Internationale Lieferketten-Compliance: Gesteigertes Haftungsrisiko für Entscheidungsträger

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veröffentlicht am 25. Oktober 2023 | Lesedauer ca. 7 Minuten


Mit den gesetzgeberischen Anforderungen an die Sorgfaltspflichten von Unternehmen entlang ihrer Lieferketten wachsen auch die Anforderungen an die jeweiligen Ent­schei­­dungs­­trä­ger. Neben die Erwartung einer rentablen Unternehmensführung tritt die Anforderung, das Unternehmen und seine Shareholder vor einem wirtschaftlichen Schaden infolge lieferkettenrechtlicher Verstöße und den damit verbundenen Sanktio­nen zu bewahren.



Instrumente internationaler Lieferketten-Compliance

Mit Inkrafttreten des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) am 1. Januar 2023 hat sich der Sorgfalts­maß­stab für deutsche Unternehmen im Bereich Lieferketten-Compliance deutlich verschärft. Aber nicht nur der deutsche Gesetzgeber erhöht die Pflichten entlang der eigenen Wertschöpfungskette. Die EU treibt die Um­setz­ung ihres Green Deals voran und setzt dabei den seit Jahren erkennbaren Trend zu mehr Transparenz in den Lieferketten europäischer Unternehmen sowie zu einem deutlich verschärften Rechtsrahmen im Bereich Lieferketten-Compliance fort. Die europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) steht bereits in den Startlöchern und schon jetzt bestehen mit der Konfliktmineralienverordnung, der Richtlinie zur Unternehmens-Nachhaltig­keits­be­richt­er­stattung (CSRD) und der jüngst hinzugekommenen Verordnung über entwaldungsfreie Liefr­ketten (EUDR) wirksame Instrumente zur Verpflichtung von Unternehmen zur Einhaltung bestimmter Sorgfaltsmaß­stäbe in den Lieferketten.


Sanktionsgefahren für die Gesellschaft

All diese Regelungswerke haben eines gemeinsam, ein wesentlich strengeres Sanktionsregime. Von einst­wei­li­gen Maßnahmen wie der Beschlagnahme von Produkten über den Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge bis hin zu Geldbußen oder -strafen; der Sanktionskatalog ist lang und hat das Potential die betroffe­nen Unternehmen in eine existenzbedrohende Lage zu versetzten.

Um sich vor solchen Sanktionen zu schützen, bedarf es eines entschlossenen Vorgehens der Entscheidungs­träger. Doch die Herausforderung den gesetzlichen Vorgaben gerecht zu werden ist groß. Der Dschungel an internationalen Regelungen ist für viele Unternehmen schwer zu durchdringen und kann im Einzelfall eher zu einer Lähmung als zum Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen führen. Denn der Frage, wieviel dabei noch tatsächlich im Einfluss- und Verantwortungsbereich des Unternehmens liegt und in welcher Intensität das Unternehmen in die Überwachung seiner Lieferkette einsteigen kann und will, stehen stets auch Investitionen, Kosten und Nutzung personeller Kapazitäten gegenüber.

Grade für mittelständische Unternehmen bedeutet die Umsetzung der gesetzlichen Regelungen oft die Eta­blie­rung vollkommen neuer Prozesse zur Dokumentation, Kontrolle und Berichterstattung; sprich einen immensen (Kosten-)Aufwand. Doch was geschieht, wenn diese Prozesse nicht schnell genug, nicht hinreichend oder gar nicht umgesetzt werden? Was, wenn solche strategischen Entscheidungen im Gesellschafterkreis blockiert werden oder innerhalb der beteiligten Organe Uneinigkeit über die notwendigen Maßnahmen besteht? Wie weit darf das Leitungsorgan selbst entscheiden und ab wann fällt eine Entscheidung in die Gesellschafterzuständigkeit?


Überwachung der Lieferkette als Geschäftsführungsaufgabe

Primär ist die Überwachung der Lieferkette und die Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach dem LkSG Aufgabe der Geschäftsführung. Sie haben sicherzustellen, dass die Gesellschaft stets legal handelt und ihren Pflichten im Geschäftsverkehr vollumfänglich nachkommt.

