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veröffentlicht am 24. März 2021 | Lesedauer ca. 7 Minuten
Seit einem Jahr hält die SARS-CoV-2-Pandemie die Welt in Atem. Der Kampf gegen die Verbreitung des Coronavirus gestaltet sich langwierig und sehr herausfordernd. Als notwendiges sowie effektives Mittel zur Bekämpfung der Pandemie wurde durch Bund und Länder der sog. Lockdown gewählt.Durch die Schließung weiter Teile der Wirtschaft geraten jedoch Unternehmen vieler Branchen und jeglicher Größenordnung in existenzbedrohende finanzielle Bedrängnis. Der Staat reagiert darauf mit Ausgleichzahlungen – den sog. „Corona-Hilfen“. Durch die Zuwendungen und Subventionen soll insbesondere verhindert werden, dass sich Deutschland nach dem Ende der Pandemie in einer Flut von Unternehmensinsolvenzen wiederfindet.Doch der administrative Aufwand bei der Beantragung der Corona-Hilfen beinhaltet ein unterschätztes Risiko – strafrechtliche Fallstricke, die im Zusammenhang mit der Beantragung bzw. dem Erhalt der Staatshilfen nun immer mehr ins Visier geraten.
Im Zuge des Beschlusses einschneidender Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie durch Bund und Länder hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) zusammen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWI) hohe staatliche Finanzmittel auf den Weg gebracht, um Unternehmen in Deutschland bei der Absicherung ihrer Existenzgrundlage zu unterstützen. In dem Zusammenhang wurde seitens des Bundes die Überbrückungshilfe I-III und als zusätzliche Reaktion auf den neuerlichen Lockdown seit dem 28. Oktober 2020 die sog. November- und Dezemberhilfe geschaffen. Auch die einzelnen Bundesländer haben ihrerseits finanzielle Hilfsprogramme auf den Weg gebracht.
Sowohl die Überbrückungshilfe als auch die November- und Dezemberhilfe sind als Subventionen im strafrechtlichen Sinne gemäß § 264 Abs. 8 Strafgesetzbuch (StGB) einzuordnen. Das vor dem Hintergrund, dass die beantragbaren Hilfen als Zuschüsse an Unternehmen ausgezahlt werden, ohne dass sie eine Gegenleistung an die staatlichen Stellen zu erbringen haben. Als solche dienen die Corona-Hilfen der Wirtschaftsförderung und unterfallen somit dem Straftatbestand des Subventionsbetrugs. Das gilt ferner auch für alle sonstigen Corona-Hilfen, die nicht zurückgezahlt werden müssen.
Es sind zwei verschiedene Szenarien möglich, die eine Strafbarkeit nach sich ziehen können:
Der Tatbestand des § 264 StGB schränkt den Kreis möglicher Täter grundsätzlich nicht ein. In erster Linie rücken an dieser Stelle die gesetzlichen bzw. rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter, d.h. Geschäftsführer und Vorstände in den Fokus strafrechtlicher Ermittlungen. Bei der November- und Dezemberhilfe wurde als Antragsvoraussetzung für Hilfen von mehr als 5.000 Euro im Rahmen der Förderrichtlinien festgelegt, dass ein Steuerberater/Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt zu beauftragen ist und nur diese Berufsgruppen in Vertretung den Antrag stellen dürfen. Damit erweitert sich der Kreis der möglichen Täter eines Subventionsbetrugs. In einem solchen Fall können sich auch Berater des Unternehmens strafbar machen, sofern für sie ersichtlich war oder hätte sein müssen, dass die Angaben unrichtig oder unvollständig sind bzw. waren. Fällt jedoch erst im Nachgang auf, dass Angaben unzutreffend gemacht wurden, ist grundsätzlich nur der Subventionsnehmer zur Offenbarung der zutreffenden Angaben verpflichtet. Ein Berater kann sich dann aber immer noch wegen Beihilfe zum Subventionsbetrug strafbar machen. Doch nicht nur vorsätzliches, sondern auch leichtfertiges Verhalten kann eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetrugs nach sich ziehen. Der Begriff der Leichtfertigkeit ist allgemein mit der groben Fahrlässigkeit aus dem Zivilrecht gleichzusetzen. Leichtfertig handelt also derjenige, der seine Sorgfaltspflichten in grobem Maße verletzt. Plakativ gesprochen heißt Leichtfertigkeit: ein objektiver Beobachter fasst sich an den Kopf und sagt sich „wie konnte man nur so handeln?