Indien: Jahressteuergesetz 2020 – wichtige Änderungen für Deutsche Unternehmen

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veröffentlicht am 5. Februar 2020 | Lesedauer ca. 2 Minuten

​Auswirkungen auf deutsche Unternehmen

Das neue indische Jahressteuergesetz (Budget 2020-21) bringt für ausländische Unternehmen erhebliche positive Änderungen. Zum einen entfällt die Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen über Einkünfte aus technischen Dienstleistungen und Lizenzgebühren. Zum anderen wird die bisherige Dividendensteuer durch eine normale Quellensteuer ersetzt.
 
Das Jahressteuergesetz liegt seit 1. Februar 2020 im Entwurf vor. Es wird jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit unverändert zum 1. April 2020 in Kraft treten. 

 


 

Wegfall der Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen

Bislang mussten ausländische Unternehmen über in Indien steuerpflichtige Einkünfte aus technischen Dienstleistungen oder Lizenzgebühren eine Einkommensteuererklärung abgeben. Dies entfällt nach der Neuregelung für Einkünfte, die ab dem indischen Finanzjahr 2019-20 (Zeitraum 1.4.2019 bis 31.3.2020) erzielt werden. Es wird dadurch in vielen Fällen auch nicht mehr notwendig sein, eine Steuernummer (Permanent Account Number / PAN) in Indien zu beantragen.
 

Einschränkung

Die Befreiung von der Steuererklärungspflicht gilt nur, wenn das ausländische Unternehmen keine Steuerschuld in Indien hat, also ausreichend Quellensteuern abgeführt wurden. Schließlich handelt es sich bei der Quellensteuer um eine Steuer des ausländischen Unternehmens. Das ausländische Unternehmen sollte daher im eigenen Interesse überwachen, ob nicht zu viel oder zu wenig Quellensteuern in Indien abgeführt werden und sich weiterhin von Kunden Quellensteuernachweise übersenden lassen (Form 16A).
Auch gilt die Befreiung nicht für Einkünfte aus einer steuerlichen Betriebsstätte in Indien, z.B. einer Bau- und Montagebetriebsstätte (siehe hierzu ein gesondertes FAQ).

 

Klarstellung

Das Jahressteuergesetz 2020-21 ändert nichts an der Quellensteuerpflicht von Einkünften aus technischen Dienstleistungen sowie Lizenzgebühren. D.h. deutsche Unternehmen sind nach wie vor durch die Quellensteuer von i.d.R. 10,0% belastet. Sie sollte aufgrund der in Deutschland beschränkten Anrechenbarkeit weiterhin kaufmännisch/kalkulatorisch als Kostenfaktor behandelt werden.
 

Dividendenbesteuerung

Seit 1997 unterlagen Dividenden in Indien einer Besteuerung in Höhe von ca. 20% (Dividend Distribution Tax). Steuerschuldner war die ausschüttende indische Gesellschaft. Zum 1. April 2020 wird dieses ungewöhnliche System durch eine international übliche Quellensteuer ersetzt, d.h. Steuerschuldner ist in Zukunft der Empfänger (Nutzungsberechtigte) der Dividende. Die indische Gesellschaft führt die Steuer nur ab. In Deutschland ist ggf. eine Steueranrechnung in den Grenzen des Einkommensteuergesetzes möglich.
 
Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Indien-Deutschland beschränkt die Quellensteuer auf 10,0% der Dividende. Um sich auf diese Regelung zu berufen, muss der Empfänger allerdings nachweisen, dass er in Deutschland steuerlich ansässig ist. Hierzu muss er eine steuerliche Ansässigkeitsbescheinigung der deutschen Finanzverwaltung sowie eine selbst ausgefüllte sog. Form 10F (indisches Formblatt) vorlegen. 

Unterbleibt der Nachweis, steigt der Steuersatz auf ca. 20%. Dies kann bei steuerlich transparenten Personengesellschaften (besteuert wird der Gewinn auf Ebene der Anteilseigner) problematisch werden. Es ist in Indien immer noch nicht abschließend geklärt, ob die Personengesellschaft oder ihre Anteilseigner abkommensrechtlich geschützt sind. Bislang konnte dies in der Praxis dahinstehen. Dies ändert sich aber jetzt mit der Differenz der Steuersätze.

 
Hinweis

Beruft sich der Dividendenempfänger auf einen reduzierten Streuersatz von z.B. 10,0% hat er nach dem neuen Gesetzeswortlaut eine Steuererklärung in Indien abzugeben. Dies ist neu. Gleichzeitig sind in einem solchen (Sonder-)Fall alle in Indien steuerpflichtigen Einkünfte zu erklären, d.h. ggf. auch quellensteuerpflichtige Lizenzeinkünfte und Einkünfte aus technischen Dienstleistungen.
 
Für weitere Details aus den Bereichen Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Zoll sehen Sie hier eine komplette Analyse des Jahressteuergesetzes in englischer Sprache.

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