Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektro­mobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (JStG 2019)

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zuletzt aktualisiert am 12. Januar 2022 | Lesedauer ca. 10 Minuten

 

Am 29. November 2019 hat der Bundesrat das JStG 2019 („Gesetz zur weiteren steuer­lichen Förderung der Elektromobilität und weiterer steuerlicher Vorschriften”) endgültig verabschiedet. Das Gesetz enthält eine Vielzahl von steuerrechtlichen Änderungen in den verschiedensten Steuerarten. Zu den wichtigsten gehören Maßnahmen zur steuerlichen Förderung einer umweltfreundlichen Mobilität, Regelungen zur Umsetzung der sog. Quick Fixes bei der Umsatzsteuer, notwendige Änderungen aufgrund von Rechtsprechung und Anpassungen an das EU-Recht.

 

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Die noch im Referentenentwurf enthaltenen Regelungen zur Gestaltungsbekämpfung und Sicherung des Steuer­aufkommens im Rahmen der Grunderwerbsteuer wurden nahezu unverändert in ein eigenes „Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes” ausgegliedert. Dagegen ist die im Referentenentwurf vorge­sehene Einschränkung bei den steuerfreien Sachbezügen in der endgültig beschlossenen Gesetzesfassung wieder enthalten, nachdem sie zunächst nicht in den Regierungsentwurf übernommen worden war.   

 

 

Einführung und Fortführung steuerlicher Regelungen zur Förderung einer umwelt­freund­lichen Mobilität

  • Wahlrecht für Arbeitgeber zur Pauschalbesteuerung in Höhe von 25 Prozent der Arbeitgeber­leistungen für Fahrten der Arbeitnehmer im Linienverkehr oder öffentlichen Personen­nah­verkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ohne Anrechnung auf die Entfernungs­pauscha­le beim Arbeitnehmer (insb. bei Jobtickets), § 40 Abs. 2 EStG.
    Hinweis: Das Wahlrecht soll die Einführung von Jobtickets erleichtern, wenn auch Arbeitnehmer betroffen sind, die keinen Vorteil aus einem Jobticket ziehen, weil sie keinen ÖPNV benutzen. Diese müssen dann nicht versteuern und können weiterhin ihre Fahrtkosten ungeschmälert geltend machen.
  • Verlängerung der Förderung (=Halbierung der Bemessungsgrundlage für die private Nutzung) dienstlicher Elektro- oder extern aufladbarer Hybridelektrofahrzeuge bei der Dienstwagen­be­steuerung bis ein­schließ­lich 2030. Für die Förderung dürfen die Emissionswerte max. 50g CO2/km erreichen oder die elektrische Reichweite muss mind. 60 km (Anschaffung vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2024) bzw. mind. 80 km (Anschaffung ab 1. Januar 2025) betragen, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und 4 EStG und § 52 Abs. 12 Satz 2 EStG. (Bei Anschaffung bis 31. Dezember 2021 genügt eine elektrische Reichweite von 40 km oder ein CO2-Ausstoß von max. 50g CO2/km.) Neu wurde noch eine erhöhte Förderung von reinen Elektrofahrzeugen bis zu einem Bruttolistenpreis von 40.000 Euro eingeführt, wenn die Fahrzeuge keine CO2-Emissionen haben und die Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 erfolgt. Für diese ist nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage für die private Nutzung anzusetzen.
    Diese Bestimmungen gelten auch für den Werbungskostenabzug bei nichtselbständiger Tätigkeit. (Inkrafttreten: 1. Januar 2020)
  • Verlängerung der Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs beim Arbeitgeber oder einem verbundenen Unternehmen und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung (§ 3 Nr. 46 EStG) bis zum 31. De­zember 2030. Ebenso verlängert wird die Pauschalversteuerung in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG für geld­werte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung einer Ladevorrichtung sowie für Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und für die Nutzung einer Ladevor­richtung.
  • Verlängerung der Förderung dienstlicher (Elektro-)Fahrräder, welche zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn als geldwerter Vorteil gewährt werden (§ 3 Nr. 37 EStG) sowie der parallelen Entnahmevorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 EStG für private Nutzung eines betrieblichen (Elektro-)Fahrrads bis zum 31. De­zem­ber 2030.
  • Einführung einer 50 Prozent Sonderabschreibung für neue rein elektrische Nutzfahrzeuge sowie elektrisch betriebene Lastenfahrräder im Anlagevermögen im Jahr der Anschaffung neben der regulären linearen Ab­schrei­bung für Abnutzung, § 7c EStG. Diese Regelung soll auf 10 Jahre von 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2030 befristet werden. (Inkrafttreten 1. Januar 2020; die Ausweitung allgemein auf Elektronutzfahrzeuge sowie auf elektrisch betriebene Dienstfahrräder erfolgte in der Finanzausschussfassung, zuvor war nur eine Förderung von Elektrolieferfahrzeugen bis max. 7,5 Tonnen vorgesehen).
  • Halbierung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet- oder Leasingaufwand für Elektro- oder extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge sowie Fahrräder (die keine Kraftfahrzeuge sind), § 8 Nr. 1 Buchst. d Satz 2 –neu- GewStG. Zusätzliche Voraussetzung bzgl. Schadstoff­ausstoß und Reichweite müssen beachtet werden. (Anwendung erstmals für Verträge nach dem 31. Dezember 2019; Anwendung letztmalig für Erhebungszeitraum 2030)