Im Rahmen dieser sog. Legalitätspflicht hat die Geschäftsführung auch kein Ermessen, d.h. das „Ob“ der Sorgfaltspflichten nach dem LkSG steht nicht zur Debatte. Das „Wie“ ist jedoch oft eine Detailfrage, die Teil der allgemeinen Organisationspflichten der Geschäftsführung ist. In diesem Bereich entsteht ein wirtschaftliches Ermessen, welches im Rahmen der Business Judgment Rule ordnungsgemäß auszuüben ist.


Einbeziehung der Gesellschafter

Bei einer GmbH endet das Ermessen der Geschäftsführung dort, wo die Gesellschafterversammlung Grenzen gesetzt hat. Das betrifft zum einen die klassischen Zustimmungsvorbehalte, über die die Gesellschafter­ver­samm­lung sich Mitspracherechte in wesentlichen Angelegenheiten der Gesellschaft vorbehält. Je nach Gestaltung im Einzelfall kann dies z.B. Investitionen (ab gewissen Wertgrenzen) oder auch die Schaffung entsprechender personeller Kapazitäten durch Einstellung von Mitarbeitern sein oder sich indirekt über die Freigabe der Budgetplanung manifestieren. Missachtet die Geschäftsführung Zustimmungsvorbehalte, kann sie sich gegenüber der Gesellschaft haftbar machen.

Da die Gesellschafterversammlung der GmbH höchstes Organ der Gesellschaft ist, steht es ihr zudem frei, über Weisungen in Leitungsentscheidungen einzugreifen. Solche Weisungen sind für die Geschäftsführung bindend, sofern sie sich im Ermessensbereich abspielt und nicht die Grenze der Legalitätspflicht überschreiten. Das Weisungsrecht steht den Gesellschaftern jedoch nicht einzeln zu, sondern kann nur durch Gesellschafter­beschluss ausgeübt werden. An dieser Stelle kommen die gesellschaftsvertraglichen Mechanismen zur Konfliktlösung zum Tragen, wenn im Gesellschafterkreis Uneinigkeit über die strategische Ausrichtung besteht.

Geht es um die Überwachung der Erfüllung der Sorgfaltsstandards durch die Geschäftsführung und die ange­messene Organsiation, so ist die Gesellschafterversammlung zwar rechtlich nicht dazu verpflichtet zu über­wachen, ob die Geschäftsführung genügend tut, sie kann jedoch über ihre Informationsrechte stets Auskünfte verlangen und die Entscheidungen an sich ziehen, wenn sie es möchte. Ein anweisender Beschluss der Gesell­schafter kann für die Geschäftsführung haftungsbefreiend wirken, zumindest was die Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft betrifft.

Bei einer AG handelt der Vorstand hingegen weisungsfrei. Allenfalls hat er Zustimmungsvorbehalte zugunsten des Aufsichtsrats zu beachten. Eine direkte Einflussnahme der Aktionäre auf Leitungsentscheidungen über die Hauptversammlung ist dagegen nicht möglich. Ein Konflikt zwischen Gemeinwohl und den Shareholder Value Interessen wirkt hier umso stärker. Die Aktionäre sind darauf angewiesen, dass der Aufsichtsrat seinen Über­wachungspflichten auch dahingehend nachkommt, ob der Vorstand seinen Sorgfaltspflichten auch im Bereich der Lieferketten nachkommt. Um eine effektive Überwachung sicherzustellen, sollten daher geeignete Zustimmungskataloge festgesetzt werden und für ein regelmäßiges Reporting an den Aufsichtsrat gesorgt werden. Im Ernstfall kommt nur eine Abberufung des Vorstands in Frage, wenn er nachhaltig seine Sorgfaltsplichten verletzt.

Je nach Unternehmensform und -struktur sind die Einflussnahmemöglichkeiten der Gesellschafter oder Aktio­näre auf derart grundlegende strategische Entscheidungen und die Überwachung der Einhaltung der Pflichten­stan­dards daher sehr unterschiedlich. Die Schaffung geeigneter und funktionierender interner Governance-Strukturen im Unternehmen ist daher auch auf Gesellschafterebene ein wesentlicher Faktor. Denn gemein­sa­mes Ziel ist stets, die Gesellschaft vor wirtschaftlichen Schäden zu bewahren und ihre Reputation zu schützen.


