Vermögensnachfolge mittels Familiengesellschaften

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 19. Februar 2025​​​​​​​​​​​ | Lesedauer ca. 3​ Minuten

Die Vermögensnachfolge, sollte rechtzeitig geplant werden, um die vorweggenommene Erbfolge steuerlich optimieren zu können. Durch die Errichtung einer Familien­ge­sell­schaft kann die Nachfolge professionell gestaltet werden. Insbesondere bei einem großen Immobilienportfolio bietet sich die Errichtung einer Familien­ge­sell­schaft an, da die schlechte Teilbarkeit von Grundvermögen und die meist begrenzte Liquidität, um z.B. eine gerechte Verteilung unter den Nachfolgern zu gewährleisten, die Schenkung oftmals erschwert. Aber auch, wenn Minderjährige an ein Unternehmen herangeführt werden sollen, kann eine Familiengesellschaft eine attraktive Gestaltungsoption sein.

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Erwägungen für die Errichtung einer Familiengesellschaft

​Eine Familiengesellschaft ist ein Instrument, um Vermögenswerte innerhalb einer Familie strukturiert auf die nächste Generation zu übertragen. Durch die gesellschaftsrechtliche Bindung von Vermögen können die nachfolgeberechtigten Familienmitglieder in beliebig skalierbaren Anteilen an den Vermögenswerten der Gesellschaft, insbesondere an Immobilien, beteiligt werden. Dadurch wird die jüngere Generation schrittweise an die Vermögensverwaltung und an die Verantwortung für das Vermögen herangeführt.


Außerdem ist der Gesellschaftsvertrag der Familiengesellschaft individuell gestaltbar und bringt somit einige Vorteile mit sich, z.B.

  • ​Kontroll- und Mitspracherechte der älteren Generation, wodurch diese sich die Einflussmöglichkeiten trotz Schenkung des Vermögens bewahren können,
  • Art und Umfang der Vermögensbeteiligungen sind beliebig gestaltbar,
  • Nießbrauchrechte oder disquotale Ergebnisverteilungen für die ältere Generation ermöglichen eine individuelle Zuordnung der Erträge aus dem Vermögen, unabhängig von der Beteiligung am Vermögen und der Geschäftsführung der älteren Generation,
  • Schutz des Vermögens (Asset Protection). Das eingebrachte Vermögen kann generationsübergreifend vor unerwünschten Zugriffen geschützt werden. Gestaltungsmöglichkeiten sind etwa gesellschaftsrechtliche Nachfolgeklauseln im Todesfall, die Verpflichtung verheirateter Gesellschafter, das Vermögen aus einem etwaigen Zugewinn oder Pflichtteil auszunehmen, Ausscheidungsklauseln bei bestimmten Regelverstößen sowie die Einschränkung der Übertragungsmöglichkeiten für die Gesellschaftsanteile.
  • Ergänzung einer Familiengovernance. Im Gesellschaftsvertrag kann ein Governance Kodex aufgenommen werden, der als Leitfaden für den Vermögenserhalt dienen soll und die Familienwerte und Richtlinien festhält. ​​


Die richtige Rechtsform einer Familiengesellschaft​​​

Die Frage, welche Rechtsform für eine Familiengesellschaft am besten geeignet ist, ist dem Einzelfall nach zu beantworten. Insbesondere kommt es darauf an, ob reines Grundvermögen oder noch weitere Assets wie Aktien, Depots, Unternehmensbeteiligungen etc. eingebracht werden.


Grundsätzlich kommen sowohl Kapital- als auch Personengesellschaften in Betracht. In der Praxis am häufigsten sind die eGbR und die KG, insbesondere die GmbH & Co. KG, oder die GmbH. Aber auch bspw. die monistische SE oder KGaA können interessante Gestaltungsalternativen sein. Im Einzelfall kommen auch ausländische Rechtsformen als Familiengesellschaft in Betracht, die innerhalb der Gesellschaft eine Segmentierung des Vermögens ermöglichen. Die Wahl der richtigen Rechtsform wird beeinflusst von den Anforderungen an die und den Zweck der Gesellschaft. Zu beachten sind der Gründungsaufwand sowie die Gründungskosten, Haftung, Buchführungs- und Publizitätspflichten, Vertretung der Gesellschaft, Beteiligung Minderjähriger und schließlich Ausstiegs- und Kündigungsmöglichkeiten. ​ Ertragsteuerliche Erwägungen, insbesondere die Folgen, die sich aus der steuerlichen Transparenz von Personengesellschaften ergeben, sind zu berücksichtigen.


