OECD Peer Reviews zur Umsetzung von CbC-Reporting

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​veröffentlicht am 7. Juni 2018

 

Am 24. Mai 2018 veröffentlichte die OECD die ersten Peer Reviews zur Umsetzung von Country-by-Country-Reporting in 95 Ländern. Im Rahmen des BEPS Aktionspunktes 13 wurde ein dreiteiliges Verrechnungspreis­dokumentationskonzept, bestehend aus einem Master File, mehreren Local Files und einem CbC-Report eingeführt. Als einer der vier politisch verbindlichen „Minimumstandards” unterliegt die Implementierung von CbC-Reporting einem Peer-Review-Prozess. Dies soll eine rechtzeitige und korrekte Umsetzung sicherstellen und damit zu fairen Wettbewerbsbedingungen beitragen.
 

1. Hintergrund: CbC-Reporting

BEPS Aktionspunkt 13 sieht vor, dass multinationale Unternehmensgruppen mit einem jährlichen Gesamt­umsatz von mindestens 750 Mio. Euro zusätzlich zu einem Master File und Local Files auch jährlich einen CbC-Report erstellen. Der CbC-Report enthält in aggregierter Form Informationen über die globale Verteilung der Erträge, des Gewinns und der Steuerbelastung eines Konzerns. Der CbC-Report soll nicht unmittelbar der Überprüfung der Angemessenheit der Verrechnungspreisgestaltung dienen, sondern der Finanzverwaltung vielmehr nur als Instrument zur Risikoeinschätzung und Auswahl der zu prüfenden Gesellschaften zur Verfügung stehen.
 
Multinationale Unternehmen müssen im Rahmen des CbC-Reportings die Erträge, den Gewinn und die Steuern nach Steuerhoheitsgebieten getrennt auflisten. Für jedes Steuerhoheitsgebiet sind die Erträge – aufgesplittert auf Erträge aus Geschäftsfällen mit verbundenen Unternehmen und fremden Dritten –, der Vorsteuergewinn, der Betrag der entrichteten Ertragsteuern, die noch offenen Ertragsteuern, das ausgewiesene Kapital, der einbehaltene Gewinn, die Beschäftigtenzahl und die materiellen Vermögenswerte anzugeben. Außerdem müssen alle Konzernunternehmen und Betriebsstätten, geordnet nach Steuerhoheitsgebiet ihrer steuerlichen Ansässigkeit und unter Angabe ihres Sitzes und ihrer wichtigsten Geschäftstätigkeiten, aufgelistet werden. Der CbC-Report soll in erster Linie den Steuerbehörden in allen Ländern, in denen eine Konzerngesellschaft tätig ist, einen Überblick über die weltweite Verteilung der Gewinne im Konzern geben.
 
Die Pflicht zur Erstellung eines CbC-Reports trifft in erster Linie die oberste Muttergesellschaft einer  multi­nationalen Unternehmensgruppe. Die oberste Muttergesellschaft muss einen CbC-Report erstellen und an die jeweilige für sie zuständige Steuerbehörde übermitteln. Diese Steuerbehörde soll den CbC-Report in weiterer Folge an alle Staaten weiterleiten, in denen der Konzern entweder aufgrund einer dort ansässigen Konzern­gesellschaft oder aufgrund einer dortigen Betriebsstätte steuerpflichtig ist.
 

2. Umsetzung von CbC-Reporting

Die Umsetzung von CbC-Reporting erfordert sowohl innerstaatliche Regelungen zur Verpflichtung der obersten Muttergesellschaft zur Erstellung und Übermittlung eines CbC-Reports als auch zwischenstaatliche Ver­ein­barungen, die einen automatischen Austausch von CbC-Reports ermöglichen. BEPS Aktionspunkt 13 wurde bereits durch ein multilaterales Verwaltungs-übereinkommen auf Basis von Art. 6 des multilateralen Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Amts­hilfeübereinkommen) und innerhalb der EU durch Änderungen der Amtshilfe-RL (Richtlinie (EU) 2016/881 des Rates vom 25. Mai 2016) umgesetzt. Das multilaterale Verwaltungsübereinkommen für den automatischen Austausch von CbC-Reports wurde bereits von 69 Staaten unterzeichnet.
 
Auf Grundlage dieses multilateralen Verwaltungsübereinkommens tauschen zwei Vertragsstaaten CbC-Reports aber erst dann aus, wenn das Amtshilfeübereinkommen in beiden Vertragsstaaten in Kraft ist, beide Staaten das multilaterale Verwaltungsübereinkommen unterzeichnet haben, beide Staaten bestätigt haben, die notwendige innerstaatliche Umsetzung vorgenommen zu haben, und beide Staaten dem koordinierenden OECD-Sekretariat mitgeteilt haben, dass sie mit dem jeweils anderen Staat Informationen automatisch austauschen möchten.
 

3. Ergebnisse der ersten Peer Reviews

Die Peer Reviews evaluieren die Umsetzung von CbC-Reporting – einem der vier politisch verbindlichen „Minimumstandards” des BEPS Aktionsplans – durch die Mitglieder des „Inclusive Frameworks”. Das „Inclusive Framework on BEPS” setzt sich aus mehr als 100 Staaten zusammen und soll einerseits die zeitnahe Umsetzung der im BEPS Aktionsplan enthaltenen Empfehlungen überwachen und andererseits an der Umsetzung des BEPS Projekts interessierten Staaten die Möglichkeit bieten, bei der Weiterentwicklung des BEPS Aktionsplans mitzuwirken.
 
