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veröffentlicht am 4. Mai 2021 | Lesedauer ca. 15 Minuten
Die internationale Zuständigkeit bestimmt, ob die Gerichte eines Staates zur Entscheidung berufen sind. Für Fälle mit Auslandsbezug gilt in der Tschechischen Republik – wie in anderen EU-Mitgliedstaaten – für die meisten Fälle aus dem Bereich Zivil- und Handelsrecht das europaweit vereinheitlichte Zuständigkeitsrecht gemäß der EU-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel Ia-Verordnung).
Die Brüssel Ia-Verordnung enthält im Anwendungsbereich umfangreiche Vorschriften über die internationale Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten in Zivil- und Handelssachen; Dänemark unterliegt jedoch einer Sonderregelung. Für Klagen sind in erster Linie die Gerichte des Mitgliedstaats international zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat. Darüber hinaus sieht die Verordnung u.a. spezielle (alternative) Zuständigkeiten vor. Die Verordnung soll grundsätzlich Anwendung finden, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU hat.
Falls der Beklagte keinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU hat, wird die internationale Zuständigkeit (auch) in Zivil- und Handelssachen nach dem Gesetz Nr. 91/2012 Slg. der Tschechischen Republik über das internationale Privatrecht (nachfolgend nur „Gesetz über das internationale Privatrecht”) bestimmt. Das tschechische Gesetz über das internationale Privatrecht legt lediglich fest, in welchen Fällen die internationale Zuständigkeit tschechischer Gerichte gegeben ist. Dabei gilt, dass tschechische Gerichte grundsätzlich zuständig sind, wenn in der Rechtssache gemäß prozessualen Vorschriften ein Gericht auf dem Gebiet der Tschechischen Republik örtlich zuständig ist. Liegt in dem jeweiligen Verfahren die Zuständigkeit bei den tschechischen Gerichten, sind sie auch für jedweden Gegenantrag zuständig, der sich aus dem gleichen Rechtsverhältnis oder den gleichen Tatsachenumständen ergibt. Das Gesetz über das internationale Privatrecht verweist somit auf die Zuständigkeit gemäß der tschechischen Zivilprozessordnung (nachfolgend „ZPO”). Bei ausländischen Personen – Beklagten – mit Wohnsitz außerhalb der EU wird eine internationale Zuständigkeit tschechischer Gerichte typischerweise geschlussfolgert, wenn die ausländische Person über Vermögen oder eine Niederlassung in der Tschechischen Republik verfügt; oder, wenn die Tatsache, die einen Schadensersatzanspruch begründet, im Einzugsgebiet eines tschechischen Gerichts eintrat. Als Vermögen gilt nach der Rechtsprechung z.B. auch ein Geschäftsanteil an einer tschechischen Gesellschaft, eine Forderung aufgrund von Ansprüchen, die sich aus einer Bankgarantie bei einer tschechischen Bank ergeben, oder andere Forderungen in der Tschechischen Republik.
Anwendungsvorrang vor dem Gesetz über das Internationale Privatrecht haben bei der Bestimmung der internationalen Zuständigkeit – soweit Fälle betroffen sind, in denen die Beklagten ihren Sitz außerhalb der EU haben – wie in allen anderen Vertragsstaaten das Lugano-Übereinkommen (in der Beziehung zwischen den Mitgliedstaaten der EU einschließlich Dänemarks und Islands, Norwegens und der Schweiz) oder die jeweiligen bilateralen Verträge über Rechtshilfe zwischen der Tschechischen Republik sowie dem jeweiligen betroffenen Staat. Die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit kann dabei nach den Vorschriften nach unterschiedlichen Gesichtspunkten erfolgen. Die Regelung nach dem neuen Lugano-Übereinkommen entspricht grundsätzlich der ursprünglichen Brüssel I-Verordnung, die eine Vorgänger-Regelung zur Brüssel Ia-Verordnung darstellt und die der Brüssel I-Verordnung weitgehend entspricht.