 

Umsetzung der sog. Quick Fixes der EU in die deutsche Umsatzsteuer und Anpassung an EU-Recht

  • Änderung der Definition des umsatzsteuerlichen Reihengeschäfts, § 3 Abs. 6a UStG. (Anwendung: 1. Januar 2020)
  • Abschaffung der Sonderregelung in § 3f UStG zum Ort der unentgeltlichen Lieferung und Leistung, da das EU-Recht keine entsprechende Sonderregelung vorsieht. Hierdurch kann es zu Änderungen, z.B. bei kurzfristiger Überlassung von Beförderungsmitteln im Ausland, Leistungen an ausländischen Grundstücken oder Entnahme im Ausland ohne ausländische Betriebsstätte kommen. (Anwendung am Tag nach der Verkündung des Gesetzes)
  • Übernahme der Vermutungsregelung in Artikel 45a EU-DVO zu den Belegnachweisen innergemein­schaft­­lich­er Lieferungen in einen neu eingefügten § 17a UStDV: Anpassung der Nachweisführung für die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen an die ab 1. Januar 2020 gültigen unionsweiten Bedingungen, unter denen der Gegenstand der Lieferung als in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert bzw. versendet gilt. Die bisherigen Möglichkeiten der Nachweisführung (insbesondere durch die Gelangens­be­stätigung) bestehen neben der EU-einheitlichen Vermutungsregelung fort.
  • Keine Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung, wenn der liefernde Unternehmer die Zusammenfassende Meldung gem. § 18a UStG hinsichtlich dieser Lieferung nicht, nicht vollständig oder nicht richtig abgegeben hat, § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG. (Anwendung: 1. Januar 2020)
  • Weitere Voraussetzungen für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung, § 6a Abs. 1 Satz 1 UStG: Der Abnehmer ist in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatz­steuer erfasst und hat eine gültige, von einem anderen Mitgliedstaat vergebene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet (Ausnahme: Lieferung eines neuen Fahrzeugs). (Anwendung: 1. Januar 2020)
  • Einführung einer neuen Konsignationslagerregelung in § 6b UStG. (Anwendung: 1. Januar 2020)

 