Der Peer-Review-Prozess zur Umsetzung von BEPS Aktionspunkt 13 folgt einem stufenweisen Ansatz mit jährlichen Peer Reviews in 2017, 2018 und 2019. Die Ergebnisse der Peer Reviews sollen Input für die Diskussion der Effektivität der Ausgestaltung von CbC-Reporting liefern, die im Jahr 2020 stattfinden soll. Die ersten Peer Reviews begannen im Jahr 2017 und führten zur Veröffentlichung des ersten Peer-Review-Reports am 24. Mai 2018.
 
Der Peer-Review-Prozess konzentriert sich auf drei Bereiche: (i) den innerstaatlichen rechtlichen und administrativen Rahmen, (ii) den Informationsaustausch und (iii) die Vertraulichkeit und die angemessene Verwendung von CbC-Reports. Die ersten Peer Reviews beschäftigen sich mit der Umsetzung von BEPS Aktionspunkt 13 in 95 Ländern und konzentrieren sich auf den innerstaatlichen rechtlichen und administrativen Rahmen und bestimmte Aspekte des Informationsaustauschs und der angemessenen Verwendung.
 
Die Evaluierung der innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften berücksichtigt Gesetze, Verwaltungsvorschriften und andere Leitlinien sowie den Verwaltungs- und Rechtsrahmen. Die Peer Reviews konzentrieren sich auf (i) die Einführung einer Verpflichtung zur Übermittlung von CbC-Reports für die obersten Muttergesellschaften, (ii) den Zeitpunkt und Umfang der Verpflichtung zur Übermittlung von CbC-Reports, (iii) die Einschränkungen von innerstaatlichen Offenlegungspflichten, (iv) die Einschränkungen von innerstaatlichen Offenlegungspflichten im Falle von CbC-Reporting durch eine vertretende Muttergesellschaft und (v) die effektive Umsetzung. 60 Jurisdiktionen haben bereits eine Verpflichtung für multinationale Unternehmensgruppen zur Übermittlung von CbC-Reports innerstaatlich umgesetzt. Die Peer Reviews zeigen, dass nahezu alle Länder, wo sich Konzernzentralen von großen multinationalen Unternehmensgruppen befinden, eine Verpflichtung zur Übermittlung von CbC-Reports umgesetzt haben, die mit BEPS Aktionspunkt 13 im Einklang steht. In manchen Ländern steht die amtliche Veröffentlichung der Bestimmungen zur Umsetzung von CbC-Reporting noch aus und in manchen anderen Ländern gibt es zwar bereits allgemeiner gehaltene gesetzliche Bestimmungen, detailiertere Regelungen zur Durchführung fehlen allerdings noch. Obwohl die Bestimmungen oder Entwürfe für die innerstaatliche Umsetzung, die für die Peer Reviews übermittelt wurden, weitgehend BEPS Aktionspunkt 13 entsprechen, haben 28 Länder eine oder mehrere Empfehlungen zur Verbesserung ihrer gesetzlichen Bestimmungen oder Entwürfe erhalten. Jene 33 Länder, die eine allgemeine Empfehlung zur innerstaatlichen Umsetzung von CbC-Reporting erhalten haben, wenden CbC-Reporting noch nicht für Steuerjahre ab dem 1. Jänner 2016 an, sondern erst für später beginnende Steuerjahre.
 
Die Peer Reviews berücksichtigen auch den Informationsaustausch der 95 Länder, die evaluiert wurden. In diesem Teil ist es relevant, ob und in welchem Umfang Verwaltungsübereinkommen für den automatischen Austausch von CbC-Reports geschlossen wurden. Die ersten Peer Reviews kon­zentrieren sich auf die Frage, ob überhaupt Vereinbarungen bestehen: der OECD-Bericht führt aus, dass in 58 der 95 Länder, die im Rahmen der ersten Peer Reviews evaluiert wurden, solche Vereinbarungen für Besteuerungszeiträume ab 1. Jänner 2016 oder ab 1. Jänner 2017 gelten. Insgesamt sind bereits mehr als 1400 bilaterale Beziehungen zum automatischen Austausch von CbC-Reports vorhanden, und es wird erwartet, dass sich diese Zahl im Laufe des Jahres noch erhöht.
 
Der dritte Teil jedes Peer Reviews befasst sich mit der Vertraulichkeit und der angemessenen Verwendung von CbC-Reports. Die in den CbC-Reports enthaltenen Informationen müssen vertraulich bleiben und dürfen nur zur Risikoeinschätzung, nicht aber unmittelbar für die Über­prüfung der Angemessenheit der Verrechnungs­preisgestaltung verwendet werden. Die ersten Peer Reviews beinhalten eine erste Überprüfung bestimmter Aspekte der Vertraulichkeit und der angemessenen Verwendung. In 39 Ländern gibt es bereits Maßnahmen, die eine angemessene Verwendung von CbC-Berichten gewährleisten sollen.
 
Der nächste jährliche Peer Review beginnt dieses Jahr und zielt darauf ab, alle Jurisdiktionen des Inclusive Framework zu überprüfen. Es soll sich auf die Bereiche Informationsaustausch sowie Vertraulichkeit und angemessene Verwendung konzentrieren sowie den Fortschritt berücksichtigen, der zwischenzeitlich bei der Umsetzung von CbC-Reporting erzielt wurde.  

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