Italien: Auflösung von Kapitalgesellschaften – Möglichkeit der Durchführung eines vereinfachten Verfahrens bei Nichterreichbarkeit des Gesellschaftszwecks

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Die Notwendigkeit, eine Gesellschaft aufzulösen, kann auf vielfältigen Ursachen beruhen (siehe folgende Aufzählung). Ob die Beteiligung eines Notars notwendig ist, hängt vom tatsächlichen Grund der Auflösung einer Kapitalgesellschaft ab. Sie führt erfahrungsgemäß zu einer Erhöhung der mit der Auflösung verbundenen Kosten. Wir wollen uns im vorliegenden Beitrag kurz auf die Bedingungen und Modalitäten der Auflösung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (società responsabilità limitata) konzentrieren, insbesondere auf die Möglichkeit, diese Auflösung bei nachträglicher Nichterreichbarkeit des Gesellschaftszwecks mit einem vereinfachten Verfahren durchzuführen.
 

Gesetzliche Vorgaben zur Auflösung

Im italienischen Zivilgesetzbuch (Codice Civile) ist die Auflösung von Kapitalgesellschaften in den Artikeln 2484 ff. geregelt. Gemäß den Vorgaben des Artikels 2484 wird eine Kapitalgesellschaft aus den folgenden Gründen aufgelöst:
  1. Zeitablauf
  2. Erreichung des Gesellschaftszwecks oder nachträgliche Unmöglichkeit, diesen zu erreichen, sofern nicht eine unverzüglich dazu einberufene Gesellschafterversammlung die zweckmäßigen Satzungsänderungen beschließt
  3. Funktionsunfähigkeit oder fortlaufende Untätigkeit der Gesellschafterversammlung
  4. Verringerung des Gesellschaftskapitals unter den gesetzlichen Mindestbetrag, vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 2447 und 2482-ter des italienischen Zivilgesetzbuches
  5. In den Fällen der Artikel 2437-quater und 2473 (das sind besondere Fälle des Rücktritts eines Gesellschafters)
  6. Entsprechende Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung
  7. Aus den übrigen im Gründungsakt oder in der Satzung vorgesehenen Gründen
  8.  
Die Formulierung des Artikels 2484 des italienischen Zivilgesetzbuches ist im Zuge der Reform des italienischen Gesellschaftsrechts von 2003 eingeführt worden, die eine einheitliche Regelung der Abwicklung von Kapitalgesellschaften eingeführt hat, welche unter anderem das Ziel verfolgte, verschiedene Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kapitalgesellschaften – und in diesem Kontext auch die Auflösung – zu rationalisieren und zu vereinfachen. Während in den Fällen von Ziffer 1 bis 5 die Feststellung des Vorliegens der Auflösungsgründe und die damit verbundenen Maßnahmen direkt von den Geschäftsführern durchgeführt wird, ist für die Fälle der Ziffer 6 die Hinzuziehung eines Notars notwendig. In diesem letzten Fall entscheiden die Gesellschafter, dass die Dauer der Gesellschaft – die entweder auf unbestimmte Zeit oder auf eine gewisse Frist festgelegt sein kann – vorzeitig beendet wird, unter Änderung der diesbezüglichen Vorgabe der Satzung. Eine Änderung der Satzung hat in diesem Kontext zur Folge, dass das diesbezügliche Protokoll der Gesellschafterversammlung von einem Notar beurkundet werden muss. Der Notar meldet anschließend die Satzungsänderung bei der zuständigen Handelskammer, die ihrerseits die Registrierung durchführt und – zusammen mit den weiteren Entscheidungen zur Auflösung – entsprechend öffentlich zugänglich macht. Da der Weg über den Gesellschafterbeschluss bis dato der grundsätzlichen Praxis der italienischen Handelskammern entsprach, wird oft auch bei der Feststellung von Schwierigkeiten der Erreichung des Gesellschaftszwecks diese Option gewählt, um Probleme und Diskussionen mit den Handelskammern zu vermeiden, ohne im konkreten Fall zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Durchführung einer vereinfachten Auflösung der Gesellschaft aufgrund des Tatbestands aus Ziffer 2 des Artikels 2484 bestehen könnten. Damit wäre es nämlich möglich, eine Änderung der Satzung der Gesellschaft und gleichzeitig die Hinzuziehung des Notars zu vermeiden.
 