Allgemeine Organhaftung

Die Organe stehen in der Verpflichtung, ihr Wirken zum Wohle der Gesellschaft einzubringen. Tun sie das nicht, machen sie sich im Innenverhältnis gegenüber der Gesellschaft haftbar. Eine solche Innenhaftung der Organe gegenüber der Gesellschaft ist sowohl im GmbHG als auch AktG fest verankert, § 93 Abs. 2 S. 1 AktG bzw. § 43 Abs. 2 GmbHG.

Verschuldensmaßstab ist die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, § 93 Abs. 1 S. 1 AktG bzw. § 43 Abs. 1 GmbHG. Für die Einhaltung dieses Sorgfaltsmaßstabs trägt der Entscheidungsträger die Darlegungs- und Beweislast, § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG. Dabei haftet er unter Umständen sogar für einfach fahr­lässig begangene Pflichtverletzungen unbegrenzt mit dem eigenen Vermögen.
 
Für alle betroffenen Organe stellt sich damit die Frage, nach der genauen Definition dieses Sorgfaltsmaßstabs. Grundsätzlich unterliegt jede Unternehmensleitung der Legalitätspflicht, d.h. den Rechtsvorschriften, die das Unternehmen im Außenverhältnis treffen. Dazu gehören nach überzeugender Ansicht auch öffentlich-rechtlichen Sorgfaltspflichten, wie solche nach dem LkSG. In § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG findet sich jedoch die von dem BGH entwickelte, sogenannte „Business Judgment Rule“ wieder. Nach dieser Regel, liegt dann keine Verletzung von Sorgfaltspflichten vor, wenn der Entscheidungsträger angenommen hat und vernünftigerweise auch annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Diese gesetzgeberische Definition zeigt sogleich, dass das Vorliegen einer Sorgfaltspflichtverletzung ganz erheblich vom Einzelfall abhängig ist. Das Problem dabei liegt in der Abgrenzung zwischen der noch vom Ermessen des Unternehmensführers gedeckten Fehlentscheidung und der tatsächlichen Verletzung von Sorgfaltspflichten. Der Unternehmensführung steht nämlich bei der Ausführung ihrer Rechte und Pflichten oft ein weiter unternehmerischer Ermessenspielraum zu. Dieser Ermessensspielraum wurde für die unter­schied­li­chen Verantwortungsbereiche der Organe im Laufe der Jahre durch die Rechtsprechung näher konkretisiert.


Organhaftung wegen lieferkettenrechtlicher Pflichtverstöße

Auf dem Gebiet lieferkettenrechtlicher Sorgfaltspflichten fehlt es bisher an richtungsweisenden Entschei­dungen der Rechtsprechung. Es bleibt abzuwarten, ob und in welchem Umfang die Entscheidungsträger für lieferkettenrechtliche Pflichtversäumnisse des Unternehmens einstehen müssen. Schon jetzt zeichnen sich innerhalb der einzelnen Regelungswerke aber hohe und zum Teil konkret definierte Sorgfaltsanforderungen ab, die das Ermessen der Entscheidungsträger erheblich einschränken dürften. So muss beispielsweise die Unternehmensleitung nach § 6 Abs. 2 S. 2 LkSG bei Feststellung eines Risikos eine Grundsatzerklärung über die Menschenrechtsstrategie des Unternehmens abgeben um nicht ordnungswidrig i.S.d. § 24 LkSG zu handeln.