Auswahl weiterer Änderungen

Änderungen aufgrund von Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und des Europä­ischen Gerichtshofs (EuGH)
  • Fondsetablierungskosten, die vom Anleger im Rahmen des Erwerbs eines Fondsanteils zu zahlen sind, gehören rückwirkend zu den Anschaffungskosten der vom Fonds erworbenen Wirtschaftsgüter und sind nicht sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig. Diese seit langem bestehende und gefestigte Rechtsauffassung wird nun erstmals durch § 6e –neu- EStG gesetzlich geregelt. Die Änderung dient zur Absicherung der alten Rechtslage gegenüber geänderter BFH-Rechtsprechung. (Rückwirkung auf Wirtschaftsjahre, die vor Inkfrafttreten des Gesetzes enden).
  • Gewerbliche Abfärbung auch bei Verlusten, § 15 Abs. 3 EStG. Auch hier erfolgt eine Absiche­rung der alten Rechtslage gegenüber geänderter BFH-Rechtsprechung. Mit der Änderung soll eine rückwirkende Klarstellung vorgenommen werden, die sicherstellt, dass auch eine gewerbliche Abfärbung eintritt, wenn die gewerbliche Tätigkeit oder Beteiligung isoliert betrachtet zu einem Verlust führt. (Rückwirkung auch auf Wirtschaftsjahre vor 2019).
  • Einführung einer steuerlichen Definition für Anschaffungskosten von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne von § 17 EStG, § 17 Abs. 2a –neu- EStG: alle Aufwendungen, die der Steuerpflichtige zum Erwerb des Anteils aufbringen muss (Kaufpreis, Anschaffungsnebenkosten, nachträgliche Anschaffungskosten; zu den nachträglichen Anschaffungskosten gehören bspw. offene und verdeckte Einlagen, Darlehensverluste bei gesellschaftsrechtlicher Veranlassung (Vergabe oder Stehenlassen in der Krise), Ausfall von Bürgschaftsregressforderungen oder vergleichbare Forderungsausfälle bei gesellschaftsrechtlicher Veranlassung). Durch diese Regelung wird die BFH-Rechtsprechung zur Gesellschafterfinanzierung nach dem MoMiG wieder revidiert. Hierdurch können Verluste aus einer Gesellschafter-Fremdfinanzierung von wesentlich beteiligten Anteilseignern weiterhin steuerlich geltend gemacht werden.
  • Internationales gewerbesteuerliches Schachtelprivileg: Als Reaktion auf neue EuGH-Rechtsprechung kommt es zu einer Änderung der Kürzungsnorm des § 9 Nr. 7 GewStG für Gewinne aus Anteilen an einer Kapital­gesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz im Ausland. Die erhöhten Anforderungen an das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg für Drittstaatenfälle werden gestrichen. Künftig soll die Kürzungs­vorschrift auf Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen Kapital­ge­sell­schaft angewendet werden, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraum mind. 15 Prozent am Nennkapital beträgt. Im gleichen Zuge wird die bisherige Sonderregelung für EU-Gesellschaften aufgehoben. Es erfolgt keine Unterscheidung mehr danach, ob EU-Gesellschaft oder Drittstaaten-Gesellschaft; alle Fälle werden den Anforderungen im Inlandsfall (§ 9 Nr. 2a GewStG) gleichgestellt. Für EU-Beteiligungen ergibt sich daraus eine Verschärfung, da die Schachtelgrenze bisher bei 10 Prozent lag. (Anwendung erst für Erhebungszeiträume ab 2020; für vorhergehende Erhebungszeiträume – siehe „Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 25. Januar 2019”).
  • Definition der Geldleistung in § 8 Abs. 1 EStG in Abgrenzung zum Sachbezug (insb. der 44 Euro-Freigrenze). Demnach sollen nach der neuen gesetzlichen Definition als „Einnahmen, die in Geld bestehen“ insbesondere auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, gelten. Dies gilt nicht für Gutscheine und Geldkarten, die zum Bezug von Waren/Dienstleistungen berechtigen und nicht als Zahlungsdienste gelten. Nach den Ausführungen in der Gesetzesbegründung sollen unter die neue Definition regelmäßig sog. Closed-Loop-Karten und Controlled-Loop-Karten fallen. (Inkrafttreten 1. Januar 2020). 
    Hinweis: Diese Regelung war in einer etwas anderen Form zunächst im Gesetzentwurf enthalten, zwischenzeitlich aber herausgenommen worden.
  • Haftung mehrstufiger Organschaft, § 73 AO: Auch nachrangige Organ­gesell­schaften sind in die Haftung für Steuerschulden des Organträgers einzubeziehen. Ein Haftungs­be­scheid kann damit gegenüber der (nachrangigen) Organgesellschaft erlassen werden, die eine Steuerschuld wirtschaftlich verursacht hat beziehungsweise bei der ein Haftungsanspruch durchsetzbar erscheint. (Anwendung für haftungsbegründenden Tatbestand nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes).
  • Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen von selbstständigen Personenzusammenschlüssen an ihre Mitglieder durch Einführung einer Steuerbefreiung für sonstige Leistungen von selbständigen Personenzusammen­schlüssen an ihre Mitglieder für unmittelbare Zwecke ihrer nicht steuerbaren oder ihrer nach § 4 Nr. 11b, 14 bis 18, 20 bis 25 oder 27 UStG steuerfreien Umsätze, § 4 Nr. 29 UStG.
  • Umsetzung des EuGH-Urteils zur Margenbesteuerung bei Reiseleistungen im Rahmen der Umsatz­steuer: Abschaffung der Möglichkeit, eine Gesamtmarge als Bemessungsgrundlage zu bilden, durch Aufhebung des § 25 Abs. 3 Satz 3 UStG (gilt erstmals für Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2021 bewirkt werden). Auch § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG wird angepasst: die Einschränkung auf Reise­leistungen, die für den Endverbraucher bestimmt sind (B2C), fällt weg, es werden auch Reiseleistungen für das Unternehmen des Leistungsempfängers erfasst (B2B).
       

