Frankreich: Einführung des Country-by-Country Reporting (CbCR) ab 2016

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Das OECD/G20 Projekt zur Bekämpfung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung („BEPS - Base Erosion and Profit Shifting”) hat zur Verabschiedung von insgesamt 15 Aktionspunkten geführt. Maßnahme 13 beinhaltet Vorschläge zu neuen Regelungen in Bezug auf die Verrechnungspreisdokumentation, insbesondere um die Transparenz für die Steuerverwaltungen zu erhöhen. Diese Vorschläge sehen u.a. die Schaffung einer länderbezogenen Berichterstattung (sog. Country-by-Country Reporting, kurz „CbCR”) vor, die Gegenstand eines automatischen Austauschs zwischen den Ländern sein soll.
 

Frankreich hat nun gerade diese neue länderbezogene Berichterstattungspflicht im Rahmen des Finanzgesetzes 2016 umgesetzt. Genannte Pflicht bezieht sich auf die seit 2016 laufenden Geschäftsjahre. Die praktische Umsetzung dieser Pflicht wirft zum heutigen Zeitpunkt jedoch zahlreiche Fragen auf. Eine Durchführungsverordnung wird bis Ende des ersten Quartals 2016 erwartet.
 

BEPS-Aktionspunkt 13 zielte darauf ab, ein international einheitliches Dokumentationskonzept für Verrechnungspreise zu etablieren und empfiehlt in diesem Rahmen die Auferlegung der länderbezogenen Berichterstattung, unabhängig vom Tätigkeitsbereich des jeweiligen multinationalen Konzerns. Gemeinsam mit dem Masterfile (sog. Stammdokumentation) und Localfile (sog. landesspezifische Dokumentation) ergibt sich ein dreistufiger Dokumentationsansatz, der sog. „three-tiered approach”.
 
Das Bestreben des Aktionspunkts 13 liegt in der Stärkung der Aussagekraft von Verrechnungspreisdokumentationen multinationaler Konzerne, um für Steuerverwaltungen einen Gesamtüberblick der gruppeninternen Transaktionen zu schaffen und, um den Steuerverwaltungen die Einschätzung zu erleichtern, ob die Gewinnverteilung unter den verschiedenen Einheiten derjenigen entspricht, die zwischen unabhängigen Gesellschaften erfolgen würde (sog. Fremdvergleichsgrundsatz).
  
In Frankreich wurde nunmehr die Pflicht zur Erstellung der neuen länderbezogenen Berichterstattungspflicht im Rahmen des Finanzgesetzes 2016 eingeführt. Bislang griff die französische Steuerverwaltung auf die internationale behördliche Unterstützung zurück, um Informationen in Bezug auf ausländische Einheiten eines Konzerns einzuholen. Durch das CbCR werden die den Verwaltungen zur Verfügung stehenden Mittel beträchtlich gestärkt, denn sie können schnell und unmittelbar Informationen einholen, die unmittelbar verwertbar und voraussichtlich wesentlich spezifischer als zuvor sind.
 

Pflicht zur Verrechnungspreisdokumentation in Frankreich

Die länderbezogene Berichtserstattungspflicht ergänzt in Frankreich eine Reihe an bereits bestehenden verpflichtenden Meldungen. Grob gefasst müssen französische Gesellschaften, deren Netto-Jahresumsatz oder Bruttovermögen der Bilanz höher oder gleich 400 Mio. € ist, sowie französische Gesellschaften, die von einer Gesellschaft gehalten werden oder die eine Gesellschaft halten, welche dieselben Bedingungen erfüllt, der französischen Steuerverwaltung eine vollständige und genaue Dokumentation ihrer Verrechnungspreise zur Verfügung stellen. Diese Gesellschaften müssen außerdem jedes Jahr, innerhalb von sechs Monaten nach der Abgabe der Steuererklärung, eine vereinfachte Verrechnungspreismeldung einreichen. Französische Gesellschaften, die die oben dargelegten Kriterien nicht erfüllen, müssen nichtsdestotrotz in der Lage sein, im Falle einer Steuerprüfung ihre Verrechnungspreisdokumentation vorlegen zu können.
 
