„klimaneutral“, „umweltneutral“ – Anforderungen an Green Claims

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zuletzt aktualisiert am 26. Oktober 2023 | Lesedauer ca. 3 Minuten


Das Landgericht Karlsruhe (Urteil vom 26. Juli 2023, 13 O 46/22 KfH, DUH ./. DM) klärt in seiner (nicht rechtskräftigen) Entscheidung zu Green Claims (erneut): welche Infor­mationen für eine fundierte Verbraucherentscheidung zum Claim „klimaneutral“ be­nötigt werden; wie weiterführende Information bzw. der Weg dorthin ausgewiesen werden müssen; welche Anforderungen an eine ausreichende Kompensation gestellt werden; wie der neuartige Claims „umweltneutral“ eingeordnet werden muss.



Die Drogeriemarktkette DM vertrieb verschiedene Kosmetikartikel mit den Aussagen „klimaneutral“ und „(nachträglich) CO2-kompensiert“ sowie dem Logo/Namen des Gütesiegels „ClimatePartner“ (CP) inkl. Projekt­nummer. Ein weiteres Produkt wurde als „umweltneutral“ beworben, die „verbleibenden Umweltauswirkungen in den Bereichen Klimawandel (CO2), Eutrophierung, Versauerung, Sommersmog & Ozonabbau [würden] kom­pensiert.“ Teilweise war auf den Produkten ein Link auf Webseiten von DM bzw. CP aufgedruckt, teilweise nur eine CP-Projektnummer. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) mahnte DM diesbezüglich ab und erhob schließlich Klage.

Das LG hielt zunächst fest, dass Angaben zu Nachhaltigkeit und Klimaneutralität heutzutage erheblichen Ein­fluss auf das Kaufverhalten haben. Der normal informierte, angemessen aufmerksame und kritische sowie an Umweltschutz interessierte Durchschnittsverbraucher gehe bzgl. „klimaneutral“ davon aus, dass diese i.S. einer bilanziellen Betrachtungsweise durch Kompensation und/oder Reduktion der Emissionen erreicht wird. Abzu­stellen sei hierbei nicht nur auf das CO2, sondern übergreifend auf eine „ausgeglichene Treibhausgasbilanz“.

Das LG führt dabei die bisherige Rechtsprechung konsequent fort, der Verbraucher sei über folgende wesen­tliche Fragen aufzuklären:
  • Wird die Klimaneutralität konkret durch Reduktion, d.h. eigene Einsparmaßnahmen, und/oder durch Kompensation, z.B. Erwerb von CO2-Zertifikaten oder Unterstützung von Klimaprojekten Dritter, erreicht? 
  • Auf welchen Schritte im Lebenszyklus eines Produkts/Verpackung bezieht sich die Klimaneutralität bzw. wurden bestimmte Emissionen von der Bemessungsgrundlage bzw. der CO2-Bilanzierung ausgenommen?
  • Anhand welcher Kriterien erfolgt die Prüfung für das jeweilige Gütesiegel durch eine neutrale und fach­kundige Stelle auf die Erfüllung von Mindestanforderungen anhand objektiver Kriterien hin?
(vgl. dazu bereits OLG Frankfurt, Urteil vom 10. November 2022, 6 U 104/22, juris Rn. 52 ff.)
 
Bzgl. der Informationsdarstellung hält das LG wie bisher die Ausweisung eines expliziten Internetlinks auf der Produktverpackung für ausreichend, dem Verbraucher sei es dabei auch zuzumuten, die Informationen u.U. erst auf Unterseiten zu finden. (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 10. November 2022, 6 U 104/22, juris Rn. 62 ff.) Die lediglich „im Internet suchbare“ Projektnummer als „Link“ genüge hingegen nicht (vgl. auch negativ bzgl. „Link hinter QR-Code“ LG Stuttgart, Urteil vom 30. Dezember 2022 – 53 O 169/22 –, juris Rn. 86 ff.).

Weiterhin sei Waldschutz bzw. (Wieder-)Aufforstung zwar ein anerkanntes Mittel zum Klimaschutz, das LG bezweifelt aber, dass ein durchschnittliches Aufforstungs-Projekt (allein) tatsächlich zu einer ausgeglichenen Treibhausgasbilanz führen kann. Da CO2-Emissionen über mehrere hunderte Jahre in der Atmosphäre ver­bleiben könnten, müssten auch die Kompensationsprojekte über eine vergleichbare Dauer angelegt sein, um die Verbrauchererwartung an einen dauerhaften Ausgleich zu erfüllen. An dieser Dauerhaftigkeit (Permanenz) fehle es aber, wenn das konkrete Projekt nur vergleichsweise wenige Jahre oder Jahrzehnte zur Kom­pensation beitrage.