Nichterreichbarkeit des Gesellschaftzwecks – Rahmenbedingungen

Ist zum Beispiel eine Gesellschaft für ein bestimmtes Projekt gegründet worden, wie bei einer SPV (special purpose vehicle), und sind die Voraussetzungen für die Erreichung des Gesellschaftszwecks nicht mehr gegeben, besteht prinzipiell die Möglichkeit, die Auflösung aufgrund dieser Tatsache durchzuführen. In diesem Kontext haben die Rechtsprechung und die Literatur festgelegt, dass die Rechtfertigungsgründe für die Nutzung dieser Prozedur sowohl rechtlicher (eine gewisse Tätigkeit ist zum Beispiel gesetzlich nicht mehr erlaubt) als auch materieller Natur (die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit liegen nicht mehr vor) sein können. Diese müssen aber in jedem Fall objektiv, absolut und endgültig sein, und somit die Fortsetzung des Gesellschafterverhältnisses überflüssig oder unwirtschaftlich werden lassen. Eine temporäre Schwierigkeit, die in Zukunft behoben werden kann, gilt somit nicht als ein definitives Hindernis für die Erreichung des Gesellschaftszwecks. Natürlich steht es den Gesellschaftern weiterhin offen, den Zweck der Gesellschaft im Zuge einer Änderung der Satzung zu verändern und dadurch der neuen Sachlage anzupassen, um eine Auflösung der Gesellschaft zu vermeiden. Erfolgt dies aber mangels Interesse der Gesellschafter an der Fortführung der Gesellschaft nicht, ist die Auflösung der Gesellschaft zwingend vorgeschrieben. Je genauer und präziser der Gesellschaftszweck formuliert ist, desto einfacher ist es natürlich die Gründe festzustellen, die die Unerreichbarkeit des Gesellschaftszwecks rechtfertigen. Dies trifft insbesondere bei einer Gesellschaft zu, die ein einziges Geschäft als Gesellschaftszweck hat. Hat die Gesellschaft zum Beispiel als Gegenstand, ein gewisses Bauwerk zu errichten, und werden die hierfür notwendigen Genehmigungen nicht erteilt, ohne dass eine Möglichkeit besteht, die Genehmigung in Zukunft zu erhalten, kann man ohne Zweifel die Unmöglichkeit der Erreichung des Gesellschaftszwecks bejahen.

 

Feststellung der Hindernisse zum Erreichen des Gesellschaftszwecks – Bewertung der Geschäftsführer