“.Kann der Nachweis des Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit bei Geschäftsführern bzw. Vorständen nicht geführt werden, insbesondere, weil sie die Aufgabe der Antragstellung unternehmensintern delegiert haben, verbleibt dennoch die Möglichkeit der Überleitung des Strafverfahrens in ein Bußgeldverfahren nach § 130 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Die eigens zu beachtende Sorgfaltspflicht der Geschäftsleitung wandelt sich in eine Aufsichts- und Kontrollpflicht. Die Hürden dafür sind wesentlich geringer, da bereits einfache Fahrlässigkeit des Handelns oder ein Unterlassen der Richtigstellung der Angaben ausreicht.Bis dato ist eine Strafbarkeit von Unternehmen (noch) nicht möglich. Ob und in welchem Umfang das derzeit diskutierte Verbandssanktionengesetz weitere Möglichkeiten schaffen wird, ist noch nicht abschließend geklärt.Insofern verbleibt derzeit neben einer Bestrafung bzw. Bebußung der handelnden Personen somit nur die Möglichkeit der Verhängung einer Unternehmensgeldbuße gemäß § 30 Ordnungswidrigkeitenrecht (OWiG). Das ist dann der Fall, wenn vertretungsberechtigte Personen selbst eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen haben, durch die Pflichten des Unternehmens verletzt wurden oder das Unternehmen bereichert wurde (wie im Fall der zu Unrecht ausgezahlten Corona-Hilfen).Dabei ist stets im Auge zu behalten, dass selbst derartige Bußgeldverfahren langwierig sind und zusätzliche Folgen bei Auftragsvergaben der öffentlichen Hand, aber auch Reputationsverlust nach sich ziehen können.
Antragsberechtigt sind alle natürlichen und juristischen Personen, die die Voraussetzungen für die Hilfsprogramme zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie erfüllen. Ein Rechtsanspruch auf die begehrte Corona-Hilfe ergibt sich dabei aus dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) durch die Selbstbindung der Verwaltung auf Basis der einschlägigen Richtlinien zur Leistungsgewährung.Darüber hinaus existieren allerdings keine expliziten Rechtsnormen, die konkret einen Anspruch auf Bewilligung der beantragten Fördermaßnahmen begründen können. Im Sinne einer unbürokratischen und schnellen Einführung der Beihilfen wurde durch die Bundesregierung auf die Ausgestaltung eines detaillierten, gesetzlich normierten Regelungskatalogs verzichtet.Die Corona-Hilfe, wie insbesondere die für das Jahr 2021 relevante Überbrückungshilfe, erfolgt vielmehr als Billigkeitsleistung gemäß § 53 Bundeshaushaltsordnung (BHO). Vor dem Hintergrund stehen Antragsteller in der Praxis vor vielfältigen Problemen, wie es sich bei der November- und Dezemberhilfe des Bundes gezeigt hat. Dabei handelt es sich um Zuschüsse für Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die aufgrund der Beschlüsse des Bundes und der Länder aus Infektionsschutzgründen den Geschäftsbetrieb einstellen mussten.Antragberechtigt waren ferner indirekt betroffene Unternehmen, die zwar keine direkten Berührungspunkte mit einer staatlichen Schließungsanordnung hatten, aber nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von der Schließungsmaßnahme betroffenen Unternehmen erzielen. Das betraf insbesondere Dienstleister und Zuliefererbetriebe wie Reinigungsbetriebe oder Großhändler.Das Feststellen und der Nachweis der Voraussetzungen führt in der Praxis häufig zu Nachweis- und Abgrenzungsschwierigkeiten und mithin zu der Gefahr von Falschangaben im Zusammenhang mit der Beantragung von Corona-Hilfen. Auch redlichen Antragstellern können durch fehlerhafte Angaben damit schwerwiegende Konsequenzen drohen.
