Umsatzsteuer ab 1. Juli 2021: Update zum One Stop Shop und innergemeinschaftlichen Fernverkauf – EU-Warenlieferungen im B2C-Bereich

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veröffentlicht am 22. Juni 2021 | Lesedauer ca. 8 Minuten

  

Am 1. Juli 2021 treten die Regelungen zum sog. One-Stop-Shop (OSS) gem. § 18j UStG für sog. innergemeinschaftliche Fernverkäufe in Kraft. Demnach ist § 18j UStG auf alle nach dem 30. Juni 2021 ausgeführten Umsätze, die in den Sonderbereich dieser Regelung fallen, anzuwenden.

 

  

 

 

Eine Vorab-Registrierung für das OSS-Verfahren gem. § 18j UStG ist seit dem 1. April 2021 über die Homepage des Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) möglich. Nachfolgend sind einige Key Fragen und Praxishinweise kurz zusammengestellt. Für ausführlichere Anmerkungen verweisen wir auf unsere weiteren Newsletter:

 

Wer das OSS-Verfahren nutzen kann

Eine entsprechende Registrierung zum OSS-Verfahren in Deutschland und demnach Teilnahme an diesem Verfahren ist für alle Unternehmer im Sinne des UStG möglich, die vor allem im Inland (Deutschland) ansässig sind und gegen Entgelt

  • Dienstleistungen an Privatpersonen in Mitgliedstaaten der EU erbringen, in denen sie nicht ansässig sind oder
  • innergemeinschaftliche Fernverkäufe tätigen (ehemals Versandhandel) oder
  • eine elektronische Schnittstelle zur Verfügung stellen, durch deren Nutzung sie die Lieferung von Gegenständen innerhalb eines EU-Mitgliedstaats durch einen nicht in der EU ansässigen Steuerpflichtigen unterstützen und deshalb behandelt werden, als ob sie die Gegenstände selbst geliefert hätten.

  

Unternehmer, die nicht in der EU ansässig sind, aber aus einem Warenlager in Deutschland Ware an Privatpersonen in der EU liefern, können ebenfalls an diesem Verfahren teilnehmen.
 

Wo und wann die Registrierung erfolgt

Die Teilnahme an diesem Besteuerungsverfahren können Unternehmer seit 1. April 2021 mit Wirkung zum 1. Juli 2021 auf elektronischem Weg unter Angabe ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragen.

  • Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über das BZStOnline-Portal (BOP): www.elster.de/bportal/ (Voraussetzung ist die Authentifizierung im BZStOnline-Portal mittels eigenen BOP-Zertifikats oder ELSTER-Zertifikats).
  • Die Antragstellung gilt einheitlich für alle EU-Staaten (siehe hierzu aber noch unten); d.h. mehrere Anmeldungen in unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten sind nicht möglich.
  • Die erstmalige Antragstellung muss bis zum 10. Tag des auf die erste Leistungserbringung folgenden Monats erfolgen.
  • Über das BZStOnline-Portal erfolgt die Registrierung für die jeweilige, für den Unternehmer in Frage kommende Sonderregelung (OSS-EU-Regelung, OSS-Nicht-EU-Regelung, IOSS / Import One Stop Shop).
  • Unternehmer, die bereits die Sonderregelung des Mini-One-Stop-Shop (MOSS) nutzen, nehmen automatisch an der Sonderregelung teil, es ist keine erneute Teilnahmeanzeige für das OSS-Verfahren notwendig.

    

Was innergemeinschaftliche / EU-Fernverkäufe sind

Ein innergemeinschaftlicher Fernverkauf (vgl. Art. 14 Abs. 4 MwStSystRL) ist die Lieferung eines Gegenstands, der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus dem Gebiet eines EU-Mietgliedstaats in das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaats an eine in § 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG genannte Person (= Unternehmer, der nur steuerfreie Umsätze ausführt, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen) oder eine Person nach § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG (= v.a. Nichtunternehmer) – unter direkter oder indirekter Beteiligung – befördert oder versendet, also physisch transportiert wird.

