BEPS Aktionsplan: Inhalte im Überblick

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veröffentlicht am 13. Oktober 2017
 
BEPS steht für „Base Erosion and Profit Shifting” und ist der Projektname für das gemeinsame Vorgehen zahlreicher Staaten unter der Federführung der OECD gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung multinationaler Unternehmen. Neben allen Staaten der OECD und der G20 haben sich viele Entwicklungs- und Schwellenländer sowie internationale Organisationen wie die UNO oder die Europäische Union beteiligt.

Im Herbst 2015 wurde ein 15 Punkte umfassender Aktionsplan vorgestellt (die genauen Inhalte finden Sie nachstehend). Seither wird an der konkreten Umsetzung der einzelnen Aktionspunkte gearbeitet. Dafür und zur Beobachtung der Wirkungsweise der implementierten Regelungen in der Praxis wurde der sog. „Inclusive Framework on BEPS” mit bereits über 100 Mitgliedsländern eingerichtet. Diese Struktur ermöglicht auch zahlreichen weiteren Entwicklungs- und Schwellenländern die Teilnahme am BEPS-Projekt. Die laufend aktualisierte Mitgliederliste des „Inclusive Framework” kann hier eingesehen werden.
 

 

Inhalt des Aktionsplans 

 

Aktionspunkt 1: Herausforderungen für die Besteuerung der digitalen Wirtschaft 

  • Es sollen die Auswirkungen der Digitalisierung der Wirtschaft ermittelt werden und es soll überprüft werden, ob die derzeitigen Besteuerungsprinzipien dafür weiterhin sachgerecht sind.
  • ​​​Da die Digitalisierung mittlerweile die gesamte Wirtschaft erfasst hat und es keine isolierbare „digitale Wirtschaft” gibt, wurde die internationale Einführung gänzlich neuer steuerlicher Anknüpfungsmerkmale nicht empfohlen. Stattdessen soll
    • eine Anpassung bestimmter Aspekte der bestehenden Besteuerungsprinzipien (z.B. Betriebsstättenbegriff) erfolgen und
    • die weitere technologische Entwicklung der Digitalisierung beobachtet werden, um künftigen Handlungsbedarf rasch ermitteln zu können.

  

Aktionspunkt 2: Neutralisierung der Effekte hybrider Gestaltungen 

  • Vermeidung der doppelten Nichtbesteuerung bei sog. hybriden Gestaltungen, d.h. bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, die die unterschiedliche steuerliche Behandlung desselben Sachverhalts in mindestens 2 Ländern zur Steueroptimierung nutzen.
  • Beispiel: Die in Deutschland ansässige D-GmbH hält ein aktienähnliches Genussrecht (Eigenkapital) an einer im Ausland ansässigen Kapitalgesellschaft X-Co. Da das Ausland das Genussrecht als Fremdkapital behandelt, liegt ein hybrides Finanzinstrument vor. Zahlt die ausländische X-Co an die deutsche D-GmbH eine Genussrechtsvergütung, wird diese in Deutschland wegen § 8b Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 KStG im Ergebnis zu 95 Prozent freigestellt. Im Ausland kann die Zahlung als Betriebsausgabe steuermindernd geltend gemacht werden. Im Ergebnis unterliegt die Zahlung keiner (bzw. nur einer fünfprozentigen) Besteuerung. 

 

  • Einmalbesteuerung soll erreicht werden durch Entwicklung von Verknüpfungsregeln, die die steuerliche Behandlung solcher Transaktionen in den betroffenen Staaten aufeinander abstimmen.
  • Erarbeitung eines umfassenden Leitfadens für die Anwendung dieser Empfehlungen in der Praxis.