Es empfiehlt sich, eine Gegenüberstellung der in Betracht kommenden Rechtsformen durchzuführen, um die jeweiligen Vor- und Nachteile überblicken zu können.


Steuerliche Aspekte der Familiengesellschaft

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Die Einbindung von Familiengesellschaften ermöglicht es, die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Freibeträge sowie die niedrigen Progressionsstufen mehrfach zielgenau auszunutzen, indem Anteile im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge in exakt berechneten Größenordnungen alle zehn Jahre gestaffelt übertragen werden.


Hält die Familiengesellschaft Betriebsvermögen, kann durch mehrfache Schenkung gezielt ein günstiges schenkungsteuerliches Begünstigungsregime für Betriebsvermögen angesteuert werden.


Sollte die Familiengesellschaft mit Immobilienbesitz die Voraussetzungen eines Wohnungsunternehmens erfüllen, gilt auch für diesen Immobilienbesitz die Steuerbefreiung für Betriebsvermögen. Für derartige Immobilienbestände kann im besten Falle der gesamte Immobilienbestand zu 85 % (Regelverschonung) oder sogar 100 % (Optionsverschonung) von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit werden. Dann greift eine Rückausnahme von der Verwaltungsvermögensdefinition, wonach grundsätzlich drittvermietete Immobilien nicht von der Steuerbefreiung für Betriebsvermögen erfasst sind. Die Anforderungen dafür sind jedoch sehr hoch. Die Grundstücke müssen sich im Betriebsvermögen befinden und der Hauptzweck des Betriebs muss die „Vermietung eigener Wohnungen“ sein. Erst ab einer Anzahl von mehr als 300 Wohneinheiten ist die Voraussetzung für einen derartigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach Auffassung der Finanzverwaltung erfüllt. Wenn weniger Wohneinheiten vorhanden sind, kann geprüft werden, ob dennoch die Anforderungen vorliegen. Der BFH fordert demnach unabhängig von der Anzahl der Wohnungen über die reine Vermietungstätigkeit hinausgehende gewerbliche Sonderleistungen, wie die Übernahme der Reinigung der vermieteten Wohnungen oder der Bewachung des Gebäudes. Wenn diese Erfordernisse erfüllt sind, ist auch ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gegeben. Im Einzelfall können dann auch drittvermietete Gewerbeimmobilien zusammen mit den Wohnungen steuerbefreit übertragen werden.


Daneben bietet das Erbschaftsteuergesetz weitere Steuerbefreiungen für Immobilien. Zum einen die Steuerbefreiung für die Übertragung von zu Wohnzwecken vermieteten Immobilien in Höhe von 10 % und zum anderen ggf. die Steuerbefreiung für denkmalgeschützte Gebäude. Ebenfalls nutzbar ist die Steuerbefreiung für eine als Familienheim genutzte Immobilie. Ob dafür allerdings eine Familiengesellschaft erforderlich ist, sollte sorgfältig geprüft werden.


Steuermindernd ist zudem die Gestaltung mittels Nießbrauchvorbehalt. Behält sich die übertragende Generation an den Gesellschaftsanteilen ein Nießbrauchrecht vor, mindert das den Wert des übertragenen Vermögens. Dadurch verringert sich die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Auch eine Übertragung gegen Versorgungsleistungen ist bei Familiengesellschaften denkbar. Dabei werden Gesellschaftsanteile gegen Gewährung einer lebenslangen Rente übertragen. Auch das mindert den Wert der übertragenen Anteile. Zudem kann der Beschenkte die Zahlungen der Rente unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben von seiner Einkommensteuer abziehen. Die Gestaltung über Versorgungsleistungen setzt allerdings voraus, dass die Gesellschaft originär gewerblich tätig ist. Da sich die Höhe des Abschlags aber an der statistischen Lebenserwartung des Schenkers orientiert und mit steigendem Alter abschmilzt, sollte bei dieser Gestaltung möglichst frühzeitig geschenkt werden. Über die Familiengesellschaft kann der Schenker dann seine Interessen absichern, indem er bspw. Verwaltungs- oder Gewinnrechte zurückbehält.  