Die Abgabe des CbCR ergänzt diese Verpflichtungen und wird der französischen Steuerverwaltung ermöglichen, sehr präzise Informationen über die Transaktionen zwischen den ausländischen Einheiten eines Konzerns zu erhalten.
  

Automatischer Austausch des CbCR

Die länderbezogene Berichtserstattung wurde bereits in mehreren Staaten eingeführt (UK, Niederlande, usw.) und wird im Rahmen eines automatischen Austauschs auf der Grundlage eines multilateralen Abkommens, welches voraussichtlich 2018 unterzeichnet wird, erfolgen.
 
Die an diesem Abkommen beteiligten Staaten werden sich dazu verpflichten, jedem Gerichtsstand, in dem die erklärende Gesellschaft über eine ansässige steuerpflichtige Einheit bzw. Betriebsstätte verfügt, die im CbC-Report enthaltenen Informationen automatisch weiterzuleiten. In der Praxis muss jeder Gerichtsstand, dem eine Niederlassung zugeordnet ist, die vollständige Erklärung erhalten.
  
Im Rahmen der von der OECD ausgeführten Arbeiten wurde vorgesehen, dass die Daten nicht veröffentlicht werden und nur der Information der Steuerverwaltungen dienen.
 

Französische Gesellschaften, die dem verpflichtenden CBCR unterliegen 

Zwei Kategorien von Gesellschaften unterliegen in Frankreich der Erstellungspflicht eines CbCR. Zum einen (i) Gesellschaften, die gewisse finanzielle Voraussetzungen und Alleinstellungsmerkmale erfüllen und zum anderen (ii) Gesellschaften, die von Einheiten gehalten werden, die in einem Staat, der nicht am automatischen Austausch des CbCR beteiligt ist, ansässig sind.
 

(i) Gesellschaften die gewisse finanzielle Voraussetzungen und Alleinstellungsmerkmale erfüllen

Französische Gesellschaften, welche die vier folgenden kumulativen Voraussetzungen erfüllen, unterliegen der CbCR-Abgabepflicht:
  • Erstellung eines konsolidierten Abschlusses;
  • Konsolidierter Umsatz vor Steuern höher als oder gleich 750 Mio. Euro;
  • Multinationale Konzerne, d.h. Konzerne, die Einheiten bzw. Niederlassungen im Ausland halten oder lenken (direkt oder indirekt); und
  • Gesellschaften, die nicht von in Frankreich oder im Ausland ansässigen Konzerneinheiten gehalten werden, welche bereits selbst in ihrem Land der Erstellungs-/Abgabepflicht des CbCR unterliegen. Die Informationen zur französischen Gesellschaft sind insofern bereits durch die andere Konzerneinheit in das CbCR integriert worden.
     

(ii) Gesellschaften, die von Einheiten in Staaten gehalten werden, die nicht am automatischen Austausch der CbCR beteiligt sind

Französische Gesellschaften, die die zwei folgenden kumulativen Voraussetzungen erfüllen, unterliegen der CbCR-Abgabepflicht:
  • Eine Gesellschaft wird direkt oder indirekt von einer juristischen Person mit Sitz in einem Staat, der nicht am automatischen Austausch der länderbezogenen Berichterstattung beteiligt ist, gehalten, unterläge jedoch der Abgabepflicht, wenn die Peron in Frankreich ansässig wäre.
  • Die Gesellschaft wurden von der Gruppe, zu der sie gehört, zur Erstellung/Abgabe des CbCR aufgefordert oder die Gesellschaft weist nicht nach, dass eine andere Einheit der Unternehmensgruppe, die in einem Staat ansässig ist, welcher an dem automatischen Austausch der CbCR beteiligt ist, für die Abgabe der CbCR bestimmt ist.
     