  
Aktionspunkt 3: Stärkung der Vorschriften zur Hinzurechnungsbesteuerung (sog. CFC-Regeln) 

  • Die Ausnutzung von international gegebenen Steuerniveauunterschieden durch Gewinnverlagerung soll durch die Hinzurechnungsbesteuerung vermieden werden. Bei der Hinzurechnungsbesteuerung werden die Einkünfte der ausländischen Gesellschaften den Gesellschaftern zugerechnet, wenn die Gesellschaften keiner tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen. 
  • Erarbeitung von grundlegenden Prinzipien für ein effektives Hinzurechnungs­besteuerungs­system.
      

Aktionspunkt 4: Begrenzung der Gewinnverkürzung durch Abzug von Zins- oder sonstigen finanziellen Aufwendungen

  • Begrenzung der Gewinnverkürzung durch Steuergestaltungen in Zusammenhang mit Zinsaufwendungen und sonstigen finanziellen Aufwendungen (z.B. durch Verlagerung von Zinsaufwand in „Hochsteuerländer”).
  • Entwicklung eines gemeinsamen Ansatzes zur Begrenzung der Gewinnverkürzung mit Hilfe von Abzugsbeschränkungen für Zinsen und ähnliche finanzielle Aufwendungen. Dieser Ansatz soll auf einer best practice-Untersuchung basieren. Dafür werden die Vor- und Nachteile verschiedener Arten von Regelungen in den einzelnen Staaten untersucht, empirische Daten zur Verschuldung von Konzernen und Unternehmen analysiert sowie Ergebnisse wissenschaftlicher Studien herangezogen. Ferner soll der Ansatz gewährleisten, dass die von einem Unternehmen in Abzug gebrachten Nettozinsaufwendungen unmittelbar mit den steuerpflichtigen Einkünften verknüpft sind, die durch dessen wirtschaftliche Aktivitäten erzielt werden. Dadurch soll das Ziel erreicht werden, die künstliche Trennung der steuerpflichtigen Einkünfte von den Aktivitäten, mit denen sie erwirtschaftet werden, aufzuheben. 

 

Aktionspunkt 5: Wirksamere Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken unter Berücksichtigung von Transparenz und Substanz

  • ​​​Einschränkung von unerwünschten Steuergestaltungsmöglichkeiten:
    • In Bezug auf Sondersteuerregelungen, die zur künstlichen Gewinnverlagerung genutzt werden können (v.a. durch sog. Patentboxen), sowie
    • aufgrund von mangelnder Transparenz im Zusammenhang mit steuerlichen Zusagen, die die Staaten den Steuerpflichtigen im Vorfeld grenzüberschreitender Transaktionen erteilen (sog. Tax Rulings).
  • Einführung eines Mindeststandards für die Privilegierung durch Sondersteuerregelungen: Will der Steuerpflichtige die Vorteile einer solchen Sondersteuerregelung nutzen, muss er nachweisen, dass er die entscheidenden, Einkünfte generierenden Aktivitäten durchgeführt hat, die zur Erzielung der unter die Sondersteuerregelung fallenden Einkünfte notwendig sind (Erfordernis der wesentlichen Geschäftstätigkeit). 
  • Bei Patentboxen greift der sog. Nexus-Ansatz: Die Aufwendungen im betreffenden Staat werden als Näherungswert für die wesentliche Geschäftstätigkeit verwendet. Dadurch soll gewährleistet werden, dass der Steuerpflichtige, der in den Genuss einer Sondersteuerregelung kommt, tatsächlich Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten durchgeführt und für diese Aktivitäten effektiv Ausgaben getätigt hat.
  • Vereinbarung eines gegenseitigen automatischen Informationsaustauschs zwischen den Staaten hinsichtlich der Tax Rulings.
       

Aktionspunkt 6: Verhinderung von Abkommensmissbrauch

  • Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) werden zwischen einzelnen Staaten abgeschlossen, um Doppelbesteuerung bei internationalen wirtschaftlichen Aktivitäten durch Zuweisung des Besteuerungsrechts an einen Staat zu vermeiden. Steuerpflichtige versuchen allerdings bisweilen, DBA und deren Zusammenwirken mit den jeweiligen nationalen Regelungen auszunutzen, um Steuern in keinem der betroffenen Staaten zahlen zu müssen oder nicht in der richtigen Höhe.       
  • ​​​Empfehlungen für einen Mindeststandard zur Verhinderung von Abkommensmissbrauch, die
    • in die OECD-Musterabkommen aufgenommen und,
    • soweit möglich, durch ein Multilaterales Instrument (siehe Aktionspunkt 15) in bestehende Abkommen übernommen werden sollen. 