Prinzipiell werden alle Ursachen, die zu einer Auflösung einer Gesellschaft führen, von den Geschäftsführern festgestellt, mit Ausnahme der Auflösung, die gemäß Artikel 2484 Ziffer 6 des italienischen Zivilgesetzbuches direkt durch die Gesellschafter beschlossen und durch einen notariell beurkundeten Beschluss dokumentiert wird. Bei Hindernissen, die das Erreichen der Ziele der Gesellschaft definitiv vereiteln, sind die Geschäftsführer aufgefordert, eine Bewertung durchzuführen, die über eine einfache Feststellung der damit verbundenen Umstände hinausgeht, und somit komplexer sein kann, als man annehmen könnte. Die Schlussfolgerung, dass die Gesellschaft die von ihr gesetzten Ziele aus dem Gesellschaftszweck nicht mehr erreichen kann, muss das Ergebnis einer allumfassenden Bewertung sein, welche alle vorliegenden Umstände und Sachverhalte dahingehend prüft, ob diese tatsächlich dazu führen und dazu geeignet sind, die Auflösung der Gesellschaft zu rechtfertigen. In diesem Sinne könnte ein Misserfolg eines bestimmten Produktes auf dem Markt, auf dem die Gesellschaft ihre Investitionen konzentriert hat, als definitives Hindernis betrachtet und bewertet werden. Bei dieser Bewertung ist es außerdem notwendig, die Tragweite und den Inhalt des Gesellschaftszwecks festzustellen, sowie dessen tatsächliche Umsetzung durch die Gesellschaft zu berücksichtigen. Die Literatur hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass es bei einem weit gefassten Gesellschaftszweck für die Rechtfertigung der Auflösung der Gesellschaft ausreicht, dass der bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich und konkret verfolgte Gesellschaftszweck unmöglich geworden ist, da hiermit die Gesellschaft de facto auf die Verfolgung anderer Aktivitäten – auch wenn diese im weiter gefassten Gesellschaftszweck vorgesehen sein sollten – verzichtet hat. Kommen die Geschäftsführer somit zum Schluss, dass bestimmte Gründe vorliegen, die das Erreichen der im Gesellschaftsvertrag beschriebenen Zwecke und Ziele der Gesellschaft unmöglich machen, müssen sie dies gemäß des vom italienischen Zivilgesetzbuch vorgesehenen Verfahrens mit einer eigenen Entscheidung (determinazione) über die Auflösung der Gesellschaft feststellen. Diese Entscheidung muss auf Antrag der Geschäftsführer bei der zuständigen Handelskammer gemeldet und registriert werden. Vereinzelt kommt es vor, dass die Handelskammern von den Geschäftsführern zusätzlich verlangen, dass ein detaillierter Bericht eingereicht wird, in dem die durch die Geschäftsführer durchgeführte Bewertung über das Vorliegen der Hindernisse für die weitere Betreibung der Ziele der Gesellschaft dargestellt wird (wie zum Beispiel die Handelksammer von Frosinone üblicherweise verfährt). Parallel hierzu müssen die Geschäftsführer eine Gesellschafterversammlung einberufen, damit die Gesellschafter von diesem Umstand Kenntnis nehmen können, und gleichzeitig die Auflösung der Gesellschaft bestätigen und einen oder mehrere Liquidator/en ernennen. Der/die Liquidator/en sind dann verpflichtet, das weitere Verfahren zur Auflösung zu betreiben.
 

Praktische Umsetzung

Wer beabsichtigt, eine Kapitalgesellschaft aufzulösen, weil schwerwiegende Gründe vorliegen, die die Erreichung der Ziele der Gesellschaft erheblich erschweren beziehungsweise objektiv unmöglich machen, sollte in jedem Fall prüfen, ob nicht die Voraussetzungen vorliegen, die eine Auflösung aufgrund Artikel 2484 Ziffer 2, und somit der nachfolgenden Unmöglichkeit den Gesellschaftszweck zu erreichen, rechtfertigen. In diesem Fall haben die Geschäftsführer die Aufgabe, die objektiven, definitiven und absoluten Hindernisse festzustellen, sowie diese im Zusammenhang mit der tatsächlich bis zu diesem Zeitpunkt stattgefundenen Umsetzung des Gesellschaftszwecks zu bewerten. Die Ergebnisse müssen anschließend in einer entsprechenden Entscheidung der Geschäftsführer beschrieben und schriftlich festgehalten werden. Diese schriftliche Entscheidung setzt durch die entsprechende Mitteilung an die zuständige Handelskammer das Verfahren der Auflösung der Gesellschaft offiziell in Gang.
 
Diese Vorgehensweise wird in der Zwischenzeit von der Mehrheit der Handelskammern akzeptiert, und man erspart sich hierdurch die Hinzuziehung eines Notars. Bei der Auflösung durch Gesellschafterbeschluss ist hingegen die Hinzuziehung eines Notars zwingend vorgeschrieben. Eine Einzelfallprüfung, auch mit Rückfrage bei der jeweils zuständigen Handelskammer, ist aber in jedem Fall ratsam, um eventuellen Unterschieden in der praktischen Handhabung zuvorzukommen.
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