  

Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte sind nicht vom Begriff des innergemeinschaftlichen Fernverkaufs in der ab 1. Juli 2021 gültigen Fassung erfasst.

   

Bislang ist der Ort der Lieferung für die Versandhandelsfälle in § 3c USG so geregelt, wonach – bis zum 30. Juni 2021 – länderspezifische Liefer-/Nettoumsatzschwellen gelten. Das bedeutet, dass erst, sobald diese Schwellen im jeweiligen Mitgliedstaat überschritten werden, eine Besteuerung mit Umsatzsteuer im Bestimmungsstaat (i.d.R. Ansässigkeitsstaat des Kunden als angenommenes Land des Verbrauchs) stattfindet und daher die lokalen Steuersätze des Kundenlands anzuwenden sind. Bis zum Überschreiten der Schwelle verbleibt es bei einer Besteuerung mit Umsatzsteuer (infolge des Lieferorts und damit Orts der Steuerbarkeit am Beginn des Warentransports) und deutschem Umsatzsteuersatz im Abgangsstaat der Ware.

  

Mit Wirkung zum 1. Juli 2021 tritt eine neue europaweit einheitliche Umsatzschwelle in Höhe von insgesamt EUR 10.000 in Kraft. Die bisher in den EU-Mitgliedstaaten vorgesehenen, unterschiedlichen Lieferschwellen für den innergemeinschaftlichen Versandhandel, d.h. Lieferungen an Privatkunden mit physischer Warenbewegung in einen anderen EU-Mitgliedstaat (B2C-Warenlieferungen ins EU-Ausland), werden abgeschafft. Der neue Schwellenwert von EUR 10.000 (netto) gilt ab 1. Juli 2021 europaweit für alle Umsätze gem. § 3a Abs. 5 Satz 2 UStG sowie für innergemeinschaftliche Fernverkäufe.

  

Es ist zu beachten, dass die Umsatzschwelle in Summe für alle EU-Mitgliedstaaten gilt, womit in der Praxis wird diese Grenze wohl sehr schnell überschritten werden kann. Sobald die Umsatzschwelle ab dem ersten Netto-Euro Umsatz überschritten wird, besteht grundsätzlich eine umsatzsteuerliche Registrierungspflicht im EU-Ausland, wenn nicht vom Wahlrecht des besonderen Besteuerungsverfahrens (Meldung über das OSS-Verfahren im Ansässigkeitsstaat) Gebrauch gemacht wird.

  

Für die Beurteilung des Lieferorts, also wo die Lieferung steuerbar ist und letztlich welcher Steuersatz anzuwenden ist, sind laut Ansicht der deutschen Finanzverwaltung im Besteuerungszeitraum 2021 auch die sonstigen Leistungen und innergemeinschaftlichen Fernverkäufe, die im Kalenderjahr 2020 und 2021 (bis Ende Juni) ausgeführt wurden, einzubeziehen; eine zeitanteilige Aufteilung der Umsatzschwelle von EUR 10.000 ist im Kalenderjahr 2021 nicht vorzunehmen.

  

Welcher Steuersatz bei EU-Fernverkäufen anzuwenden ist

Die im Rahmen der Sonderregelung erbrachten Leistungen unterliegen dem Umsatzsteuersatz des EU-Mitgliedstaats, in dem der Umsatz zu versteuern ist. Das ist in der Regel der Mitgliedstaat, in dem der Kunde / Leistungsempfänger (= Nichtunternehmer) ansässig ist.