Änderungen in der Einkommensteuer

  • Steuerbefreiung für Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers für Maßnahmen nach § 82 Abs. 1 und 2 SGB III (berufliche Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses) und für Weiter­bil­dungs­leistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen, § 3 Nr. 19 –neu- EStG. Die Leistungen dürfen keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben.
  • Bei steuerbegünstigten Baumaßnahmen nach § 7h EStG (in Sanierungsgebieten und städte­baulichen Entwicklungsbereichen) wird klargestellt, dass die erhöhte Absetzung nicht bei Neubauten greift. Die abschließende Entscheidung, ob die Maßnahmen noch zu einer Sanierung oder bereits zu einer Neuherstellung führen, steht künftig den Finanzämtern, nicht mehr den Gemeindebehörden, zu. Die Bescheinigung der Gemeindebehörde muss zudem die Höhe der förderfähigen Aufwen­dung­en beinhalten. §§ 7h, 52 Abs. 16a –neu- EStG (Anwendung: für Baumaßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2018 begonnen haben).
  • Ausweitung des Abzugsverbotes von Geldbußen, Ordnungsgeldern und Verwarnungs­geldern auf entsprechende Zahlungen, die von Gerichten oder Behörden von Mitgliedstaaten der EU nach dem 31. Dezember 2018 verhängt werden, sowie damit im Zusammenhang stehende Aufwendungen, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 EStG.
  • Für die auf Zinsen für hinterzogene Steuern anzurechnenden Nachzahlungszinsen soll das Betriebsausga­ben­ab­zugs­verbot gelten, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8a Satz 1 EStG. Erstmalige Anwendung auf Zinsen, die nach dem 31. Dezember 2018 festgesetzt werden.
  • Als Reaktion auf die Entwicklung des Wohnungsmarktes in Ballungszentren wird ein Bewertungs­ab­schlag bei Mitarbeiterwohnungen eingeführt. Danach unterbleibt der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu eigenen Wohnzwecken über­lassene Wohnung , soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter (Referentenentwurf: 20 Euro je Quadratmeter) ohne umlagefähige Kosten im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten beträgt, § 8 Abs. 2 EStG. (Inkrafttreten 1. Januar 2020).
  • Mit § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b –neu- EStG wird eine Pauschale in Höhe von 8 Euro pro Kalendertag für Arbeitnehmer eingeführt, die ihre berufliche Tätigkeit vorwiegend auf Kraftfahr­zeugen, üblicherweise während einer mehrtätigen beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers erbringen (Fernfahrer-Übernachtungs­pauschale). Sind die tatsächlichen Mehraufwendungen höher als die Pauschale, können diese angesetzt werden. Die Pauschale kann zusätzlich zu den gesetzlichen Verpflegungspauschalen angesetzt werden. (Inkrafttreten 1. Januar 2020).
  • Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen: für 24 Stunden von 24 Euro auf 28 Euro, für den An- und Abreisetag sowie für mehr als 8 Stunden Abwesenheit von 12 Euro auf 14 Euro, § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 bis 3 EStG-E. (Inkrafttreten 1. Januar 2020).
  • § 32c –neu- EStG: Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft: Änderung bzgl. der zeitlichen Gewinnverteilung für die Land- und Forst­wirtschaft. (Anwendung erstmals für Veranlagungszeitraum 2016; Anwendung letztmalig für Veranlagungszeitraum 2022).
