Liquidität und Compliance – Für schwierige Zeiten steueroptimal aufstellen

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veröffentlicht am 13. August 2020 | Lesedauer ca. 3 Minuten
 

Die ersten Herausforderungen durch die Corona-Krise sind mittlerweile überwunden. Doch viele weitere stehen bevor. Nun gilt es, sich für die Zukunft steueroptimal aufzustellen und insbesondere Compliance-Themen im Blick zu haben. Der Beitrag zeigt auf, welche To Dos nun zu beachten sind und wie die Krise auch als Chance genutzt werden kann, um aus einer gestärkten Position heraus in die Zeit nach der Pandemie aufzubrechen.

  

  

Mittlerweile haben viele Unternehmen den ersten Schreck der Corona-Krise und die akuten Liquiditätseng­pässe aufgrund des Lockdowns überwunden. Nun gilt es, am Ball zu bleiben. Insbesondere im steuerlichen Bereich gibt es zahlreiche Aufgaben. So muss z. B. die verschobene Fälligkeit von Steuerzahlungen aufgrund von Stundungsanträgen in der Liquiditätsplanung berücksichtigt werden und es sind zahlreiche Compliance-Themen zu beachten. Zudem sind ggf. Anpassungen in der steuerlichen Beurteilung der wirtschaftlichen Gegebenheiten vorzunehmen oder Chancen zu längst überfälligen Umstrukturierungen, Nachfolgelösungen oder (strategischen) Akquisitionen zu nutzen.

 

Steuerliche Dokumentationspflichten

Anträge auf Steuerstundungen oder die Herabsetzung von Vorauszahlungen werden momentan relativ un­bürokratisch und ohne sofortige Überprüfung der zugrundliegenden Sachverhalte bewilligt. Der Antragsteller muss im Formular jedoch mit seiner Unterschrift versichern, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuererleichterung erfüllt sind, insbesondere dass er von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich be­troffen ist und daher in Liquiditätsschwierigkeiten steckt. Es ist zu erwarten, dass in künftigen Betriebs­prüfungen v.a. darauf geachtet wird, ob die (z.T. auslegungsbedürftigen) Voraus­setzungen tatsächlich vorlagen. Daher sollte auf eine umfassende Dokumentation der Antragsvoraussetzungen geachtet werden, die u.a. eine detaillierte Liquiditätsplanung enthält. Stellt sich heraus, dass der Antrag auf eine Steuererleichterung auf unrichtigen Angaben basiert, so können sich steuerstrafrechtliche Konsequenzen ergeben. Ein weiteres Compliance-Thema ist die Berücksichtigung der Soforthilfen in der Steuererklärung. Neben der materiell-rechtlichen Einordnung muss auch die Abbildung in der Steuererklärung zutreffend sein.

 
Die neuen Umsatzsteuersätze in Folge des Konjunkturpakets werfen bei den Unternehmen diverse Frage­stellungen im Bereich der operativen Umsetzung im Tagesgeschäft und bei der steuerlich korrekten Behandlung auf. Besonders berücksichtigt werden, sollte auf Dauerschuldverhältnisse (wiederkehrende Leistungen) sowie auf Leistungen, die vor bzw. nach der Senkung der Umsatzsteuersätze erbracht bzw. abgerechnet werden. (Ausführliche Informationen finden Sie im Beitrag „Umsatzsteuer: Bedeutende Änderungen als Maßnahmen in der Corona-Krise“.) Da die Maßnahme auf den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2020 beschränkt ist, stellen sich die Herausforderungen am Jahresende erneut.

 
Zudem muss überprüft werden, ob die Verrechnungspreisgestaltung und deren Dokumentation noch zutreffend ist. Unterbrochene Lieferketten und veränderte bzw. eingeschränkte Absatzmöglichkeiten können zu einer abweichenden Verteilung von Funktionen sowie Risiken führen.

 

Restrukturierung und Akquisitionen

Durch die Corona-Krise sind viele Unternehmen gezwungen, ihre Organisationsstruktur zu überdenken. Für längst überfällige Bereinigungen der Konzernstruktur ist gerade jetzt eine günstige Chance. Zum einen kann ein Restrukturierungsaufwand besser gerechtfertigt werden, zum anderen ist in der momentanen Ausnahme­situation die Akzeptanz bei Mitarbeitern und anderen Stakeholdern möglicherweise höher. Durch entsprechen­de steuerliche Gestaltungsplanung können die meisten Restrukturierungen ohne Steuerbelastungen durch­geführt werden und idealerweise ergibt sich ein positiver Effekt auf die künftige Steuerquote. Die Voraus­setzungen für die Steuerneutralität müssen jedoch sorgfältig geprüft und ggf. Haltefristen sowie Nachweispflichten in den Folgejahren eingehalten werden.

 
Besonderes Augenmerk bei jeglicher Gestaltung muss in Zukunft auf die Ausnutzung verrechenbarer Verluste und den Erhaltung von Verlustvorträgen gelegt werden. Bei der Verlustnutzung kann die Ausweitung des Verlustrücktrags, wie sie im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz jüngst erfolgt ist, eine Unterstützung leisten. Von der Einbringung gewinnbringender Unternehmensteile in eine Gruppengesellschaft mit hohen ver­wert­baren Verlusten bis hin zum Abschluss von Ergebnisabführungsverträgen zur optimalen Verlustverrechnung in der Gruppe – das Jahr 2020 sollte genutzt werden, um durch Restrukturierung die Folgen der Corona-Krise zumindest steuerlich zu dämpfen.

 
Die Corona-Krise führt bei vielen Unternehmen zu sinkenden Unternehmensergebnissen. Da das Ergebnis bzw. die Liquidität bei den meisten Bewertungsmethoden als Berechnungsgrundlage herangezogen wird, kann erwartet werden, dass sich häufig ein niedrigerer Unternehmenswert ergeben wird. Das kann wiederum eine günstige Chance zur (strategischen) Akquisition sein, um in einer gestärkten Marktposition aus der Krise hervorzugehen. Weiter bietet es sich an, gerade jetzt die Nachfolgesituation zu regeln.

 
Bei Akquisitionen sollte stets auf eine umfassende Tax Due Diligence Wert gelegt werden, die neben dem verschobenen Cash-out infolge von Steuerstundungen auch die angemessene und vollständige Dokumentation der Voraussetzungen für die Beantragung von Steuererleichterungen umfassen muss, um unangenehme Überraschungen in der nächsten Betriebsprüfung zu vermeiden. Die bei der Tax Due Diligence identifizierten Findings sind anschließend im Unternehmenskaufvertrag und Kaufpreismodell zu berücksichtigen.

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