In der Tschechischen Republik gilt ähnlich wie in anderen EU-Ländern, dass die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden, ohne dass es dafür eines besonderen Verfahrens bedarf. Eine Überprüfung der Entscheidung im ersuchten Mitgliedstaat findet dabei in der Sache nicht statt. Mit der Brüssel Ia-Verordnung wurde das Anerkennungsverfahren („Exequatur”) abgeschafft. Für die Vollstreckung einer Entscheidung findet die Brüssel Ia-Verordnung nur Anwendung, wenn die Entscheidung am 10. Januar 2015 oder später ausgegeben wurde. Zur Vollstreckung von Entscheidungen, die vor dem Datum ergangen sind, muss die ursprüngliche Brüssel I-Verordnung angewendet werden, d.h. es bedarf einer Entscheidung, mit der das jeweilige (zu vollstreckende) Urteil für vollstreckbar erklärt wird.
Vollstreckungsmaßnahmen haben generell die Eintreibung von Geldbeträgen zum Ziel, können aber auch die Erfüllung einer sonstigen Verpflichtung zum Gegenstand haben. In grenzüberschreitenden Zivilsachen gilt, dass eine Entscheidung gemäß den innerstaatlichen Regeln und Verfahren des Staats vollstreckt werden muss, in dem die Vollstreckung erfolgt (üblicherweise der Staat, in dem sich der Schuldner und/oder sein Vermögen befindet). Gemäß Art. 53 der Brüssel Ia-Verordnung muss zur Vornahme einer Vollstreckung in der Praxis ein Vollstreckungstitel (z.B. ein Gerichtsurteil oder ein Vergleich) vorgelegt werden. Das Verfahren der Vollstreckung und die Stellen, die es vornehmen, werden nach dem innerstaatlichen Recht des Staats festgelegt, in dem die Vollstreckung erfolgt. In der Tschechischen Republik handelt es sich i.d.R. um private Gerichtsvollzieher oder Gerichte. Die Zwangsvollstreckungen werden meist unter Beauftragung privater Gerichtsvollzieher durchgeführt, da das oft den effektivsten Weg darstellt.
In der Tschechischen Republik richten sich Anerkennung und Vollstreckung von in einem Drittstaat ergangenen Entscheidungen in Fällen, in denen insbesondere das Lugano-Übereinkommen oder das spezielle Abkommen über Rechthilfe keine Anwendung finden, nach dem Gesetz über das internationale Privatrecht. Im Ausland ergangene Entscheidungen gelten in der Tschechischen Republik als rechtswirksam, soweit sie gemäß der Bestätigung der jeweiligen ausländischen Strafverfolgungsbehörde Rechtskraft erlangt haben und durch die jeweiligen tschechischen Behörden anerkannt wurden. Die Anerkennung von im Ausland ergangenen Entscheidungen in Vermögenssachen erfolgt allerdings informell, ohne dass ein gesonderter Spruch ergehen müsste. Vielmehr berücksichtigt die jeweilige Verwaltungsbehörde der Tschechischen Republik die Entscheidung, als würde es sich um eine durch eine tschechische Behörde erlassene Entscheidung handeln. Auf Grundlage einer im Ausland ergangenen Entscheidung in Vermögenssachen, die die Voraussetzungen für die Anerkennung nach diesem Gesetz erfüllt, kann die Vollstreckung der Entscheidung durch Beschluss eines tschechischen Gerichts angeordnet werden, der begründet werden muss. Dennoch können ergangene Entscheidungen in Vermögenssachen zusätzlich auch noch durch ein gesondertes Urteil anerkannt werden. Das ist insbesondere sinnvoll, wenn die Vollstreckung einer solchen im Ausland ergangenen Entscheidung in der Tschechischen Republik nicht vor einem staatlichen Gericht, sondern durch einen privaten Gerichtsvollzieher durchgeführt werden soll. Für private Zwangsvollstreckungen gemäß der Zwangsvollstreckungsordnung gilt, dass der Berechtigte eine sog. private Zwangsvollstreckung u.a. nur beantragen kann, wenn sie nicht auf einem ausländischen Vollstreckungstitel beruht. Ein Vollstreckungsantrag ist jedoch zulässig, wenn die Vollstreckung gemäß einer im Ausland ergangenen Entscheidung durchgeführt werden soll, für die in Einklang mit unmittelbar anwendbaren Vorschriften der Europäischen Union (bei europäischen Vollstreckungstiteln, die vor dem 10. Januar 2015 erlassen wurden) oder einem internationalen Abkommen (i.d.R. dem Lugano-Übereinkommen oder dem jeweiligen bilateralen Abkommen über Rechtshilfe) eine Vollstreckbarkeitserklärung oder ein Anerkennungsbeschluss erlassen wurde.
In der Tschechischen Republik als Vertragsstaat des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juli 1958 (New Yorker Übereinkommen) erfolgt die Anerkennung von ausländischen Schiedssprüchen auf Grundlage des Gegenseitigkeitsprinzips. Es werden Schiedssprüche eines Landes anerkannt, in dem wiederum die in der Tschechischen Republik erlassenen Schiedssprüche anerkannt werden. (Mit einigen Staaten hat die Tschechische Republik selbstverständlich auch bilaterale Abkommen über Rechtshilfe abgeschlossen, durch die u.a. die Vollstreckung von Schiedssprüchen geregelt werden kann, und sie hat darüber hinaus auch das Europäische Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit ratifiziert.)
Obwohl das New Yorker Übereinkommen ausdrücklich festlegt, dass die Anerkennung oder Vollstreckung von ausländischen Schiedssprüchen weder wesentlich strengeren Verfahrensvorschriften noch wesentlich höheren Kosten unterliegen darf als die Anerkennung oder Vollstreckung inländischer Schiedssprüche, vertritt das Oberste Gericht der Tschechischen Republik derzeit eine eher kontroverse Auffassung, wonach ausländische Schiedssprüche nicht mittels Vollstreckungsbehörden (bzw. privater Gerichtsvollstrecker), sondern ausschließlich durch Gerichte zur Vollstreckung gebracht werden können. Das Oberste Gericht stützt sich dabei insbesondere auf die wörtliche Auslegung der relevanten Bestimmungen des Gesetzes über das internationale Privatrecht. Nach der unter der Fachöffentlichkeit vorherrschenden Auffassung stehe die Auslegung in Widerspruch zu dem New Yorker Abkommen und sei langfristig untragbar. Es geht v.a. darum, dass eine gerichtliche Vollstreckung von Entscheidungen im Gegensatz zu einer Vollstreckung durch Vollstreckungsbehörden in der Praxis minimal in Anspruch genommen wird, sie i.d.R. strenger und langsamer ist und darüber hinaus einer Gebührenpflicht unterliegt, wobei sie in erster Linie den Berechtigten belastet.
Das tschechische Gerichtssystem ist vierstufig aufgebaut mit einem Zweiinstanzenzug. Auf der untersten Stufe (Ebene) stehen Kreis- bzw. Amtsgerichte, gefolgt von Bezirksgerichten, auf der höchsten Stufen stehen das Oberste Gericht der Tschechischen Republik und das Oberste Verwaltungsgericht der Tschechischen Republik. Außerhalb der Ebenen steht als Überwachungs- und Prüforgan das Verfassungsgericht der Tschechischen Republik, das in seiner Rechtsprechung wiederholt und konsequent betont, dass es nicht als die nächsthöhere Instanz zur Berichtigung von beim ordentlichen Gerichtssystem erlassenen gerichtlichen Entscheidungen anzusehen ist, sondern seine Aufgabe lediglich darin besteht, bei der Behandlung von Verfassungsbeschwerden gegenüber den allgemeinen Gerichten zu prüfen bzw. zu beaufsichtigten, ob deren Entscheidungen mit der Verfassungsordnung der Tschechischen Republik in Einklang stehen.
Gerichtsverfahren werden in der Tschechischen Republik in folgende drei grundlegende Kategorien unterteilt, die sich jeweils nach eigenen Verfahrensvorschriften richten:
Eine nähere Spezialisierung der Gerichte wird formell nicht vorgegeben, daher werden vor Gerichten z.B. arbeitsrechtliche Themen im Rahmen der Zivilgerichtsbarkeit, steuerliche und soziale Themen im Zusammenhang mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit etc. geregelt.
Gegen eine gerichtliche Entscheidung kann meist eine Berufung zum nächst höheren Gericht (siehe oben) als ordentliches Rechtsmittel eingelegt werden, die sich auf die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit der jeweiligen angefochtenen Entscheidung (insbesondere eines Urteils) auswirkt. Gegen eine Entscheidung über eine Berufung kann Revision als außerordentliches Rechtsmittel eingelegt werden; sie ist für die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit jedoch grundsätzlich unerheblich.