 

Hinsichtlich der in den jeweiligen Ländern gültigen Steuersätze findet man über EU-Datenbanken z.B. TIC, TEDB eingepflegt Steuersätze betreffend Umsätze, die im MOSS Verfahren oder OSS Verfahren zu melden sind. Laut Auskünften des Mehrwertsteuerausschusses der EU-Kommission ist geplant „demnächst" (d.h. ohne genaue Zeitangabe) weitere ausführlichere / verfeinerte Informationen zu den EU-Umsatzsteuersätzen in einer Datenbank zur Verfügung gestellt werden (ohne Rechtsverbindlichkeit bzw. seitens der EU mit dem Verweis auf allgemeine Informationslage), die insbesondere auch „Umsätze im OSS-Verfahren" betreffen und auch die CN Codes enthalten. Eine Übersicht über die jeweils gültigen Umsatzsteuersätze kann derzeit z.B. hier abgerufen werden (Stand 1.1.2020): vat_rates_en.pdf (europa.eu).

 

Praxishinweis:

Insbesondere Unternehmern, die Waren mit ggf. unterschiedlichen Steuersätzen in ihrem Angebot haben, wird eine Überprüfung der konkret anzuwendenden Steuersätze bei Fernverkäufen in andere EU-Mitgliedstaaten empfohlen, auch um eine korrekte Verbuchung, Erklärung und Rechnungsstellung in / aus ihrem ERP-System vor Ausführung dieser Umsätze sicherzustellen.

 

Was bei der Rechnungstellung an Privatpersonen zu beachten ist

Ob Unternehmer bei Fernverkäufen an Privatpersonen eine Rechnung erteilen müssen, hängt grundsätzlich von den umsatzsteuerlichen Bestimmungen des jeweiligen EU-Mitgliedstaats ab, in welchem die Beförderung oder Verwendung endet („Kundenland").

 

Bei Fernverkäufen an in Deutschland ansässige Privatpersonen besteht für die in anderen EU-Mitgliedstaaten ansässige Unternehmer beispielsweise keine Rechnungserteilungspflicht. Auch in Polen und Tschechien besteht wohl bei Lieferung an dort ansässige Privatpersonen im Zusammenhang mit Fernverkäufen für die (EU-)ausländischen Lieferer keine Verpflichtung zur Ausstellung von Rechnungen an polnische bzw. tschechische Privatkunden bei der Ausführung von Fernverkäufen.

 

Sofern der leistende Unternehmer „trotzdem" eine Ausgangsrechnung an die polnischen bzw. tschechischen Privatkunden erteilt, z.B. aufgrund organisatorischen oder (ERP) systemseitigen Gründen, finden die umsatzsteuerlichen Rechnungsanforderungen des Landes Anwendung, in welchem der leistende Unternehmer für das OSS-Verfahren registriert ist. Ist der Unternehmer z.B. in Deutschland beim Bundeszentralamt für Steuern für das OSS-Verfahren registriert, muss er bei der Rechnungsstellung an den polnischen oder tschechischen Kunden die deutschen formellen Rechnungsbestandteile gem. §§ 14, 14a UStG beachten.

 

Aus deutscher umsatzsteuerlicher Sicht wäre – neben den weiteren formellen Angaben in § 14 Abs. 4 UStG – die Angabe des Netto-Entgelts, des (polnischem bzw. tschechischem) Umsatzsteuerbetrags mit Angabe des jeweiligen Umsatzsteuersatzes und des Brutto-Rechnungsbetrags in EUR-Währung nach § 14 Abs. 4 Nr. 7 und Nr. 8 UStG zutreffend; die Angabe des Rechnungsbetrags in ausländischer Währung, etwa in tschechischen Kronen bzw. polnischer Zloty in diesen Ausgangsrechnungen wäre somit aus deutscher umsatzsteuerlicher Sicht nicht erforderlich.

 

Wie andere EU-Mitgliedstaaten diese Rechnungsanforderungen aus lokaler umsatzsteuerlicher Sicht beurteilen, ist in den jeweiligen Ländern gesondert anzufragen. Das betrifft beispielsweise auch besondere Rechnungsvoraussetzungen und -bestandteile, unabhängig von umsatzsteuerlichen Gesichtspunkten, welche bei Geschäftsbeziehungen mit Privatpersonen Anwendung finden können. So kann es teilweise auch erforderlich sein, dass sofern Rechnungen an Privatpersonen erteilt werden, sie auch in der jeweiligen Landessprache ausgestellt werden müssten.

 

Wie die Umsatzbeträge in der „OSS-Erklärung" zu deklarieren sind

Die Umsatzsteuerbeträge der jeweiligen EU-Mitgliedstaaten in den quartalsweisen OSS-Erklärungen sind grundsätzlich in Euro zu berücksichtigen, es sei denn, der jeweilige EU-Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Leistungsort liegt, sieht die Angabe der Beträge in seiner Landeswährung vor (vgl. BMF-Schreiben vom 1.4.2021, Az. III C 3 - S 7340/19/10003 :022).

 
In den Fällen der Angabe der Beträge in einer von der EUR-Währung abweichenden Landeswährung muss der Unternehmer bei der Umrechnung von Werten in diese Währung einheitlich den von der Europäischen Zentralbank festgestellten Umrechnungskurs des letzten Tags des Besteuerungszeitraums bzw., falls für diesen Tag kein Umrechnungskurs festgelegt wurde, den für den nächsten Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums festgelegten Umrechnungskurs anwenden. Die Anwendung eines monatlichen Durchschnittskurses entsprechend § 16 Abs. 6 Sätze 1 und 2 UStG ist ausgeschlossen. Diese deutsche behördenseitige Auffassung wurde so auch von einigen ausländischen Kollegen der International VAT Group von Rödl & Partner zur dortigen nationalen Umsetzung bestätigt. Die Umrechnungskurse der Europäischen Zentralbank (EZB) in Euro sind tagesaktuell auf der Homepage der EZB abrufbar.

 

Wie die Begrifflichkeit der „einheitlichen" Anwendung des OSS-Verfahrens zu interpretieren ist

Sind in bestimmten Fällen umsatzsteuerliche Deregistrierungen im EU-Ausland für die Anwendung des OSS-Verfahrens erforderlich?

Vielen Unternehmen stellt sich die Frage, ob in den EU-Mitgliedstaaten, in denen aufgrund der bisherigen Überschreitung der sog. Versandhandelsschwelle (Lieferungen von Waren an Privatkunden - B2C) umsatzsteuerliche Registrierungen bestehen, für eine zukünftige Anwendung des OSS-Verfahrens entsprechende Deregistrierungen in diesen Ländern vorzunehmen sind. So ist nach Abschn. 18j.1 Abs. 1 Satz 4 UStAE eine Teilnahme an dem besonderen Besteuerungsverfahren dem Unternehmer nur einheitlich für alle EU-Mitgliedstaaten und alle Umsätze nach Satz 1 möglich.

 

Derzeit besteht hierzu in der Praxis noch Unklarheit, inwiefern diese Anmerkung zu interpretieren ist und welche Konsequenzen sich in der Praxis hieraus ergeben. Nach unserer derzeitigen Auffassung kann das OSS-Verfahren auch dann angewendet werden, wenn mehrere umsatzsteuerliche Registrierungen in anderen EU-Mitgliedstaaten bestehen, in die bisher bzw. weiterhin Versandhandelsumsätze bzw. innergemeinschaftliche Fernverkäufe an Privatkunden getätigt werden. Die „einheitliche" Anwendung bedeutet hier nach unserem Verständnis lediglich, dass Umsätze (z.B. innergemeinschaftliche Fernverkäufe) nicht über das OSS-Verfahren gemeldet werden können, sofern in diesem Land bereits eine umsatzsteuerliche Registrierung aufgrund von anderen lokalen Umsätzen besteht. In diesem Fall wären die innergemeinschaftlichen Fernverkäufe im Rahmen des „normalen" Besteuerungsverfahrens in dem jeweiligen Land zu melden. Die Anwendung des OSS-Verfahrens sollte demnach von dem leistenden Unternehmer nicht schon deshalb grundsätzlich ausgeschlossen werden, nur weil bereits weitere umsatzsteuerliche Registrierungen im EU-Ausland bestehen.

