LG Frankfurt: Doch kein generelles Verbot für Dubai-Schokolade?

PrintMailRate-it
​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 27. Januar 2025 | Lesedauer ca. 3 Minuten
Erst kürzlich hat es das Landgericht (LG) Köln drei Unternehmen verboten, ihre mit Pistaziencreme und Kadaifi-Teig gefüllte Schokolade als „Dubai-Schokolade“ zu bezeichnen (Beschl. v. 20.12.2024, Az. 33 O 513/24; 6.1.2025, Az. 3 O 525/24 und 33 O 544/24). Hierzu haben wir berichtet. Nun hat das LG Frankfurt entschieden, dass der Discounter Lidl seine Schokolade weiterhin „Dubai-Schokolade“ nennen darf (Beschl. v. 21.1.2025, Az. 2-06 O 18/25). Demnach sei der Begriff zwischenzeitlich derart verbreitet, dass er – je nach Aufmachung des konkreten Produkts – als (zulässige) Gattungsbezeichnung und nicht generell als Herkunftshinweis verstanden werden könne.
Schokoladenpralinen mit grüner Füllung

Antragsteller in dem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem LG Frankfurt gegen die „Dubai-Schokolade“ einer Eigenmarke von Lidl war abermals der Süßwarenimporteur Andreas Wilmers, der in Dubai hergestellte Schokolade in Deutschland verkauft. Dieser war zuvor beim LG Köln erfolgreich gegen die „Alyan Dubai Hand­made Chocolate“ eines anderen Discounters vorgegangen.
   

„Dubai-Schokolade“ als Rezept oder Herkunftsangabe?

Das LG Frankfurt wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Schokolade von Lidl zurück. Bei „Dubai-Schokolade“ handele es sich um ein aus mehreren Bestandteilen bestehendes Lebens­mittel. Bei solchen sei es nicht ungewöhnlich, dass die einzelnen Bestandteile aus mehreren Ländern stammen würden. Der angesprochene Verkehr schenke solchen Lebensmitteln deshalb mehr Aufmerksamkeit als bei Produkten bestehend aus im Wesentlichen einem Bestandteil, wie z. B. Kaffee. Bei „Dubai-Schokolade“ handele es sich konkret um „ein aus mehreren Bestandteilen nach einem bestimmten Rezept hergestelltes Lebensmittel“. Deshalb würde der Verkehr davon ausgehen, dass es sich bei dem Wortbestandteil „Dubai“ um eine Art der Zubereitung oder ein Rezept handele, das aus Dubai stamme; nicht jedoch, dass die Bestandteile oder das gesamte Produkt selbst aus Dubai stammen würden.
 
Der Hype um die „Dubai-Schokolade“ habe dazu geführt, dass mittlerweile eine Vielzahl von Pistazien enthal­tenen Produkten mit dem Zusatz „Dubai“ versehen werde. Die angesprochenen Verkehrskreise gingen aber nicht davon aus, dass all diese Produkte auch aus Dubai stammen würden. Weiterhin gebe es auch Rezepte für die Herstellung von „Dubai-Schokolade“. Diese Umstände würden insgesamt dazu führen, dass sich der Zusatz „Dubai“ zu einer Gattungsbezeichnung gewandelt habe.
 

Gattungsbezeichnungen sind Zeichen, die im allgemeinen Sprachgebrauch zur Bezeichnung von Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind. Das ist der Fall, wenn die Bezeichnung als allgemein gebräuchliche Bezeichnung für alle Waren oder Dienstleistungen einer bestimmten Art unabhängig von deren betrieblicher Herkunft verstanden wird. Beispiele hierfür sind „Wedges“ und „Vaseline“.
 

Auch bei dem konkret angegriffenen Produkt, der „Dubai-Schokolade“ von Lidl, werde „Dubai“ als Gattungs­begriff verwendet. Dabei berücksichtigte das LG Frankfurt auch, dass die Aufschrift auf der Produktverpackung durchgehend in Deutsch gehalten sei und keine anderen Gestaltungsmerkmale abgedruckt seien, die auf eine Herkunft aus Dubai hinweisen würden. Insbesondere weise die Werbung für die Schokolade ausdrücklich auf die „Qualitäts-Eigenmarke“ von Lidl hin, was dem Eindruck, das Produkt stamme aus Dubai, entgegenwirke.
 

Verbot von Dubai-Schokolade durch das LG Köln?

Bei den drei Fällen vor dem LG Köln, bei denen es um die Bezeichnungen „Dubai-Schokolade“, „Dubai Choco­late“ und „Alyan Dubai Handmade Chocolate“ ging, war das anders: Auf den Verpackungen befanden sich fremdsprachige Angaben und die Produktbeschreibungen „mit einem Hauch Dubai“, „Zauber Dubais“ bzw. „Taste of Dubai“. Die Herkunftshinweise „Herkunft: Türkei“ bzw. „Product of Türkiye/Produkt von Türkiye“ waren kaum wahrnehmbar klein abgedruckt. Zudem sei in zwei Fällen aufgrund der Unbekanntheit der Marken „elit“ und „Miskets“ gerade nicht erkennbar, dass es sich lediglich um eine Nachahmung handele, die nicht aus Dubai stamme, so das LG Köln. All diese Umstände führten letztlich zu der Entscheidung des Gerichts, die Verwendung der o. g. drei Bezeichnungen zu verbieten. 
 
Obwohl das LG Frankfurt die „Dubai-Schokolade“ nicht verboten hat, nahm es in seinem Beschluss ausdrück­lich Bezug auf die Entscheidung des Kölner Gerichts. Es folgte dieser dahingehend, dass zusätzliche Gestal​­tungsmerkmale den Eindruck hervorrufen könnten, dass das Produkt aus Dubai stamme. Dies sei aber bei der Lidl-Schokolade nicht der Fall. Das LG Frankfurt stellte jedoch ausdrücklich klar, dass es die Bezeichnung einer Schokolade als „Dubai Schokolade“ allein als nicht ausreichend für ein Verbot erachte.
 
Ob und unter welchen Voraussetzungen die Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ verwendet werden darf, ist durch die Beschlüsse der beiden Landgerichte noch nicht abschließend geklärt. Der Discounter im Verfahren vor dem LG Köln hat nach der Entscheidung des LG Frankfurt Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung eingelegt, die ihm den Verkauf seiner „Alyan Dubai Handmade Chocolate“ verbietet. Es bleibt spannend – wir halten Sie auf dem Laufenden.
Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu