Körperschaftsteuer

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Von Christophe Kania, Rödl & Partner Paris
 

Zusatzabgaben auf die Körperschaftsteuer

Trotz mehrerer Diskussionen bezüglich des hohen Körperschaftsteuersatz wurde dieser (grundsätzlich 1 / 3) nicht geändert.
 
Größere Unternehmen unterliegen nach wie vor Zuschlägen, die vom Umsatz, vom Ergebnis oder von der Höhe der Ausschüttungen abhängen:
 
  • Sozialabgabe: Sie beträgt 3,3 Prozent der Körperschaftsteuer, wenn diese über 763.000 Euro liegt. Diese Abgabe bleibt unverändert.
  • Abgabe auf Ausschüttungen: Kleine Unternehmen (weniger als 250 Mitarbeiter und Bilanzsumme unter 43 Mio. Euro oder Umsatz  unter 50 Mio. Euro) bleiben von der Abgabe vollständig befreit. Für größere Unternehmen wird bei Ausschüttungen von Dividenden bzw. bei  verdeckten Ausschüttungen eine Abgabe von 3 Prozent der Dividenden erhoben. Zu beachten ist, dass auch die Auskehrung von Betriebsstättengewinnen von nichtansässigen Personen betroffen ist. Auch diese Abgabe bleibt unberührt.
  • Zusatzabgabe: Eingeführt für die Wirtschaftsjahre 2011 bis 2015, ist sie bei Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 250 Mio. Euro fällig. Sie betrug 5 Prozent der Körperschaftsteuer. Das Haushaltsgesetz hat den Steuersatz um 114 Prozent auf 10,7 Prozent erhöht. Die Neuerung ist bereits für das Wirtschaftsjahr 2013 anwendbar.
  • Sonderabgabe auf hohe Gehälter: Art. 12 des Haushaltsgesetzes 2012, der eine Einkommensteuer von 75 Prozent auf hohe  Einkünften eingeführt hat, wurde als verfassungswidrig eingestuft und ist nie in Kraft getreten. Nun wird eine neue Fassung dieser Reform verabschiedet und auch vom Verfassungsgericht bestätigt. Übersteigt das Gehalt eines Mitarbeiters (Arbeitgeber  oder Geschäftsführung), inklusive Geldleistungen und Sachleistungen, den Betrag von 1 Mio. Euro, so ist eine Abgabe von 50 Prozent des Überschusses abzuführen. Die Abgabe wird auf 5 Prozent des Umsatzes beschränkt. Französische Betriebsstätten fremder Unternehmen sind von der Maßnahme ebenfalls betroffen.
     

Finanzierungskostenabzug

Die Zinsschranke wird immer weiter verschärft. Der Zinsabzug bei Gesellschafterdarlehen war bereits in mehrfacher Hinsicht beschränkt:
 
  • Der höchste Zinssatz wird auf dem durchschnittlichen Zinssatz, den die Banken für Darlehen mit einer Laufzeit von über zwei  Jahren mit variablem Zinssatz gewähren, beschränkt. Die Zinsen, die auf den darüber hinausgehenden Zinssatz anfallen, sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Für Geschäftsjahre, die zum 31. Dezember 2013 enden, wird dieser Satz auf 2,79 Prozent festgesetzt.
  • Auch wenn der Zinssatz nicht überschritten ist, bleiben die Zinsen den Unterkapitalisierungsvorschriften unterworfen: Wenn die Gesellschafterdarlehen 1,5-mal das Eigenkapital überschreiten, die ausgezahlten Zinsen die erhaltenen Zinsen überschreiten und die Zinsen mehr als 25 Prozent des Ergebnisses vor Steuern ausmachen, ist ein Anteil der Zinsen nicht abzugsfähig (wohl aber vortragbar).
  • Die noch abzugsfähigen Zinsen werden noch der Höhe nach begrenzt: Bei Zinszahlungen über 3 Mio. Euro sind nur 85 Prozent (für die Wirtschaftsjahre 2012 und 2013) bzw. 75 Prozent (ab dem Wirtschaftsjahr  2014) abzuziehen.
     
Das Haushaltsgesetz 2014 setzt eine neue zusätzliche Schranke vor, die auf der Besteuerung des Empfängers beruht. Diese gilt  bereits für das Wirtschaftsjahr 2013. Sollten die Zinsen nicht einer Einkommens- oder Körperschaftsteuer von mindestens 8,33 Prozent in den Händen des Empfängers unterliegen, ist der Abzug vollständig ausgeschlossen. Diese Neuerung, die zur Vermeidung der Steuerhinterziehung gelten soll, führt eine neue Beweispflicht zulasten des Zinszahlers ein.
 

Neue Verrechnungspreisvorschriften

Die Verrechnungspreisdokumentation ist in Frankreich der Finanzverwaltung zur Verfügung zu stellen. Die Art der Verpflichtung hängt von der Größe der Gruppe ab. Die Schwelle ist auf einen Umsatz oder einer Bilanzsumme von über 400 Mio. Euro festgesetzt.
 
  • Sollte die Gesellschaft oder deren Gruppe die Schwelle überschreiten, muss die Dokumentation bereits nach der ersten Anforderung der Finanzverwaltung vorliegen.
  • Unter der Schwelle ist die Verpfl ichtung erst 30 Tage nach erster Aufforderung der Finanzverwaltung zu erfüllen.
 

Das Haushaltsgesetz ergänzt die Liste der in der Dokumentation erforderlichen Unterlagen. Ab dem folgenden Wirtschaftsjahr müssen  nun alle verbindlichen Auskünfte der Gruppe, auch im Ausland, vorliegen. Bei Umstrukturierungen (national oder international) wird ab dem Wirtschaftsjahr 2013 die Finanzverwaltung dazu ermächtigt, die Verrechnungspreise systematisch zu prüfen.
 

 

Frankreichs Haushaltsgesetz 2014

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