 

Umsätze aus innergemeinschaftlichen Fernverkäufen sind also in einem Land entweder einheitlich über das OSS-Verfahren zu melden oder die Deklaration dieser Umsätze erfolgt über das normale Besteuerungsverfahren, sofern bereits eine umsatzsteuerliche Registrierung in diesem EU-Land besteht. Führt ein Unternehmen also nur innergemeinschaftliche Fernverkäufe aus und möchte hierfür das OSS-Verfahren nutzen, sind in den Ländern, in denen bisher aufgrund der Überschreitung der o.g. Versandhandelsschwelle umsatzsteuerliche Registrierungen vorliegen, aufgrund der Entscheidung für die zukünftige Anwendung des OSS-Verfahrens für diese Umsätze Deregistrierungen vorzunehmen.

 

Hiervon zu unterscheiden sind die Fälle, bei denen im Rahmen der bisherigen umsatzsteuerlichen Registrierungen in den EU-Mitgliedstaaten bereits Umsätze, wie z.B. steuerpflichtige Inlandslieferungen (im Rahmen von sog. B2B-Geschäft) oder innergemeinschaftliche Erwerbe gemeldet werden, die nicht über das OSS-Verfahren zu melden sind bzw. gemeldet werden können, aber auch weiterhin im laufenden Besteuerungsverfahren in den jeweiligen Ländern zu melden sind. In solchen Fallkonstellationen können die innergemeinschaftlichen Fernverkäufe in diesen Ländern über das OSS-Verfahren gemeldet werden und zugleich die steuerpflichtigen Inlandslieferungen oder innergemeinschaftlichen Erwerbe auch über das „normale" Veranlagungsverfahren bei umsatzsteuerlicher Registrierung („da sich laut BMF das allgemeine und besondere Besteuerungsverfahren nicht ausschließen" für verschiedene Arten von Umsätzen). Entsprechende Deregistrierungen wären dann in den jeweiligen Ländern nicht erforderlich, um weiterhin Umsätze laufend zu melden, die derzeit nicht über das OSS-Verfahren gemeldet werden können.

 

Wann das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Betriebsstätte „schädlich" für die Anwendung des OSS-Verfahrens ist

Nach Abschn. 18j.1. Abs. 1 S. 4 UStAE ist eine Teilnahme an dem besonderen Besteuerungsverfahren dem Unternehmer nur einheitlich für alle EU-Mitgliedstaaten und alle Umsätze nach Satz 1 möglich; das gilt hinsichtlich sonstiger Leistungen an Nichtunternehmer nur für die EU-Mitgliedstaaten, in denen der Unternehmer bzw. im Fall der umsatzsteuerlichen Organschaft der Organkreis weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte (Abschnitt 3a.1 Abs. 3) hat; hinsichtlich innergemeinschaftlicher Fernverkäufe ist eine umsatzsteuerliche Erfassung im allgemeinen Besteuerungsverfahren in anderen EU-Mitgliedstaaten unerheblich.

 

Sofern sog. innergemeinschaftliche Fernverkäufe (und nicht sonstige Leistungen an Nichtunternehmer) an in z.B. Italien ansässige Privatpersonen ausgeführt werden (d.h. Warenlieferungen von Deutschland aus in nach Italien), wäre das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Betriebsstätte in Italien für die Anwendung des OSS-Verfahrens nicht schädlich.