Berufungsgerichte können je nach dem Charakter der Sache entweder selbst in der Sache entscheiden, oder die angefochtene Entscheidung ändern bzw. bestätigen, oder aber können sie die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung an das Gericht erster Instanz zurückverweisen, wobei die Tatsache i.d.R. einen wesentlichen Einfluss auf die Dauer des Gerichtsverfahrens hat.
Angefochtene Entscheidungen werden durch das Oberste Gericht bzw. das Oberste Verwaltungsgericht bei Feststellung jedweder Mängel grundsätzlich nicht geändert. Vielmehr werden sie aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung zurückverwiesen.
Bei den Prozesskosten unterscheidet man zwischen sog. allgemeinen Kosten bzw. Gerichtskosten und sog. Sonderausgaben. Die Gerichtskosten, die bei der Ausübung der Gerichtsbarkeit anfallen, bezahlt der Staat aus der Staatskasse – an deren Bezahlung beteiligen sich die Steuerzahler sowie teilweise auch die Verfahrensbeteiligten durch Entrichtung einer Gerichtsgebühr. Die Sonderausgaben sind die bei den einzelnen Verfahren anfallenden Kosten, die unmittelbar durch die Beteiligten des Verfahrens aufgewendet werden müssen. Die Kosten entstehen unmittelbar den Verfahrensbeteiligten oder anderen an dem Verfahren beteiligten Dritten, eventuell auch dem Staat. Bei Sonderausgaben wird zwischen Kostentragungspflicht und Kostenerstattungspflicht unterschieden (siehe unten). Die Kostenerstattungspflicht erfüllt zweierlei Funktion, und zwar einerseits eine präventive und anderseits eine sanktionierende Funktion.
Die vorstehend angeführten Kosten umfassen:
In dem vorstehenden Absatz wurde erläutert, was genau Prozesskosten sind. Nachfolgend werden wir uns mit der Frage beschäftigen, welcher der Beteiligten die Prozesskosten zu tragen hat. Allgemein wird zwischen Kostentragungspflicht und Kostenerstattungspflicht unterschieden.
In Streitsachen richtet sich die Kostenerstattung bis auf einige in der Zivilprozessordnung festgelegte Ausnahmen nach dem Erfolgsprinzip. Danach wird das Recht auf Kostenersatz demjenigen zuerkannt, der in der Sache vollständig obsiegte. Ein Erfolg liegt auf Seiten des Beklagten auch vor, wenn die Klage in vollem Umfang zurückgewiesen wurde. Haben beide Parteien des Verfahrens in ungefähr gleichem Verhältnis gewonnen und verloren, wird i.d.R. keinem der Beteiligten durch das Gericht ein Kostenersatz zuerkannt.
Für ein Zivilverfahren gilt ferner, dass dem Kläger, der in einem Verfahren obsiegte, dessen Gegenstand die Erfüllung einer Pflicht darstellt, gegenüber dem Beklagten ein Recht auf Kostenersatz nur zusteht, wenn derselbe dem Beklagten mindestens sieben Tage vor Stellung des Antrags auf Einleitung des Verfahrens eine Aufforderung zur Leistung an dessen Zustelladresse bzw. die zuletzt bekannte Adresse übersendet hat (eine Ausnahme bilden nur besonderes berücksichtigungswürdige Gründe).
In Verfahren, die auch ohne Antrag, also vom Amts wegen eingeleitet werden können, sowie in Ehe- und Partnersachen steht keinem der Beteiligten ein Recht auf Kostenerstattung nach dem Erfolgsprinzip zu. Sofern es jedoch die Umstände des konkreten Falles begründen, kann ein Kostenersatz zuerkannt werden.
Wird die Vertretung im Prozess durch einen Rechtsanwalt oder einen Notar übernommen, gilt bei der Vergütung für eine Vertretung (Anwaltskosten), dass der erstattungsfähige Vergütungssatz sich nach dem Rechtsanwaltstarif richtet, wobei er nicht aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten (Beteiligten), sondern nach der Anzahl der im Verfahren vorgenommenen Leistungen (siehe oben) festgelegt wird. Das bedeutet, dass die Kosten, die der Beteiligte für seine rechtliche Vertretung auf Grundlage eines mit seinem Anwalt geschlossenen Vertrage tatsächlich aufgewendet hat, nicht in vollem Umfang erstattet werden müssen. Auch nicht alle durch den Anwalt im Verfahren vorgenommenen Leistungen müssen in vollem Umfang erstattungsfähig sein, da nur jene Beträge zu erstatten sind, die nach der Auffassung des Gerichts zweckmäßig aufgewendet wurden.