Zudem lassen sich Parallelen zu ähnlichen Sorgfaltspflichten aus anderen Verantwortungsbereichen ziehen. So ist beispielsweise eine Pflichtverletzung aufgrund eines mangelhaften Risikomanagementsystems in der Ver­gangen­heit bereits bejaht worden. Die Einrichtung eines funktionierenden Risikoüberwachungssystems ist Teil der allgemeinen Organisationspflichten der Leitungsorgane. Die Pflicht zur Überwachung fortbestands­gefähr­den­der Entwicklung ist in § 91 Abs. 2 AktG selbst verankert. Auch wenn eine vergleichbare Vorschrift im GmbHG fehlt, obliegt es auch einem GmbH-Geschäftsführer ein funktionsfähiges Risikokontrollsystem einzu­rich­ten. Zu der vorgeschriebenen Risikoüberwachung gehört unter anderem auch die gesetzlich vorgeschriebene Jahres­abschlussprüfung i.S.d. §§ 316 ff. HGB. Dies lässt darauf schließen, dass auch Verstößen gegen andere Berichts­pflichten, wie sie etwa unter dem LkSG bestehen, als haftungsbegründende Sorgfaltspflichtverletzungen ver­stan­den werden könnten.


Möglichkeiten der Haftungsreduzierung

Es stellt sich deshalb die Frage nach Möglichkeiten zur Reduzierung des Haftungsrisikos von Entscheidungs­trägern. Dabei kann vorausgeschickt werden: Ein Allheilmittel gegen lieferkettenrechtliche Haftungsrisiken gibt es nicht.

Betroffene Entscheidungsträger sind gut beraten, alsbald geeignete Vorkehrungen in ihrer betrieblichen Organi­sa­tion zu treffen. Insbesondere sollte, soweit noch nicht vorhanden, schnellstmöglich ein Compliance-Management-System eingeführt werden. Dabei sollten unbedingt Synergien genutzt und Verpflichtungen (beispielsweise Dokumentations- und Berichtspflichten nach CRSD und EUDR) gebündelt werden.

Eine Möglichkeit könnte zudem die Delegation von bestimmten Verpflichtungen sein. Diese führt zwar nicht zur Enthaftung der Entscheidungsträger, hilft jedoch eine effektive Aufgabenverteilung vorzunehmen und so das Haftungsrisiko zu senken. Die Delegation ist grundsätzlich zulässig, soweit keine originären persönlichen Pflichten des Entscheidungsträgers betroffen sind. Auch hier gilt aber, dass sowohl bei der Auswahl des Delegationsempfängers als auch bei dessen Überwachung stets der Maßstab des § 93 Abs. 1 S. 1 AktG einzuhalten ist. Im Bereich der Compliance-Pflichten besteht die Möglichkeit zur Delegation zwar nur sehr eingeschränkt, da es sich dem Grunde nach um eine originäre Leitungsaufgabe handelt, vorstellbar ist eine solche aber bei Einrichtung und Überwachung des oben genannten Compliance-Management-Systems. Hier kann eine Delegation angesichts der hohen Komplexität eines solchen Systems und der Quantität der Pflichten nicht nur nützlich, sondern gar notwendig sein. Auch hier gilt es jedoch die Balance zwischen dem Kernbereich originärer Leitungsaufgaben und notwendiger Delegation zu finden.


Fazit

Die Anforderungen im Bereich internationaler Lieferketten-Compliance steigen und damit auch das Risiko einer Sanktionierung infolge von Sorgfaltspflichtverstößen. Da die Entscheidungen oder auch Untätigkeit, die zu solchen Verstößen führen, meist unmittelbar auf die Geschäftsführer bzw. Vorstände zurückzuführen sind, steigert sich damit auch das Risiko einer Binnenhaftung der Entscheidungsträger gegenüber der Gesellschaft.

Dieses Risiko gilt es nicht zu verlagern oder gar abzuschütteln, sondern gezielt anzugehen. Insbesondere durch die Schaffung entsprechender Compliance-Strukturen können haftungsrechtliche Risiken aufgedeckt und sodann ausgeräumt werden. Dabei sollte auf einen holistischen Ansatz gesetzt werden, d.h. von der Einführung von neuen Prozessen über deren Dokumentation bis hin zur Berichterstattung, eine umfassende Strategie auf Geschäftsleiterebene ausgearbeitet und, da wo nötig, auf (Rechts-) Beratung zurückgegriffen werden.

Neben den bereits genannten, präventiven Maßnahmen ist vor allem auch zu einem weitreichenden Ver­sicher­ungs­­schutz zu raten. Auch hierbei handelt es sich jedoch nur um einen ergänzenden Schutz und nicht um einen Erlass lieferkettenrechtlichen Sorgfaltspflichten.

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