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zuletzt aktualisiert am 25. Oktober 2023 | Lesedauer ca. 5 Minuten
Seit dem 1. Januar 2023 verpflichtet das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) Unternehmen, die ihre Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, ihren Verwaltungssitz oder ihren satzungsmäßigen Sitz in Deutschland haben und in der Regel mehr als 3.000 Mitarbeiter (ab 1. Januar 2024: mehr als 1.000 Mitarbeiter) im Inland beschäftigen zur Wahrnehmung menschenrechtlicher und umweltbezogener Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten. Ausgemachtes Ziel der im Katalog des § 3 Abs. 1 LkSG enthaltenen Sorgfaltspflichten ist es, menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken vorzubeugen, diese zu minimieren bzw. die Verletzung menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten zu beenden. Ergänzend treten die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens sowie Dokumentations- und Berichtspflichten hinzu.
Dr. Malte Kroll
Rechtsanwalt
Senior Associate
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Tobias Reiter
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