelungsinhalt der Standardposition der (C) „Institute Cargo Clause" beibehalten, die einen Mindestdeckungsschutz für bestimmte Schadenereignisse, wie große Havarie, Feuer, Strandung, Transportmittelunfall, Seebeben etc. vorsieht. Bei Verwendung der CIP-Klausel hingegen ist der Verkäufer künftig für den Versicherungsschutz entsprechend der (A) „Institute Cargo Clause" verantwortlich, die den umfangreichsten Versicherungsschutz nach dem All-Risk-Prinzip gewährt.
Weitere grundlegende Änderungen gegenüber den Regelungen aus 2010 gab es u.a. im Bereich der Organisation des Transports im Falle der Verwendung eigener Transportmittel, sowie im Bereich der Sicherheitsanforderungen an den Transport und die Tragung von Transportkosten.
Die zuvor genannten Änderungen und Anpassungen stellen nur einen verkürzten Überblick der Neuerungen dar und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Jessica Rumianek-Haase
Zertifizierte Trainerin INCOTERMS®
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Tim Spielmann
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht, Wirtschaftsmediator
Associate Partner
Profil
Außenwirtschaft und Zoll
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