Der neuartige Begriff „umweltneutral“ sei i.S. einer insgesamt ausgeglichenen Umweltbilanz zu verstehen. Bzgl. des hier gewählten „GREENZERO“-Ansatzes würden jedoch nur 5 (Big Five – Klimawandel (CO2), Eutro­phierung, Versauerung, Sommersmog und Ozonabbau) der insgesamt 13 Wirkkategorien von Umweltbe­lastungen (noch Humantoxizität, Unfälle, Lärm, Ökotoxizität, Flächenbelegung und -umwandlung, Zerstreuung von Spezies und Organismen, Abiotische Ressourcenzerstörung, Biotische Ressourcenzerstörung) erfasst. 

Das und die konkrete Aufmachung des Produkts stellten daher eine Irreführung dar. Bestimmte negative Umweltauswirkungen seien gar nicht erfasst und bzgl. der verbleibenden Auswirkungen sei lediglich eine „„möglichst weitgehende“ Reduzierung“ angestrebt. Im Auge und Gedächtnis des Durchschnittverbrauches verbleibt primär aber die Aussage der „Umweltneutralität“. Das sei zwar wissenschaftlich nicht „„grob“ falsch („dreiste Lüge“), sondern „nur“ überschießend“, aber dennoch geeignet Verbraucher zu täuschen.

Dieses Urteil zeigt, dass es bei der Zulässigkeit der Green Claims, wie immer, auf Details (der Aufmachung, der Information etc.) ankommt, die es zu berücksichtigen gilt. Begrüßenswert ist, dass sich das LG detailliert mit dem wissenschaftlichen Vorbringen der Parteien auseinandersetzt. 

Ende August hat DM Berufung gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt. Somit ist eine weitere ober­gerichtliche Entscheidung in Sachen „klimaneutral“ und „umweltneutral“ zu erwarten. Am 23. Oktober 2023 nahm DM die Berufung beim OLG Karlsruhe (AZ 6 U 164/23) bzgl. des Claims „klimaneutral“ nach einer Vereinbarung mit der DUH zurück. An dem mit dem Partnerunternehmen GreenZero entwickelten Begriff „umweltneutral“ und dem entsprechenden Teil der  Berufung hält DM aber weiterhin fest.

Auch andere „Verbraucherschutzverbände“ und „Verbände gegen den unlauteren Wettbewerb“ sind neben der DUH auf den „Klimaneutralitäts-Zug“ aufgesprungen. So hat das OLG Düsseldorf am 6. Juli 2023 auf Klage der „Wettbewerbszentrale“ zwei Urteile gefällt – Klimaneutrale Marmelade, Mühlhäuser GmbH (Az. 20 U 72/22)  und Klimaneutraler Fruchtgummi, Katjes GmbH & Co. KG (Az. 20 U 152/22). Die entscheidenden Rechtsfragen be­trafen vorliegend die Kennzeichnung bzw. Zugänglichkeit der weiterführenden Informationen zu den jeweiligen Klima-Aussagen. Aufgrund des Unterliegens im Falle „Katjes-Fruchtgummi“ hat die DUH hier Revision einge­legt. Somit liegt der hochumstrittene Claim „klimaneutral“, zumindest bzgl. bestimmter Aspekte, nun erstmals auch dem BGH zur Beurteilung vor. 

Das Vorgehen der Wettbewerbszentrale sowie die umfangreiche Klage-Kampagne der DUH zeigen auch, dass die handelnden Verbände hier den Rechtsweg ausschöpfen wollen. Positiv ist aber anzumerken, dass damit auch verbindliche Rechtsklarheit zumindest in einigen Fragen rund um die Klima-/CO2-Neutralitätskenn­zeichnung zugunsten der werbenden Unternehmen geschaffen werden könnte. 

Rödl & Partner berät Unternehmen branchenübergreifend zu allen relevanten Fragen rund um ESG und CSR (z.B. zu Green Claims, LieferkettenG und -VO, EntwaldungsVO etc.). Neben der Unterstützung bei der Überarbeitung von Unternehmensprozessen bieten wir rechtliche Beratung in diesen Bereichen an. Unsere interdisziplinären Teams stehen Ihnen bei verschiedenen Compliance-Fragen zur Verfügung.
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