Vorläufiges Ende für das Verbandssanktionengesetz: Union lässt Gesetzesentwurf scheitern

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veröffentlicht am 15. Juni 2021 | Lesedauer ca. 1 Minute

  

Nach einer langen Diskussion um die Einführung eines neuen Sanktionsrechts gegen Unternehmen, verkündete ein Mitglied der CDU/CSU-Bundestagsfraktion am 7. Juni 2021 auf dem Deutschen Anwaltstag, dass die Union das Vorhaben zur Einführung des sog. Verbandssanktionengesetzes nicht mehr weiter unterstützen werde.

  

  

   
Beschloss doch die unionsmitbestimmte Bundesregierung noch am 16. Juni 2020 den Entwurf des „Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft“, in dem das neuerliche Unternehmensstrafrecht enthalten war, wird dieses Vorhaben nun nicht mehr vorangetrieben. Zu groß seien die Differenzen zu einzelnen Regelungen insbesondere zum Umgang mit Berichten aufgrund interner Untersuchungen gewesen, sodass man sich zu dieser Vorgehensweise entschlossen habe. 
     

Nun stellt sich die Frage, ob das Gesetztesvorhaben damit vollständig vom Tisch ist. Doch es besteht kein Grund, in Jubelstürme auszubrechen, denn das ist wohl eher nicht der Fall. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich Unternehmen künftig sehr wohl strafrechtlichen Sanktionen ausgesetzt sehen werden, die noch weitreichendere Folgen vorsehen, als es bislang der Fall ist – allerdings erst nach der Wahl im September 2021.

 
Danach wird sich zeigen, ob der neue Koalitionsvertrag einen ähnlichen Passus enthalten wird, wie der noch geltende. Im März 2018 hat die amtierende Bundesregierung sich noch als Ziel gesetzt, den Kampf gegen Wirtschaftskriminalität mit einem neuen Sanktionsrecht gegen Unternehmen stärker als bislang aufzunehmen. Vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich neu aufgedeckten Skandale zum Thema Wirtschaftskriminalität darf damit gerechnet werden, dass man dieses Ziel nicht als erreicht ansehen wird. Vielmehr ist mit weiteren Anstrengungen seitens des Gesetzgebers zu rechnen.

 
Ob und inwieweit ein neues Unternehmensstrafrecht in Zukunft auf andere Gesetze Bezug nimmt bzw. auf sie verweist, wenn es um Compliance im Unternehmen geht (wie z.B. mit dem jüngst beschlossenen Lieferkettengesetz bzw. dem noch nicht diskutierten Referentenentwurf zum Hinweisgeberschutzgesetz) wird abzuwarten sein. Bis zum Vorliegen eines neuen Gesetzentwurfes gelten die bestehenden Regularien. Insoweit ist eine Bebußung von Unternehmen und Unternehmensverantwortlichen bereits jetzt gemäß § 30 bzw. § 130 OWiG möglich mit weitreichenden Nebenfolgen, wie der Vermögenseinziehung und Eintragungen in diverse Register.
  

Compliance deshalb nicht weniger wichtig für Unternehmen

Für Unternehmen jeglicher Größe und Branche wird es weiterhin, vor allem bei internationaler Geschäftstätigkeit, von höchster Bedeutung sein, compliant zu sein. Diese Notwendigkeit wird nicht nur infolge neuer Gesetzesvorhaben befeuert, sondern es zeichnet sich ein deutlicher Trend ab: Verstöße gegen das Geldwäschegesetz oder datenschutzrechtliche Bestimmungen werden bereits jetzt durch die Behörden verfolgt und hart geahndet. 
  
Compliance ist nicht nur im Sinne der Vermeidung von Haftungsinanspruchnahmen in eigener Person Chefsache, sondern das Vermögen der Gesellschaft ist vor Schädigung zu bewahren, unabhängig davon, ob es sich um materielle oder immaterielle Schäden handelt. Insofern gilt es, die gesetzgeberischen Bestrebungen im In- und Ausland im Blick zu halten, um entsprechende unternehmenseigene Vorgaben und Prozesse darauf anpassen zu können. Eben Chefsache!

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Ulrike Grube

Wirtschaftsjuristin (Univ. Bayreuth), Rechtsanwältin

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