 

Aktionspunkt 7: Verhinderung der künstlichen Umgehung des Status als Betriebsstätte

  • DBA sehen im Allgemeinen vor, dass die Gewinne eines ausländischen Unternehmens in einem Staat nur steuerpflichtig sind, soweit das betreffende Unternehmen in diesem Staat eine Betriebsstätte unterhält, der die Gewinne zugerechnet werden können. Daher ist die im Abkommen enthaltene Definition der Betriebsstätte von entscheidender Bedeutung. Die derzeitige Formulierung lädt teilweise zu künstlichen Steuergestaltungen ein, um das Vorliegen einer Betriebsstätte zu vermeiden.
  • Aktualisierung des Betriebsstättenbegriffs im OECD-Musterabkommen (z.B. Einordnung eines Auslieferungslagers als Betriebsstätte).

 

Aktionspunkte 8-10: Gewährleistung der Übereinstimmung zwischen Verrechnungspreis­ergebnissen und Wertschöpfung

  • Verrechnungspreisregelungen werden verwendet, um die Bedingungen und insb. den Preis von Geschäftsvorfällen innerhalb eines multinationalen Konzerns auf der Grundlage des Fremdvergleichsgrundsatzes zu bestimmen. Der Aktionsplan soll diese Regelungen stärken, um eine missbräuchliche Verwendung von Verrechnungspreisen einzuschränken und um sicherzustellen, dass sich die Besteuerung der Unternehmensgewinne im Einklang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der Unternehmen und der daraus folgenden unternehmerischen Wertschöpfung in den jeweils betroffenen Staaten befindet.
  • Der Schwerpunkt dieser Arbeiten liegt auf Verrechnungspreisrichtlinien
    • zu Geschäftsvorfällen mit immateriellen Wirtschaftsgütern (Aktionspunkt 8),
    • zur Zuordnung von Risiken und Kapital im Konzern (Aktionspunkt 9) und
    • zu sonstigen risikoreichen Transaktionen (z.B. konzerninterne Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung, grenzüberschreitende Rohstoffgeschäfte; Aktionspunkt 10).

 

Aktionspunkt 11: Messung und Monitoring von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung

  • Die Beurteilung der vorliegenden Daten und Methoden zur Messung der Tragweite von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung kommt zu dem Ergebnis, dass derartige Analysen derzeit durch Datenengpässe behindert werden und dass es besserer Daten und Methoden bedarf.
  • Entwicklung von Methoden und Regelungen zur besseren Messung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung sowie zu deren Monitoring.
  • Untersuchungsergebnis hinsichtlich des Auftretens von BEPS:
    • Es kommt tatsächlich zu Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung.
    • Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung haben über die Zeit zugenommen.
    • Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung führen auch zu erheblichen nichtfiskalischen wirtschaftlichen Verzerrungen.

 

Aktionspunkt 12: Verpflichtung der Steuerpflichtigen zur Offenlegung ihrer aggressiven Steuerplanungsmodelle

  • Eine wachsende Zahl von Staaten verpflichtet Steuerpflichtige und deren Berater, aggressive Steuerplanungen gegenüber der Finanzverwaltung offenzulegen. Dadurch soll Steuerrisiken durch sachkundige Risikoabschätzungen, Prüfungen und Gesetzesänderungen rasch begegnet werden können. Gleichzeitig dürfen aber den Steuerpflichtigen und ihren Beratern keine übermäßigen Befolgungslasten aufgebürdet werden.
  • Entwurf eines modularen Rahmens mit auf Beispielen bester Praxis beruhenden Anleitungen um eine verbindliche Offenlegungsvorschrift ausarbeiten zu können.
  • Außerdem Empfehlungen zu optimalen Vorgehensweisen für die
    • Ausarbeitung von Regeln hinsichtlich internationaler Steuermodelle sowie
    • Entwicklung und Umsetzung wirksamerer Mechanismen für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen Steuerverwaltungen.

