USA führt Regelungen zum Country-by-Country (CbC) Reporting ein

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​Das US-Finanzministerium veröffentlichte am 29. Juni 2016 die abschließenden Regelungen zum Country-by-Country (CbC) Reporting. Die Regelungen, welche ursprünglich als Entwurf im Dezember 2015 herausgegeben wurden, erfordern die Erstellung des CbC Reporting nach der neu ausgewiesenen Form 8975, „Country-by-Country Report”, für Steuerjahre beginnend ab 1. Juli 2016. Aufgrund des Zeitpunkts der Veröffentlichung des Verordnungsvorschlages wurde vermutet, dass die länderbezogene Berichterstattung die Steuerjahre vor dem 1. Januar 2017 nicht betreffen würde. Im Gegensatz zur OECD/BEPS Maßnahme 13 („Action 13: Re-examine Transfer Pricing Documentation”), wonach die Einreichungsfrist ein Jahr beträgt, wird die Frist, das CbC Reporting in vorgegebener Form vorzulegen, der Steuererklärungsfrist des Steuerpflichtigen entsprechen.
  
Die Erstellungspflicht eines CbC Reporting betrifft in den USA ansässige Mutterunternehmen von multinationalen Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Jahresumsatz von mindestens 850 Millionen US-Dollar. Der Schwellenwert von 850 Millionen US-Dollar entspricht dem Wert von 750 Millionen Euro, der bereits in Maßnahme 13 des BEPS Aktionsplans bestimmt wurde. Analog zu BEPS Maßnahme 13 sind gemäß § 1.6038-4 Treasury Regulation jurisdiktionsbezogene Informationen u.a. zu Umsätzen mit verbundenen und unabhängigen Parteien, Vorsteuergewinnen, bereits gezahlten und noch zu zahlenden Ertragsteuern, zum ausgewiesenen Kapital, zu einbehaltenen Gewinnen, zur Zahl der Beschäftigten und zu materiellen Vermögenswerte vorzulegen.
 
Die Regelungen befassen sich zudem mit einigen bisher offenen Aspekten. Da in einigen Ländern die verpflichtende Erstellung des CbC Reporting bereits zum 1. Januar 2016 eingeführt wurde, existiert ein sog. „gap year”, für das US-Konzernobergesellschaften grundsätzlich bereits in anderen Jurisdiktionen verpflichtet sein könnten, eine länderbezogene Berichterstattung zu erstellen. Insofern wird die freiwillige Erstellung für Steuerjahre vor dem 30. Juni 2016 ermöglicht. Darüber hinaus klären die abschließenden Regelungen, dass die im jeweiligen CbC Reporting vorlegten Informationen unter Wahrung des Steuergeheimnisses analog zu Informationen der Steuererklärung behandelt werden (Internal Revenue Code Section 6103).
 
Obwohl die Regelungen größtenteils mit den OECD-Standards übereinstimmen, verbleiben zwangsläufig technische Unklarheiten in verschiedenen Bereichen, da es sowohl für die OECD als für lokale Gesetzgeber praktisch unmöglich ist, einheitlich geltende Leitlinien auszuarbeiten, die für Unternehmen in sämtlichen Steuergebieten anwendbar sind. Allerdings verdeutlichen die Regelungen des US-Finanzministerium und der IRS die Bemühungen der Maßnahme 13 des OECD/BEPS Aktionsplans nachzukommen.

 

 

zuletzt aktualisiert am 25.07.2016

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