Teil 7 unserer Mediationsreihe: Hoppla, wir sind bald pleite – Inwiefern kann eine Mediation bei einer Insolvenzvermeidung unterstützen?

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 29. Mai 2024


Gerät ein Unternehmen in eine nicht kurzfristig aufzulösende finanzielle Schieflage, droht oftmals ein Insolvenzverfahren. Manchmal ist dies auch der einzig sinnvolle Weg. Manchmal macht es jedoch mehr Sinn zu versuchen, eine Insolvenz abzuwenden. Eine mögliche Lösung stellt eine Mediation als Insolvenzvermeidungsstrategie dar.


Kürzlich rief mich ein potentieller Mandant an und berichtete, dass sich sein Unternehmen in einer ernstzunehmenden Liquiditätskrise befindet. Sein Steuerberater wies auch schon auf eine mögliche drohende Insolvenz in den nächsten Monaten hin, wenn sich nicht bald etwas ändern würde. Er wollte daher mit Blick auf seine langjährigen Lieferanten- und Kundenbeziehungen wissen, ob eine Insolvenz ggf. auch durch eine Mediation abgewendet werden kann.

Meine Antwort darauf: Ja, das kann funktionieren!

Wie sieht das aus bzw. was kann ein Vorteil sein?

In der drohenden Insolvenz kann ein Mediationsverfahren oder eine mediative Beratung dazu beitragen, eine außergerichtliche Lösung zwischen Gläubigern und Schuldnern zu finden, um auf der einen Seite kostspielige und zeitaufwendige Rechtsstreitigkeiten und auf der anderen Seite die Insolvenz selbst zu vermeiden. Hier können die Medianden z.B. eine außergerichtliche Einigung anstreben, die dazu beiträgt, die Schulden neu zu strukturieren und Zahlungspläne zu vereinbaren.

Hier drängt sich die Frage auch, inwiefern die Vereinbarungen im Nachgang möglicherweise anfechtbar sind? Dies ist insofern ein berechtigter Einwand, als wir diesen regelmäßig von nicht mit dem Insolvenz- und Sanierungsrecht vertrauten Gläubigervertretern hören. 

Aber: Auch eine Mediationsvereinbarung kann unter Anfechtungsschutz gestellt werden. Grundlage ist das StaRUG, also das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen, das zum 01.01.2021 in Kraft getreten ist. Dort ist in § 94 ff. StaRUG die sog. Sanierungsmoderation geregelt. Diese kann vom Schuldner beantragt werden, wenn dieser noch nicht zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Es steht dann ein Zeitraum von drei Monaten zur Verfügung, um eine schnellstmögliche Klärung des Konflikts herbeizuführen. Der Zeitraum kann unter bestimmten Voraussetzungen um bis zu drei weitere Monate verlängert werden. 

Der Prozess der Sanierungsmoderation ist – ebenso wie die Mediation – ein freiwilliges, nicht öffentliches und teilkollektives Verfahren im Rahmen einer insgesamt vollkonsensualen Sanierung. Etwaige Einigungen müssen im Rahmen der Sanierungsmoderation entsprechend voll konsensual erreicht werden. 


Im Ergebnis kann die Sanierungsmoderation somit als erste (gerichtliche) Eskalationsstufe dienen, wenn die Beteiligten im Wege der (reinen) außergerichtlichen Sanierung nicht zu einer Lösung kommen, ohne in ein umfassenderes, gerichtlich gesteuertes Verfahren gezwungen zu werden. 

Nach der Gesetzesbegründung soll die Sanierungsmoderation vor allem Kleinst- und kleinen Unternehmen helfen, die sich eine Beratung und Unterstützung durch teure Sanierungsberater nicht leisten können, aber auf Unterstützung von dritter Seite angewiesen sind.

Wichtig ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass dieses Verfahren kein formelles Insolvenzverfahren ist und auch nicht öffentlich bekannt gegeben wird. Das gilt sowohl für die Einleitung der Sanierungsmoderation als auch für den Sanierungsvergleich. 

Wie bei jeder Mediation sind die Parteien für den Inhalt der geschlossenen Vergleiche selbst verantwortlich. Ein entsprechender Sanierungsvergleich, an dem auch Dritte beteiligt werden können, kann durch das Restrukturierungsgericht bestätigt werden. Der Vorteil der gerichtlichen Bestätigung des Sanierungsvergleichs ist die begrenzte Anfechtbarkeit des Vergleichs. Die Anfechtung ist danach nur möglich, wenn 

1. die Bestätigung des Sanierungsvergleichs auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Schuldners beruhte und
2. dem anderen Teil dies bekannt war.

Ein weiterer Vorteil: Sollte die gerichtliche Bestätigung versagt werden, behält der Sanierungsvergleich zudem nach wie vor seine schuldrechtliche Gültigkeit! 


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Norman Lenger-Bauchowitz, LL.M.

Mediator & Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachberater für Restrukturierung & Unternehmensplanung (DStV e.V.)

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