Angesichts der Einführung ähnlicher Verfahren in mehreren anderen Staaten ist es empfehlenswert zu prüfen, ob die CbCR-Abgabepflicht der französischen oder einer ausländischen Konzerngesellschaft obliegt (ein Erlass zur Auflistung der Gerichtsstände, welche die CBCR Abgabepflicht angenommen haben, soll in Frankreich veröffentlicht werden).
 

Inhalt des CbCR

Das CbCR muss
  • die länderbezogene Aufteilung der Gewinne,
  • gezahlten Steuern,
  • die Zusammenführung der wirtschaftlichen, buchhalterischen und steuerlichen Daten, sowie
  • die relevanten Informationen in Bezug auf die Standorte und Tätigkeiten der Gruppengesellschaften

  
beinhalten. Das CbCR wird sich maßgeblich in zwei Teile gliedern. Zum einen die Aufteilung der Gewinne, Steuern und Tätigkeiten der einzelnen Gesellschaften nach Ländern und zum anderen in eine Liste aller Gruppengesellschaften, die eine detaillierte Beschreibung der jeweiligen Aktivitäten beinhaltet. Ein zusätzlicher Teil ist vorgesehen, in dem Informationen von der erklärenden Gesellschaft eingepflegt werden können, um das Verständnis der enthaltenen Informationen zu fördern.
   
Der Inhalt der CbCR-Erklärung wird voraussichtlich durch eine Verordnung, die vor Ende des ersten Quartals 2016 erwartet wird, festgelegt werden. Diese Verordnung wird sich annahmegemäß stark an den Arbeiten der OECD anlehnen.
 
In der Praxis bleibt jedoch die Herausforderung bestehen, welche Informationen ein CbCR von französischen Tochtergesellschaften enthalten muss, deren Muttergesellschaft in einem Staat ansässig ist, der nicht am automatischen Austausch beteiligt ist. Diese Tochtergesellschaften können lediglich die ihnen zugänglichen Informationen bereitstellen, da sie generell über keine Informationen zu übergeordneten Einheiten verfügen, von denen sie selbst gesteuert werden.
 

Vorlagepflichten und Sanktionen

Die CbCR-Erklärung muss in Frankreich für jedes Geschäftsjahr in elektronischer Form eingereicht werden, und zwar innerhalb von zwölf Monaten nach Jahresabschluss. Die CbCR-Erklärung 2016 (für Gesellschaften, deren Geschäftsjahr einem Kalenderjahr entspricht) müssen somit spätestens zum 31. Dezember 2017 eingereicht werden. Ab 2018 wird das CbCR automatisch zwischen den Staaten ausgetauscht.
  
Die Nichtabgabe der CbCR-Erklärung wird mit einer Geldstrafe von bis zu 100.000 Euro sanktioniert.
  
Es ist empfohlen, den neuen Erstellungspflichten sorgfältig nachzukommen, da eine Prüfung der übermittelten Informationen durch die jeweiligen nationalen Steuerverwaltungen erfolgt, um sicherzustellen, dass die Angaben u.a. hinsichtlich der ausgeübten Tätigkeiten, der getragenen Risiken sowie die Aufteilung von Gewinnen den Verrechnungspreisgrundsätzen entsprechen.
 

Die Einführung des CbCR ist für Unternehmen eine operative Herausforderung. So müssen sie schnellstmöglich eine Analyse der verfügbaren Informationen für das bereits angelaufene Geschäftsjahr vornehmen, um die gruppenweiten und länderübergreifenden Informationen innerhalb der festgelegten Frist bereitstellen zu können. Dies umfasst u.a. auch Gesellschaften in Staaten, in denen derzeit noch kein CbCR implementiert worden ist.

 zuletzt aktualisiert am 04. März 2016

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