Die Probezeit nach der Novellierung des Arbeitsgesetzbuches der Tschechischen Republik

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​​​​​​​​Das tschechische Abgeordnetenhaus verabschiedete mit großer Mehrheit eine Novelle des tschechischen Arbeitsgesetzbuches (die sogenannte Flexi-Novelle). Wenn nun auch die 2. Kammer des Parlamentes, der Senat, grünes Licht gibt und der Staatspräsident die Novelle unterzeichnet, wird sie voraussichtlich am 1. Juni oder 1. Juli dieses Jahres in Kraft treten. Die Flexi-Novelle bringt eine Reihe an Änderungen des Arbeitsgesetzbuches und anderer Vorschriften mit sich. Im Folgenden erfahren Sie, welche Änderungen im Bereich der Probezeit zu erwarten sind.


Václav Vlk, Rödl & Partner Prag

Die Probezeit ist ein etabliertes Institut des Arbeitsrechts. Der Grund liegt auf der Hand: Während der Probezeit können sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit oder ohne Angabe von Gründen kündigen, wobei das Arbeitsverhältnis mit dem Tag endet, an dem die Kündigung der anderen Vertragspartei zugeht, es sei denn, in der Kündigung ist ein späterer Zeitpunkt angegeben. Da der Arbeitgeber nur bei Vorliegen der gesetzlichen Kündigungsgründe einem Arbeitnehmer kündigen kann, liegt die Vereinbarung einer Probezeit verständlicherweise in erster Linie im Interesse des Arbeitgebers. ​

​Die Probezeit beträgt neu bis zu vier bzw. acht Monaten.

Neue maximal zulässige Dauer der Probezeit

Mit der Flexi-Novelle wird die maximal zulässige Dauer der Probezeit von derzeit drei Monaten auf vier Monate und für leitende Arbeitnehmer von derzeit sechs auf acht Monate verlängert. Unverändert bleibt die Regelung, dass die Probezeit nicht länger als die Hälfte der vereinbarten Vertragsdauer sein darf. Wird beispielsweise ein leitender Angestellter für ein Jahr befristet eingestellt, kann mit ihm keine Probezeit von acht Monaten vereinbart werden. Ob die vereinbarte Probezeit die Hälfte der vereinbarten Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses nicht überschreitet, ist nach Tagen und nicht nur nach Monaten zu berechnen. So kann es z.B. wegen der ungleichen Länge der Kalendermonate nicht korrekt sein, bei einem auf ein Jahr befristeten Arbeitsverhältnis eine Probezeit von sechs Monaten zu vereinbaren.

Die Probezeit kann nachträglich durch Vereinbarung verlängert werden​

Die Probezeit kann und muss weiterhin spätestens bei Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich vereinbart werden. Während es bisher nicht zulässig war, eine einmal vereinbarte Probezeit zu verlängern, ist dies nun bis zum Erreichen der zulässigen Höchstdauer der Probezeit möglich. Wurde z.B. eine Probezeit von zwei Monaten vereinbart, so können die Parteien die Probezeit vor deren Ablauf durch einen Nachtrag zum Arbeitsvertrag um weitere zwei Monate verlängern.

Verlängerung der Probezeit per Gesetz
Durch die Flexi-Novelle wird eine klare Regelung zur Verlängerung der Probezeit eingeführt. Die Probezeit verlängert sich um die Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer während der Probezeit wegen Arbeitsverhinderung, Inanspruchnahme von Urlaub oder unentschuldigter Abwesenheit keine volle Schicht gearbeitet hat. Wird eine Schicht nur teilweise geleistet, verlängert sich die Probezeit nicht. Die Probezeit verlängert sich dann nicht nach Kalendertagen, sondern nach Arbeitstagen des Arbeitnehmers. Es wäre nicht sinnvoll, die Probezeit um Tage zu verlängern, an denen der Arbeitnehmer nicht zu einer Schicht eingeteilt ist.

Übergangsbestimmung
Für Probezeiten, die vor Inkrafttreten der Flexi-Novelle vereinbart wurden, gilt der bisherige Wortlaut des Arbeitsgesetzbuches. Die Vereinbarung einer Probezeit von vier bzw. acht Monaten ist daher nur für Arbeitsverträge möglich, die frühestens am Tag des Inkrafttretens der Flexi-Novelle abgeschlossen werden.

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Mgr. Václav Vlk

Attorney at Law (Tschechische Rep.)

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