 

Aktionspunkt 13: Überarbeitung der Verrechnungspreisdokumentation

  • Im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen müssen multinationale Unternehmen zahlreichen Dokumentationspflichten nachkommen. Die zutreffende Besteuerung dieser Unternehmen kann nur dann gewährleistet werden, wenn die Finanzverwaltungen die dazu notwendigen Informationen erhalten.
  • Vereinbarung von standardisierten Dokumentationsanforderungen für Verrechnungspreise in Form eines dreistufigen Ansatzes:
    • Master File: Überblick über die globalen Geschäftstätigkeiten und die Verrechnungspreispolitik der Unternehmensgruppe
    • Local File: detaillierte landesspezifische Dokumentation:
      • aller wesentlichen Geschäftsvorfälle des Steuerpflichtigen mit nahe stehenden Dritten,
      • der Beträge, um die es bei diesen Geschäftsvorfällen geht sowie
      • der Analysen der Verrechnungspreisbestimmung, die das Unternehmen in Bezug auf diese Geschäftsvorfälle unternommen hat
    • Mindeststandard Country-by-Country Report (CbCR):
      • jährlicher Überblick für alle Steuerhoheitsgebiete, in denen multinationale Unternehmen einer Geschäftstätigkeit nachgehen, über die Höhe ihrer Einkünfte, ihrer Vorsteuergewinne sowie ihrer bereits gezahlten und noch zu zahlenden Ertragsteuern
      • Einreichung des CbCR im Staat der obersten Muttergesellschaft und automatische Weiterleitung über zwischenstaatlichen Informationsaustausch   

Aktionspunkt 14: Verbesserung der Wirksamkeit von Streitbeilegungsmechanismen

  • Viele Staaten vereinbaren in ihren DBA, dass Verständigungsverfahren geführt werden können, um bei divergierenden Auffassungen über die Anwendung der Abkommen zu einem einheitlichen Verständnis zu kommen und im Einzelfall Doppelbesteuerungen zu beseitigen, die trotz der Abkommen eingetreten sind.
  • Effektivere Gestaltung solcher Verständigungsverfahren als Mindeststandard durch
    • Vermeidung von Abkommenskonflikten im Voraus,
    • wirksame und zeitnahe Streitbeilegung,
    • Erleichterung des Zugangs zu Verständigungsverfahren für den Steuerpflichtigen,
    • Einrichtung eines Monitoringmechanismus zur Überwachung der Staaten im Hinblick auf die Umsetzung und Einhaltung der Standards.
  • Einigung einiger Staaten auf zwingendes und verbindliches Schiedsverfahren, so dass unabhängige Schiedsgerichte über die Einzelfälle entscheiden, bei denen sich die beteiligten Staaten nicht auf eine Lösung des Doppelbesteuerungskonflikts einigen konnten.

 

Aktionspunkt 15: Entwicklung eines multilateralen Instruments

  • Damit die vereinbarten Maßnahmen gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung hinsichtlich der DBA in der Praxis wirksam werden können, müssen die bestehenden Abkommen entsprechend modifiziert werden.
  • Die dazu erforderlichen bilateralen Verhandlungen würden sich angesichts der großen Zahl der bestehenden Abkommen über einen langen Zeitraum hinziehen. Um diesen Prozess zu beschleunigen, soll ein Multilateraler Vertrag erarbeitet werden, der die bestehenden DBA ergänzt und die BEPS-Empfehlungen entsprechend den von den Vertragsstaaten getroffenen Auswahlentscheidungen implementiert.
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