Ausländische Investitionen – Chancen und Risiken im Iran

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Ausländische I​​nvestitionen im Iran  durch eine Beteiligung an lokalen Gesellschaften oder durch den Aufbau einer rein handelsrechtlichen Beziehung zu iranischen Geschäftspartnern sind zahlreichen rechtlichen, politischen und wirtschaftlichen, aber auch sozialen Risiken ausgesetzt. Der Erfolg eines Investitionsvorhabens hängt daher in besonderem Maße von einer sorgfältigen Vorprüfung ab.
 
Angesichts der jahrzehntelangen Isolation von sämtlichen Abläufen der internationalen Wirtschaft wird auch die gründliche Planung nicht über die Unerfahrenheit des iranischen Rechtssystems im Umgang mit komplexen grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen hinweghelfen. Eine individuelle Risikoanalyse für das konkrete Investment im Zusammenspiel mit einer juristischen Würdigung und engmaschigen Praxiskontrolle der so identifizierten Risiken ist unerlässlich für einen nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg im Iran.
 

Liberales Inve​​​stitionsklima

Das iranische Rechtssystem bietet einen für die Region eh​er liberalen Investitionsrahmen. Unter Beachtung der einschlägigen Rechtsvorschriften dürfen ausländische Unternehmen bei der Gestaltung ihrer Geschäftsvorhaben aus dem Vollen schöpfen und eine eigenständige Marktbearbeitung mit rechtlich unselbstständigen Niederlassungen bis hin zu vollständig auslandsinvestierten Kapitalgesellschaften organisieren. Mithilfe zahlreicher bilateraler Abkommen, aber auch dem nationalen „Foreign Investment Promotion and Protection Act” gewährt der Iran seinen ausländischen Investoren außerdem einen soliden Investitionsschutz. Auch bei einer Marktbearbeitung durch Absatzmittler schränkt das iranische Recht die grundsätzliche Gestaltungsfreiheit der Parteien kaum ein und kennt – anders als umliegende Staaten – kein spezielles Handelsvertretergesetz, das die Rechtsposition ausländischer Prinzipale schon per Legaldefinition schwächen könnte.
 

Risikobegrenz​​ung und Vertragsgestaltung

Ausländische Investoren sollten sich vom liberalen Rechtsrahmen im Iran aber nicht zu einem allzu leichtfertigen Markteintritt verleiten lassen. Denn die vielschichtigen innen- und außenpolitischen Herausforderungen, denen sich der Iran künftig stellen muss, führen oftmals auch zu juristischen Fragestellungen. Als prominentes Beispiel dient der Snap-Back-Mechanismus des „Joint Comprehensive Plan of Action”, der unter bestimmten (politischen) Voraussetzungen das sofortige Wiederaufleben der ursprünglichen Sanktionen bedingen und damit auch die Durchführung bestehender Vertragsbeziehungen unmöglich machen kann. Folglich muss bei der Gestaltung von Verträgen mit iranischen Partnern schon heute eine umfassende Vereinbarung über Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines solchen Ereignisses getroffen werden.
 
Auch im nationalen Recht sind in naher Zukunft zahlreiche Anpassungen bestehender Gesetze an die Erfordernisse einer globalisierten Wirtschaft mit iranischer Beteiligung zu erwarten. Wenngleich die Veränderungen kaum treffsicher zu antizipieren sind, schützen sich die Vertragsparteien durch eine dezidierte vertragliche Regelung aller für die Geschäftsbeziehung maßgeblichen Aspekte maximal wirksam gegen die Unwägbarkeiten eines im Wandel befindlichen Rechtssystems.
 
Das iranische Recht begünstigt eine solche Vorgehensweise, indem es den Vertrag als Gesetz der Parteien anerkennt. Dem wenig routinierten Umgang der iranischen Justiz mit komplexen internationalen Rechtsstreitigkeiten darf – unter Beachtung des iranischen Internationalen Privatrechts – mit einer vertraglichen Wahl des anzuwendenden Rechts und Gerichtsstands begegnet werden. Schiedsklauseln erfreuen sich zunehmender Beliebtheit und einmal ergangene Schiedssprüche sind im Iran grundsätzlich durchsetzbar. Die Gestaltungsfreiheit für Verträge mit den zahlreichen iranischen Staatsbetrieben ist jedoch oftmals stark eingeschränkt.​
 

Kontakt

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Carla Everhardt

Rechtsanwältin

Associate Partner

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Bitte beachten Sie:

  • Die Art des Investments sollte vorab sorgfältig geprüft werden. 
  • ​Beachten Sie inhaltliche Besonderheiten beim Ver­trags­ab­schluss.​
  • Berücksichtigen Sie ins­be­son­dere auch das Inter­na­tio­nale Privatrecht.
  • Oftmals ist die Ver­ein­ba­rung von Schieds­­klau­seln vorteilhaft.

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