Spezifische Regelungen im Bereich Verwaltungsrecht: Für ein Verwaltungsverfahren gilt, dass obwohl der Kläger verloren hat, dem Beklagten in der überwiegenden Anzahl der Fälle seitens des Verwaltungsgerichts kein Kostenersatz zuerkannt wird. Die Begründung ist, dass dem Verwaltungsorgan über seine gewöhnliche amtliche Tätigkeit hinaus keine begründet aufgewendeten Kosten entstanden sind.
Das Gericht entscheidet über die Prozesskosten von Amts wegen auch ohne Antrag, i.d.R. in der abschließenden Entscheidung in der Hauptsache (im Tenor des Urteils). Das Gericht kann aber auch durch einen gesonderten Beschluss über die Prozesskosten entscheiden; oft entscheidet das Gericht über die Prozesskosten im Verlauf des Verfahrens (z.B. Entscheidung über eine Befreiung von Gerichtsgebühren).
Wenn ein Beteiligter auf sein Rech auf Kostenersatz verzichtet, entscheidet das Gericht, dass dem Beteiligten kein Recht auf Kostenersatz zusteht.
In der Tschechischen Republik bestehen keine Vorschriften, die die Verfahrensdauer für streitige Verfahren in Vermögens-, Handels- und Zivilsachen verbindlich regeln würden. Die einzige Beschränkung ergibt sich grundsätzlich nur aus Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte, die ein Recht auf Verhandlung einer Streitigkeit vor einem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist vorsieht. In der Tschechischen Republik steht zu dieser Bestimmung eine umfassende Rechtsprechung zur Verfügung, durch die den Beteiligten meist ein finanzieller Ersatz eines immateriellen Schadens zuerkannt wird, falls die Verfahrensdauer als unangemessen lang erachtet wird. Als unangemessen lang gelten je nach den konkreten Umständen Verfahren, deren Dauer 6 Jahre überschreitet.
Aus diversen Statistiken aus verschiedenen Quellen ergeben sich nachfolgende Informationen zur Verfahrensdauer.
Laut verschiedenen Quellen lag die durchschnittliche Verfahrensdauer für das Jahr 2018 bei 458 Tagen (was gegenüber dem Vorjahr mit 503 Tagen eine Verkürzung bedeutet). Am schnellsten arbeitete das Bezirksgericht in České Budějovice; die durchschnittliche Verfahrensdauer vor dem Gericht lag bei 224 Tagen. Den höchsten Wert erzielte mit 558 Tagen hingegen das Stadtgericht in Prag.
Laut den unter www.info.cz veröffentlichten Informationen des Vorsitzenden des Obersten Gerichts der Tschechischen Republik betrug 2018 die durchschnittliche Dauer eines Verfahrens in Zivilsachen vor dem Obersten Gericht der Tschechischen Republik als Revisionsgericht 200 Tage.
Das Oberste Gericht der Tschechischen Republik entscheidet in Zivilsachen über außerordentliche Rechtsmittel gegen rechtskräftige gerichtliche Urteile und kann sogar vorherige, bereits rechtskräftige Urteile aufheben und die Sache an das Gericht erster Instanz zurückverweisen.
Insgesamt dauerte ein Zivilverfahren im Jahr 2017 laut einer Statistik des tschechischen Justizministeriums, ohne Berücksichtigung der verkürzten Ordnungswidrigkeitsverfahren, durchschnittlich 298 Tage, der Median lag bei 181 Tagen und die 90-te Perzentile betrug 614 Tage. Am längsten dauerten im Durchschnitt Verfahren, die vor Gerichten geführt wurden, die unter das Bezirksgericht in Ústí nad Labem (449 Tage) und unter das Bezirksgericht in Brünn (449 Tage) fallen, der niedrigste Durchschnittswert wurde mit 189 Tagen bei Gerichten festgestellt, die unter das Bezirksgericht in Prag fallen. Offizielle Statistiken des Justizministeriums für 2018 sind nicht verfügbar.