Weiter​​​​​e steuerliche Aspekte

Bei der Wahl der richtigen Rechtsform der Familiengesellschaft ist darüber hinaus zu beachten, dass bei der Übertragung von Grundstücken auf eine Kapitalgesellschaft Grunderwerbsteuer anfällt. Dagegen unterliegen die laufenden Erträge aus dem übertragenen Vermögen lediglich einer Körperschaftsteuer von 15 % zzgl. Solidaritätszuschlag.


Bei einer Personengesellschaft kann die Grunderwerbsteuer dagegen vermieden werden. Allerdings ist die Steuerlast, die eine Personengesellschaft bzw. die natürlichen Personen tragen, meist höher als bei einer Kapitalgesellschaft. Doch hier kann die ertragsteuerliche Progression genutzt werden, da die Erträge auf alle Gesellschafter individuell verteilt werden können.


Dafür kommt es auch darauf an, ob die Personengesellschaft als vermögensverwaltende, gewerbliche der gewerblich geprägte Gesellschaft ausgestaltet wird. Die jeweiligen Gesellschaftsformen bringen unterschiedliche steuerliche Belastungen und Vorzüge mit sich. ​


Fazit

Eine kontrollierbare Übertragung von Vermögen auf die nächste Generation und eine gleichzeitige Nutzung von steuerlichen Vorzüg​en, vor allem in Bezug auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie eine langfristige Steuerplanung, ist durch die Errichtung einer Familiengesellschaft umsetzbar. Es ist jedoch wichtig, dass im Vorfeld die Vermögenswerte genau analysiert und die steuerlichen als auch erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten genau geprüft werden. 

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Sons​tige ​​N​​​euigkeiten aus dem ​​Bereich der Unternehmensnachfolge​​​

CSU Vorschläge zur Erbschaftsteuer

In der ersten Ausgabe des Nachfolge Kompass standen die Wahlvorschläge der größeren Parteien aus dem Bereich Erbschaft- und Schenkungsteuer für die Bundestagswahl im Fokus. Die Unionsparteien treten dabei mit einem gemeinsamen Wahlprogramm an. Allerdings hat die CSU Ende Januar mit einer Bayern Agenda ein eigenes zusätzliches Programm zur Bundestagswahl vorgestellt, dass vor allem auf Wähler in Bayern abzielt. Darin schlägt sie eine Regionalisierung der Erbschaftsteuer und Erhöhung der Freibeträge vor.  Die Gesetzgebungskompetenz für die Erbschaftsteuer solle künfitg allein bei den Ländern liegen. Durch die überdurchschnittlichen Immobilienpreise in Bayern werden Bayerns Bürger nach Auffassung der CSU bei der Erbschaftsteuer benachteiligt. Dieser Vorschlag wurde in der Vergangenheit bereits mehrfach vorgebracht. Durchsetzen konnte er sich bislang nicht.

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​​FG Münster: ​​Bauten im Bau kein Verwaltungsvermögen

​Im Rahmen der erb- und schenkungsteuerlichen Begünstigungsvorschriften für Betriebsvermögen (§§ 13a ff. ErbStG) ist ein zentraler Aspekt die Höhe des Verwaltungsvermögens in einer Gesellschaft im Verhältnis zum Wert der Gesellschaft. Ab einer gewissen Höhe ist Verwaltungsvermögen nicht von der Betriebsver­m​ögens­b​egünstigung erfasst und nicht steuerbegünstigt.


Im Gesetz ist das Verwaltungsvermögen abschließend aufgelistet. Verwaltungsvermögen sind z.B. Grundstücke, die Dritten zur Nutzung überlassen werden, soweit keine eng definierte Rück​ausnahme einschlägig ist.


Mit der Frage, ob Verwaltungsvermögen bereits dann vorliegt, wenn sich Immobilien, die zukünftig an Dritte überlassen werden sollen, noch im Bau befinden, hat sich kürzlich das FG Münster in zwei Urteilen befasst.


Zu unserer Einordnung des Urteils »
  

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