Umsatzsteuer

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Von Christophe Kania, Rödl & Partner Paris
 

Änderung der Umsatzsteuersätze

Die Umsatzsteuersätze wurden durch das Haushaltsgesetz vom 29. Dezember 2012 erhöht, wobei die Erhöhung erst ab 1. Januar 2014  greifen sollte. Seit dem 1. Januar 2014 sind vier Steuersätze anwendbar:
 
  • Normaler Umsatzsteuersatz: 20 Prozent (statt 19,6 Prozent)
  • Ermäßigter Umsatzsteuersatz: 10 Prozent (statt 7 Prozent)
  • Niedrige bzw. minimale Umsatzsteuersätze bleiben auf 5,5 Prozent bzw. 2,1 Prozent festgestellt.
 
Die elektronische Umsatzsteuererklärung wird ab dem 1. Oktober 2014 auf alle Betriebe und Unternehmen ausgedehnt.
 

Einführung eines internen Reverse-Charge-Verfahrens

Ab dem 1. Januar 2014 unterliegen Bauleistungen dem Reverse-Charge-Verfahren. Mit dem Ziel, die Steuerhinterziehung zu bekämpfen, greift das neueste Gesetz auf die Möglichkeit des Art. 199 der Umsatzsteuerrichtlinie zu. Dieses Verfahren ist zwar bereits in Deutschland bekannt. In Frankreich war bis dahin das Reverse-Charge-Verfahren jedoch nur bei internationalen Geschäften anwendbar. Diese Neuerung ist somit der erste Fall des inländischen Reverse-Charge-Verfahrens. Vorsichtig muss man jedoch mit dieser Vorschrift bleiben. Der Anwendungsbereich bleibt beschränkt:
 
  • Das neue Verfahren findet nur zwischen Subunternehmern Anwendung.
    1. Der Subunternehmer erstellt seine Rechnungen an den Bauherrn ohne Umsatzsteuer. Leistungen des Bauherrn an den Subunternehmer bleiben weiterhin mit Umsatzsteuer belastet.
    2. Im Falle der Subunternehmerkette ist jeweils der Auftraggeber als Bauherr zu betrachten, auch wenn er selbst Subunternehmer ist.
  • Im Falle der internationalen Leistungen ist das regelmäßige Reverse-Charge-Verfahren weiterhin anzuwenden. Die neue Regelung tritt nur in zwei Fällen ein:
    1. Bauherr und Subunternehmer sind beide in Frankreich niedergelassen.
    2. Der Subunternehmer ist in Frankreich niedergelassen, der Bauherr zwar nicht, jedoch in Frankreich umsatzsteuerlich erfasst.
     
  • Das neue Verfahren ist zwar bereits ab dem 1. Januar 2014 anwendbar. Art. 25 II des Jahressteuergesetzes sieht jedoch ausdrücklich vor, dass nur diejenigen Verträge betroffen sind, die ab diesem Datum abgeschlossen werden. Für Bauleistungen, die noch 2013 abgeschlossen wurden, ist somit die alte Gesetzgebung weiterhin anwendbar, auch wenn die Leistungen erst im Jahr 2014 erbracht werden.
     
     

    Frankreichs Haushaltsgesetz 2014

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