  • Eine Ergänzung des § 34c Abs. 6 Satz 2 EStG soll auch im DBA-Fall sicherstellen, dass eine Kürzung der ausländischen Steuer um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch (z.B. bei Ermäßigung des Quellensteuersatzes durch Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)) erfolgen muss. Darüber hinaus dürfen nur jene ausländischen Steuern angerechnet werden, die der Quellenstaat rechtmäßig erhoben hat. Es handelt sich um eine Begrenzung der Steueranrechnung im DBA-Fall und eine Gleichstellung des DBA-Falls mit dem Nicht-DBA-Fall. (Inkrafttreten 1. Januar 2020).
  • Durch § 36 Abs. 4 EStG sollen Umgehungen der Dividendenbesteuerung verhindert werden und für diese Zwecke die Anrechenbarkeit von Kapitalertragsteuer von bestimmten Voraus­setzungen abhängig gemacht werden. Durch die Änderungen von § 36 Abs. 4 EStG werden hierzu Verfahrensregeln getroffen. Zudem wird klargestellt, dass die Nachentrichtung auf 15 Prozent des Kapitalertrags begrenzt ist. Die Änderung ist auf Kapitalerträge anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2019 zufließen.
  • Durch die Änderung des § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG soll in Fällen grenzüberschreitender Arbeit­nehmer­über­lassung sichergestellt werden, dass eine Lohnsteuerabzugsverpflichtung auch zu beachten ist, wenn tatsächlich kein finanzieller Ausgleich an das ausländische Unternehmen geleistet wird, aber unter Fremden ein Ausgleich vereinbart worden wäre. Die Änderung dient der Lückenschließung und der Vermeidung von Umgehungsgestaltungen. (Inkrafttreten 1. Januar 2020).
  • Durch eine Änderung des § 39 Abs. 3 EStG werden beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer in die Zuteilung einer Identifikationsnummer einbezogen. (Inkrafttreten 1. Januar 2020).
  • Beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer werden durch eine Änderung des § 42b Abs. 1 Satz 1 EStG in den betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleich einbezogen. (Inkrafttreten 1. Januar 2020).
  • Durch die Änderung des § 50 Abs. 2 EStG kommt es zur Ausdehnung der Veranlagungspflicht von beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern. (Inkrafttreten 1. Januar 2020).
  • Neu hinzugekommen: Die Lohnsteuer-Anmeldung wird so erweitert, dass einzubehaltende und zu übernehmende Lohnsteuer getrennt nach Kalenderjahren angegeben werden muss, in denen Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt. (Anwendung erstmals für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2020 enden)
  • Neue Pflichtveranlagung für Arbeitnehmer: wenn sie Kapitaleinkünfte ohne Steuerabzug erhalten haben, müssen sie künftig zwingend eine Steuererklärung einreichen (§ 32d Abs. 3 Satz 3 EStG). (Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung).
  • Die Regelungen zum Kapitalertragsteuerabzug werden an neue Anlageformen angepasst und erweitert. Mit der Ergänzung des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG unterliegen auch Zinsen aus Forderungen, die über eine Internet-Dienstleistungsplattform (u.a. Crowdlending) erworben werden, dem Kapitalertragsteuerabzug. Der inländische Betreiber oder die inländische Zweigniederlassung eines ausländischen Betreibers einer Internet-Dienstleistungsplattform werden zur auszahlenden Stelle, § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 EStG. (Anwendung auf Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2020 zufließen).
  • Neue Regelung in § 13b EStG zur Qualifizierung als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei gemeinschaftlicher Tierhaltung (Genossenschaft, Mitunternehmerschaft) ab 2025.
  • Einschränkungen bei Kindergeld/Elterngeld/Unterhaltsvorschuss für EU-/Nicht-EU-Ausländer.

 

Änderungen in der Körperschaftsteuer

  • Neben einer Vielzahl von redaktionellen Änderungen wird in § 24 Satz 2 Nr. 3 KStG eine Ergän­zung vorgenommen, wonach in- und ausländische Investmentfonds und Spezial-Invest­ment­fonds, deren Erträge auf der Ebene ihrer Anleger Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 3a EStG darstellen, von der Inanspruchnahme des Freibetrags von 5.000 Euro ausgenommen sind. (Inkrafttreten 1. Januar 2020)
  • Einbeziehung des Verschmelzungsgewinns/-verlustes nach § 12 UmwStG in die Sonderregelungen zur Ermittlung des Einkommens bei Organschaft, § 15 Satz 1 Nr. 2 KStG: keine Anwendung auf Ebene des Organs, sondern ausschließlich Anwendung auf Ebene des Organträgers (Anwendung auf Umwandlungen, deren Eintragung nach Inkrafttreten des Gesetzes angemeldet wird).

 

Änderungen in der Umsatzsteuer

  • Ermäßigter Steuersatz für Bücher (E-Books), Zeitungen und Zeitschriften in elektronischer Form. Begünstigt werden sollen Veröffentlichungen in elektronischer Form, wenn sie funktional herkömmlichen Büchern, Zeitschriften oder sonstigen in Nr. 49 Buchst. a bis e und Nr. 50 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG bezeichneten Erzeugnissen entsprechen, sowie der Zugang zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile davon enthalten, § 12 Abs. 2 Nr. 14 neu UStG. (Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung des Gesetzes).
  • Ermäßigter Steuersatz für Monatshygieneartikel, Nr. 55 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG. (Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung des Gesetzes).
  • Einführung des § 25f –neu- UStG zur Versagung von Steuerfreiheit und Vorsteuerabzug bei der Beteiligung an Steuerhinterziehung. Ersatz für die bisherige Haftung im Umsatzsteuer­karussell nach § 25d UStG. Die Regelung steht mit EuGH-Rechtsprechung im Einklang, dass bei Einbindung in Steuerhinter­ziehung Steuerbegünstigungen versagt werden können. (Inkrafttreten 1. Januar 2020).
  • Ausweitung des Reverse-Charge Verfahrens auf den Handel mit Gas- und Elektrizitätszertifikaten, § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG. (Inkrafttreten 1. Januar 2020).
  • Einführung einer Bagatellgrenze von 50 Euro für Umsatzsteuer-Erstattungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr (§ 6 Abs. 3a Nr. 3 –neu - UStG). Die Bagatellgrenze soll zum Ende des Jahres wieder entfallen, in dem ein elektronisches Verfahren für die Erteilung der Ausfuhr- und Abnehmernachweise in Deutschland eingeführt wurde. Betroffen hiervon sind insbesondere Ausfuhrlieferungen in die Schweiz.
  • Verschiedene Änderungen und Neudefinitionen bei den Steuerbefreiungstatbeständen (§ 4 Nr. 14 UStG: Krankenhäuser in privater Trägerschaft, § 4 Nr. 18 UStG: Sozialfürsorge, § 4 Nr. 23 UStG: Erziehungsleistungen, § 4 Nr. 25 UStG: Jugendhilfe, § 4 Nr. 29 UStG: dem Gemeinwohl dienende Arbeitsgemeinschaften). Inkrafttreten 1. Januar 2020. Auf die geplante und nach der EuGH-Rechtsprechung eigentlich erforderliche Anpassung der Steuerbefreiungen von Bildungsleistungen (§ 4 Nr. 21 und 22 UStG-E) wurde vorerst verzichtet; sie soll wegen der erheblichen Folgen für die Bildungsträger noch genauer geprüft werden.