 

Erbringt ein Unternehmer hingegen z.B. auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen an Nichtunternehmer, ist das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Betriebsstätte in den jeweiligen Ländern „schädlich" zur Anwendung des sog. OSS-Verfahrens für diese betreffenden Länder. Sofern der Unternehmer in den jeweiligen Ländern jedoch keine umsatzsteuerliche Betriebsstätte hat, könnten die auf elektronischem Weg erbrachten sonstige Leistungen an Nichtunternehmer über das OSS-Verfahren gemeldet werden. Die Vorschrift ist analog auf die umsatzsteuerliche Organschaft anzuwenden (vgl. hierzu auch nachfolgend).

 

Anwendung des OSS-Verfahrens auch bei Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft

Grundsätzlich kann der leistende Unternehmer das OSS-Verfahren auch bei Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft anwenden. Das Wahlrecht, an dem besonderen Besteuerungsverfahren teilzunehmen, kann jedoch nur der Organträger ausüben.

 

So steht hierzu bei der Registrierungsanzeige für die Teilnahme an der OSS EU-Regelung (auf der Homepage „BOP-Elster"), dass bei umsatzsteuerlichen Organkreisen die Teilnahme an dem Besteuerungsverfahren OSS EU-Regelung nur unter der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und Steuernummer des Organträgers angezeigt werden kann. Die Registrierung gilt dann für den Organkreis insgesamt. Demnach würde bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft nur der gesamte Organkreis über den Organträger teilnehmen können, nicht aber einzelne Organgesellschaften.

 

Hinweis aus der Praxis:

Im Rahmen der Antragstellung auf Anwendung des OSS-Verfahrens durch den Antragsteller kann ausgewählt werden, für welche der zum Organkreis gehörenden Organgesellschaften das OSS-Verfahren angewendet werden soll. Ob es dazu noch zu Änderungen bzw. Rückfragen seitens des BZSt zur Antragstellung kommen wird, kann noch nicht abgeschätzt werden bzw. hierzu liegen derzeit noch keine Rückmeldungen vor.

 

Was eine elektronische Schnittstelle ist

Nach § 3 Abs. 3a Satz 1 UStG werden Unternehmer, die mittels ihrer sog. elektronischen Schnittstelle (Online-Verkaufsplattform) Lieferungen von Gegenständen durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet (EU) ansässigen Unternehmer an einen Nichtunternehmer „unterstützen", deren Beförderung oder Versendung in einem EU-Mitgliedstaat beginnt und endet, so behandelt, als ob sie diese Gegenstände für ihr Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätten (sog. Lieferkettenfiktion). Gleiches gilt für die Unterstützung von Fernverkäufen von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens EUR 150 mittels einer elektronischen Schnittstelle.

 

Als elektronische Schnittstelle ist ein elektronischer Marktplatz, eine Plattform, ein Portal oder Ähnliches anzusehen. Der Begriff „unterstützen" bezeichnet die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, um es einem Erwerber und einem Lieferer, der über eine elektronische Schnittstelle Gegenstände zum Verkauf anbietet, zu ermöglichen, in Kontakt zu treten, woraus eine Lieferung von Gegenständen über die elektronische Schnittstelle an diesen Erwerber resultiert. Eine Ausnahme hiervon ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige weder unmittelbar noch mittelbar eine Bedingung für die Lieferung der Gegenstände festlegt, sich nicht an der Autorisierung der Abrechnung beteiligt und sich nicht an der Bestellung oder Lieferung der Gegenstände beteiligt.

 

Hinweise für die Praxis:

Für Plattform-Betreiber sind geänderte / erweiterte Regelungen zur Aufzeichnung und zur Haftung zu beachten. Die seitens der zuständigen Finanzbehörde ausgestellten Bescheinigungen zur umsatzsteuerlichen Erfassung in der EU durch Drittlands-Online-Warenhändler sind zur Anforderung und Archivierung künftig nicht mehr erforderlich (vgl. BMF-Schreiben vom 20.4.2021, Az. III C 5 - S 7420/19/10002 :013.

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