Eine einstweilige Verfügung im Zivilprozess ist im engeren Sinne ein Instrument, durch das die Verhältnisse der Beteiligten vorläufig geregelt werden bzw. durch das verhindert werden soll, dass die Vollstreckung der jeweiligen Entscheidung in Zukunft gefährdet wird – sofern hierfür begründete Bedenken bestehen. Nur am Rande sei erwähnt, dass Beweise auch vor Einleitung eines Verfahrens sichergestellt werden können, wenn die Gefahr besteht, dass der Beweis später nicht beurteilt/gewürdigt oder er nur schwer beurteilt/gewürdigt werden könnte. Durch eine einstweilige Verfügung können dem Verpflichteten als auch einem Dritten, sofern es von ihm begründet verlangt werden kann, die Vornahme oder die Unterlassung einer Handlung auferlegt werden. Die Aufzählung solcher Verfügungen ist sehr allgemein und nicht abschließend.
In Vermögenssachen handelt es sich in der Praxis meist um ein Verbot, über bestimmte Vermögenswerte zu verfügen, oder ein gegenüber einer Bank ausgesprochenes Verbot der Auszahlung von Geldmitteln von einem Konto oder aus einer Bankgarantie etc.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Vergütung muss ordentlich begründet werden. Es handelt sich nämlich um eine Sondermaßnahme, die von den Gerichten nur selten in Anspruch genommen wird. Dennoch sind auch Fälle bekannt, in denen das Gericht trotz unzureichend begründeten Antrags eine einstweilige Verfügung erlassen hat; in dem Fall muss rechtzeitig Widerspruch eingelegt werden. I.d.R. ist es ausreichend, wenn ein Nachweis über das rechtsmissbräuchliche Verhalten der Gegenseite, die Ankündigung der Absicht oder die versuchte Vereitelung der Vollstreckung einer Entscheidung (z.B. Veräußerung von Vermögenswerten) oder über einen irreparablen Eingriff in das Verhältnis der Beteiligten etc. vorgelegt wird. Das Gericht entscheidet über vorläufige Verfügungen sowie diesbezügliche Widersprüche unter Ausschluss der Öffentlichkeit und das i.d.R. schnell – innerhalb von wenigen Wochen.
Der Antragsteller ist meist (bis auf einige festgelegte Ausnahmen) verpflichtet, bei der Stellung des Antrags auf Anordnung einer einstweiligen Verfügung eine Kaution i.H.v. 50.000,- Tschechische Kronen (ca. 2.000 Euro) zu hinterlegen, die nach dem Ermessen des Gerichts bis auf eine den Umständen des jeweiligen Falles entsprechende Höhe erhöht werden kann. Die hinterlegte Kaution wird erst nach Ablauf von 6 Monaten nach dem Erlöschen der einstweiligen Verfügung erstattet; das entspricht der Frist für die Erhebung einer Klage auf Ersatz eines etwaigen Schadens, der durch die Anordnung einer einstweiligen Verfügung in der Sache, in der der Antragsteller unterlag, entstanden ist – wobei der Ersatz eines solchen Schadens durch die hinterlegte Kaution sichergestellt werden soll.
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unterliegen neben der Hinterlegung einer Kaution auch einer Gebührenpflicht. Bei Anordnung einer einstweiligen Verfügung in Fällen, in denen kein Antrag in der Hauptsache (Klage) gestellt wurde, legt das Gericht eine Frist fest, binnen welcher eine Klage erhoben werden muss, um die Wirkungen der einstweiligen Verfügung aufrechtzuerhalten. Eine einstweilige Verfügung kann nur für einen festgelegten Zeitraum erlassen werden, ansonsten endet sie mit Erlass des Beschlusses in der Hauptsache oder mit Ablauf der Frist zur Klageerhebung. Eine einstweilige Verfügung kann jederzeit aufgehoben werden, falls die Gründe für deren Erlass nicht mehr gegeben sind. I.d.R. bedeutet das, dass die außergewöhnlichen Umstände, die zum Erlass der einstweiligen Verfügung führten, nicht mehr bestehen, oder, dass seitens des Verpflichteten andere Garantien gewährt wurden. Das Gericht hat auch ohne Antrag zu prüfen, ob die Bedingungen für die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung erfüllt sind. Für die Überprüfung ist allerdings kein Zeitrahmen vorgesehen, es sind häufig die Partien des Verfahrens, die durch ihre aktive Kommunikation mit dem Gericht die Anordnung und die Aufhebung der einstweiligen Verfügung veranlassen.
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