 

Änderungen in der Gewerbesteuer

  • Stehende Gewerbebetriebe, deren ausschließlicher Unternehmensgegenstand die Energiegewinnung und Vermarktung aus einer Solaranlage bis zu einer installierten Leistung von 10 Kilowatt (vgl. § 49 Abs. 2 Nr. 1 EEG) ist, sollen von der Gewerbesteuer befreit sein, § 3 Nr. 32 –neu- GewStG. Durch die Begrenzung der Leistung sollen ausschließlich kleine Solaranlagen von der Gewerbesteuer befreit werden. Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung setzt aber die Abgabe einer Steuererklärung voraus. Folge der Neuregelung ist, dass diese Betreiber von Solaranlagen (meist Eigenheimbesitzer) damit auch von der Pflichtmitgliedschaft bei der IHK befreit werden.

 

Änderungen in der Abgabenordnung 

  • Durch den § 87a Abs. 1 Satz 3 AO soll für die Finanzverwaltung die Möglichkeit eröffnet werden, für bestimmte Ausnahmefälle eine unverschlüsselte Übermittlung nach § 30 AO zuzulassen. (Anwendung: am Tag nach der Verkündung)
  • Durch die Ergänzung der Regelung in § 109 AO soll eine Fristverlängerung auch vollständig automations­gestützt angeordnet werden können. Selbiges soll auch gelten für Verspätungs­zuschläge nach § 152 Abs. 11 AO und für Säumniszuschläge nach § 254 Abs. 2 AO. (Anwendung am Tag nach der Verkündung).

 

Änderungen im Investmentsteuergesetz

  • Anpassung der Definition der Kapitalbeteiligung durch den neuen § 2 Abs. 8 Satz 5 -neu- InvStG. Zur Ermittlung der notwendigen Vermögensquote von Aktien- und Mischfonds werden die Anforderungen an Kapitalbeteiligungen erhöht. Dabei regelt der neue § 2 Abs. 8 Satz 5 InvStG, in welchen Fällen Anteile an Kapitalgesellschaften nicht als Kapitalbeteiligungen gelten und daher nicht als Vermögens­gegen­stände betrachtet werden, die ein Investmentfonds halten kann bzw. muss, um die Voraussetzungen eines Aktien- oder Mischfonds zu erfüllen.
  • Anpassung der Definition des Immobilienfonds und des Auslands-Immobilienfonds durch § 2 Abs. 9 InvStG. Durch die Änderung erfolgt eine Zusammenfassung der bisher getrennten Definitionen, eine Konkretisierung und eine Verschärfung der Anforderungen an einen Immobilienfonds.
  • Änderung § 31 InvStG: Klarstellung des Zuordnungszeitpunktes für Kapitalerträge und Verbesserung bzw. rechtssichere Ausgestaltung der Regelungen zur Verhinderung von Gestaltungen zur Umgehung der Dividendenbesteuerung (sog. Cum/Cum-Gestaltungen) in den Fällen der ausgeübten Transparenzoption bei Spezial-Investmentfonds.

