Kerngleicher Verstoß gegen Unterlassungsverbot im Influencer-Marketing: „Bullshit“ ist gleich „B******t“

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veröffentlicht am 28. Januar 2022 | Lesedauer ca. 2 Minuten

 

Seit einigen Jahren beschäftigen sich die Gerichte mehr und mehr mit dem Thema „Influencer-Marketing". Einen Brennpunkt stellt hierbei insbesondere die Frage dar, ob und in welcher Form Instagram-Posts als Werbung gekennzeichnet werden müssen. Doch nicht nur das Thema der Kennzeichnungspflicht bringt für Unternehmer und Influencer Unwägbarkeiten. Risikopotential für Abmahnungen und Schadensersatzansprüche besteht im Grunde schon immer dann, wenn sich Influencer, vor allem bei einer entsprechenden Reichweite, über andere Personen, Unternehmen oder deren Produkte äußern.

 

  

  

 

Im Folgenden geht es um eine aktuelle Entscheidung des OLG Frankfurt a.M.. Es hatte darüber zu entscheiden, ob eine Influencerin gegen das Verbot, ein Produkt auf ihrem Internetkanal mit „Bullshit" zu bezeichnen, verstößt, indem sie das Wort „Bullshit" „nur" unter Auslassung einiger Buchstaben als „B******t" wiedergibt.

 

Im einstweiligen Rechtsschutz hatte das LG Frankfurt der Influencerin im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, die Influencer und Produkte eines Unternehmens auf ihrem Instagram-Account mit „Mehr Bullshit" zu bezeichnen. Hiervon blieb die Influencerin wohl wenig beeindruckt und veröffentlichte im Anschluss wieder derartige Postings mit den Überschriften „Mehr B******t" und „Noch mehr B******t". Daraufhin erlegte ihr das LG ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000 EUR, ersatzweise einen Tag Ordnungshaft auf, wogegen sich die Influencerin mit der sofortigen Beschwerde an das OLG Frankfurt a.M. wandte.

  

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Unterlassung

Gemäß § 890 Abs. 1 ZPO ist der Schuldner einer Unterlassungsverpflichtung zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass das nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft zu verurteilen, wenn er der Verpflichtung, eine Handlung zu unterlassen zuwider handelt. Voraussetzung für die Anordnung solcher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ist also der Verstoß gegen das auferlegte Unterlassungsgebot.

  

Zuwiderhandlung und kerngleicher Verstoß

Gegen eine Unterlassungsverpflichtung verstößt zunächst einmal derjenige, der genau die Handlung, die im Entscheidungstenor beschrieben ist, wieder vornimmt. Falls die vorgenommene Handlung, wie im vorliegenden Fall, von der konkreten Verletzungsform abweicht, ist durch Auslegung des Entscheidungstenors (unter Zuhilfenahme des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe) zu ermitteln, ob die Voraussetzungen für die Anordnung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen dennoch vorliegen.

 

Nach der, im Wettbewerbsrecht entwickelten, Kerntheorie sind neben identischen Verletzungshandlungen auch gleichartige Verstöße verboten, die im Kern mit der Handlung übereinstimmen und damit das Charakteristische der Verletzungsform wiedergeben. Abweichungen von der konkret verbotenen Handlung sind unbeachtlich, insoweit sie geringfügig sind und unbedeutende Nebensächlichkeiten betreffen.

 

„Mehr Bullshit" ist gleich „Mehr B******t"

Im Fall der Influencerin stellte das OLG fest, dass durch die Veröffentlichung unter der Überschrift „Mehr B******t" ein kerngleicher Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung vorliegt. Laut Gericht wird der Verkehr trotz der Verfremdung der Aussage durch Sterne erkennen, dass damit „Mehr Bullshit" artikuliert werden soll. Das ergibt sich daraus, dass der Verkehr daran gewöhnt ist, dass derart verfremdete Wörter in der Regel Schimpfwörter darstellen sollen. Darüber hinaus erfasst das menschliche Gehirn beim Lesevorgang insbesondere die Anfangs- und Endbuchstaben eines Wortes. Durch diese Prägungen wird der Verkehr beim Lesen des Begriffs „B******t" nur auf das Wort „Bullshit" kommen können.

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Fazit

Letztendlich stellt das OLG in seinem Urteil klar, dass ein Unterlassungsgebot nicht so einfach umgangen werden kann – und das gilt nicht nur für Influencer.

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Anna Vogl

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