Die Frage muss mit einem klaren „Ja“ beantwortet werden. Nach einem Bericht des Norddeutschen Rundfunks im September 2020 wurden zu dem Zeitpunkt bundesweit mehr als 6.900 Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Subventionsbetrugs geführt. Eine sehr beachtliche Zahl, wenn man sich vor Augen hält, dass im gesamten Jahr 2019 bundesweit ca. 18.000 Vorgänge in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) geführt wurden, die im weitesten Sinne Betrügereien zum Gegenstand hatten. Der hier einschlägige Tatvorwurf „Subventionsbetrug“ wurde im Jahr 2019 gar lediglich 318mal verfolgt. Aus verschiedenen Bundesländern werden laufend neue Zahlen zu derzeit anhängigen und/oder abgeschlossenen Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit der Beantragung von Corona-Hilfen veröffentlicht. Zum Stichtag 3. Dezember 2020 wurden im Freistaat Bayern mehr als 1.400 Ermittlungsverfahren in dem Kontext geführt. Der Großteil davon umfasst den Tatvorwurf des Subventionsbetrugs. Ein ähnliches Bild zeigt sich auch in Niedersachsen. Nach Auskunft des niedersächsischen Justizministeriums Ende November 2020 wurden mehr als 1.100 Ermittlungsverfahren wegen Betrugshandlungen bei der Beantragung von Corona-Hilfen eingeleitet. Es ist wahrscheinlich, dass eine ähnliche Anzahl von Verfahren auch in anderen Bundesländern vorliegt.
Der Umfang der haushaltswirksamen Maßnahmen der Bundesregierung seit Beginn der Corona-Pandemie beträgt über 350 Mrd. Euro. Durch das Volumen der Zuwendungen und Subventionen werden die Maßnahmen in der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes noch lange eine bedeutende Rolle spielen und sich massiv auf die finanzielle Lage und die Handlungsfähigkeit des Bundes auswirken.Sowohl vor dem Hintergrund als auch aufgrund der latenten Missbrauchsgefahr wird der Ordnungsmäßigkeit der Leistungsgewährung eine besondere Rolle beigemessen. Dabei besteht eine verfassungsmäßige Rechenschaftspflicht der Exekutive auf allen Ebenen – der Bundesrechnungshof prüft die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes (Art. 114 Abs. 2 GG). Mithin müssen alle bei der Gewährung der Corona-Hilfen beteiligten staatlichen Akteure deren Rechtmäßigkeit gewährleisten und sicherstellen, dass die Auszahlung der Fördermaßnahmen entsprechend der Richtlinien-Bestimmungen erfolgt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass im Jahr 2021 ein Augenmerk der Behörden auf der Überprüfung der Geldzahlungen liegen wird.
Die Corona-Pandemie verlangt Unternehmen sowie allen Bürgern sehr viel ab. Viele fürchten um ihre weitere wirtschaftliche Existenz und insbesondere um eine mögliche Insolvenz. Trotzdem müssen bei der Beantragung staatlicher Hilfen immer die obersten Maximen der Ehrlichkeit und Rechtmäßigkeit beachtet werden. Das gilt auch und v.a. bei der verpflichtenden Einbindung von Beratern bei der Beantragung von Hilfen über 5.000 Euro. Beachtet man die erwähnten Handlungsmaximen nicht, besteht schnell die Gefahr, dass die Beantragung der Hilfen ein Strafverfahren nach sich zieht. Ein Handeln „um jeden Preis“ ist daher kein Mittel, sondern kann sich im Nachgang zum Boomerang entwickeln.
Ulrike Grube
Wirtschaftsjuristin (Univ. Bayreuth), Rechtsanwältin
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