 

Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes

  • Die Wohnungsbauprämie wird von 512 Euro auf 700 Euro für Alleinstehende erhöht (Erhöhung von 1.024 Euro auf 1.400 Euro für Verheiratete).
  • Die Prämie beträgt neu 10 Prozent statt bisher 8,8 Prozent der jährlichen Einzahlungen.
  • Die Einkommensgrenze (zu versteuerndes Einkommen) für die Wohnungsbauprämie wird auf 35.000 Euro für Alleinstehende sowie auf 70.000 Euro für Verheiratete erhöht (bisher 25.600 Euro/51.200 Euro).
  • Erstmalige Anwendung für das Sparjahr 2021.

Weitere Änderungen sieht das Gesetz darüber hinaus u.a. im Finanzverwaltungsgesetz, Steuerberat­ungsgesetz, Steuerstatistik-Gesetz und Bewertungsgesetz vor. Sie dienen vorrangig der Klarstellung von Zweifelsfragen und enthalten eine Reihe von redaktionellen Änderungen und Folgeänderungen zur Anpassung vorangegangener Gesetzgebung.
 
Folgende ursprünglich vorgesehene Regelungen sind nicht mehr enthalten:

  • Einkommensteuerbefreiung von Sachleistungen im Rahmen alternativer Wohnformen (z.B. „Wohnen für Hilfe”). Mit der neuen Steuerbefreiungsregelung sollten die Wohnung/Unterkunft und die übliche Verpflegung des Wohnraumnehmers sowie die Vorteile des Wohnraumgebers aus den Leistungen des Wohnraumnehmers steuerfrei gestellt werden, § 3 Nr. 49 –neu- EStG-E.
  • Neuregelung beim Ausfall von Kapitalanlagen, § 20 Abs. 2 Satz 3 EStG-E, die darauf abzielte, dass insbesondere der durch den Ausfall einer Kapital¬forderung oder die Ausbuchung einer wertlosen Aktie entstandene Verlust steuerlich unbeachtlich sein sollte und somit die Rechtslage vor der neuen BFH-Rechtsprechung abgesichert werden sollte. Das hätte zu einer negativen Abgrenzung der Ersatztatbestände einer Veräußerung geführt.
    Hinweis: Diese Regelung findet sich nun in abgewandelter Form im Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen wieder.
  • Mit der Ergänzung in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG-E sollte klargestellt werden, dass der Verfall von Optionen im Privatvermögen einkommensteuerrechtlich nicht von Bedeutung ist. Die Änderung sollte  der Absicherung der alten Rechtslage vor den BFH-Urteilen vom 12. Januar 2016 dienen.
    Hinweis: Diese Regelung findet sich nun in abgewandelter Form im Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen wieder.
  • Änderung der Vorschriften §§ 17 bis 24 AO-E bzgl. der örtlichen Zuständigkeit der Finanzbehörden (Referentenentwurf).
  • § 4 Nr. 21, Nr. 22 UStG-E: Neuregelung der Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen.
  • Absenkung der in § 9 Nr. 7 GewStG-E vorgesehenen Mindestbeteiligungsgrenze von 15 auf 10 Prozent.
     

 

Sachstand

Verkündung im Bundesgesetzblatt 2019 Teil I Nr. 48, Seite 2451 vom 17. Dezember 2019, Beschluss des Bundesrates vom 29. November 2019 (BR-Drucksache 552/19 (Beschluss)), Gesetzesbeschluss des Bundestages vom 7. November 2019 (BR-Drucksache 552/19 vom 8. November 2019); Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrats vom 2. Oktober 2019 (BT-Drucksache 19/13712). Stellungnahme des Bundesrates vom 20. September 2019 (BR-Drucksache 356/19 (Beschluss)), Regierungsentwurf vom 31. Juli 2019 (BR-Drucksache 356/19 vom 9. August 2019); Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vom 8. Mai 2019.

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