Gesetzwidrig erhobener Zoll: Können Ihre Steueransprüche verzinst werden?

PrintMailRate-it

​​​​​​​​Nach Entscheidung des Verfassungsgerichtes ist eine Verzinsung der Ansprüche aus einer gesetzwidrigen Zollerhebung zulässig. Das Verfassungsgericht hat damit den Weg für Entschädigungen für gesetzwidrige Verwaltungsakte des Zollamtes frei gemacht.


Jakub Šotník, Rödl & Partner Prag 

Stellen Sie sich vor, Sie führen Waren ein - z. B. Videokameras - und entscheiden sich, dass den Videokameras nach dem Warenverzeichnis des Außenhandels einer Zolltarifnummer mit dem niedrigeren Zoll zuzuordnen sind. Später wird jedoch ein Zollbescheid erlassen, in dem vom Zollamt über eine andere Zolltarifnummer entschieden wird, wobei der geschuldete Zoll und die Säumniszuschläge erhoben werden. Sie legen einen Einspruch ein. Jahre später stellt sich heraus, dass der Zollbescheid gesetzwidrig erlassen wurde. Vom Zollamt wird der Zoll erstattet. Es ist jedoch fraglich, ob Sie - wie in einem Besteuerungsverfahren - auch Anspruch auf Zinsen auf den erstatteten Zoll für den Zeitraum haben, in dem Sie über die liquiden Mittel nicht verfügen konnten.

Dies wurde vom Verfassungsgericht bei einem Gewerbetreibenden beurteilt, der über die Zollerstattung hinaus auch die Verzinsung seiner Zollansprüche nach § 254 der Abgabenordnung forderte. Er argumentierte, dass er über die ganze Zeit über liquide Mittel - den gesetzwidrig erhobenen Zoll - nicht verfügen konnte. Das Zollamt hat jedoch die Zollansprüche mit der Begründung abgewiesen, dass eine Verzinsung der Zollansprüche nach dem Zollrecht unzulässig ist. 

Das Oberste Verwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und stellte fest, dass die Verzinsung der Zollansprüche nach dem EU-Recht und dem tschechischen Zollrecht ausgeschlossen ist. Das Verwaltungsgericht betonte jedoch, dass Schäden, die durch die gesetzwidrige Zollerhebung entstanden, nach dem Gesetz Nr. 82/1998 Gbl. ausgeglichen werden können. Nach diesem Gesetz haben alle Personen Ansprüche auf Ersatz eines durch eine rechtswidrige Entscheidung oder gesetzwidrige Verwaltungsakte entstandenen Schadens.

Das Oberste Verwaltungsgericht wies jedoch darauf hin, dass das Gericht klar hätte darlegen müssen, warum sich der Gewerbetreibende ausschließlich auf den Schadenersatz nach dem Gesetz Nr. 82/1998 Gbl. verlassen sollte und ob die Anwendung dieses Gesetzes nicht zu unnötigen Verzögerungen führt. Darüber hinaus schlug es vor, zu prüfen, ob nicht § 254 der Abgabenordnung angewandt werden kann. Die Erstattung des gesetzwidrig erhobenen Zolls allein muss nämlich den Schaden, der dadurch entstanden ist, dass der betreffende Gewerbetreibende eine gewisse Zeit lang nicht über seine liquiden Mittel verfügen konnte, nicht vollständig ausgleichen. 

Aus dieser Entscheidung ergibt sich eine wichtige Feststellung: Auch wenn das Zoll- und Steuerrecht die Verzinsung der Zollansprüche bei Erstattung des gesetzwidrig erhobenen Zolls nicht ausdrücklich vorsehen, ist es möglich, Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Bei einer gesetzwidrigen Zollerhebung sind Schadenersatzansprüche möglich, die auch eine Entschädigung für die Dauer umfassen, über welche über den Zoll das Finanzamt verfügt hat. Sollten Sie nicht bereit sein, sich mit einer Zollerstattung zu begnügen, können Sie jetzt eine angemessene Entschädigung durch Verzinsung Ihrer Zollansprüche verlangen. ​

Aus dem Newsletter

Kontakt

Contact Person Picture

Mgr. Jakub Šotník

Attorney at Law (Tschechische Rep.)

Partner

+420 236 1632 10

Anfrage senden

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu