Schutzrechtsverletzungen bei immateriellen Vermögenswerten: Ermittlung von Schadensersatz

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​zuletzt aktualisiert am 5. April 2023 | Lesedauer ca. 3 Minuten
Obwohl sie nicht fassbar sind, beträgt der Anteil immaterieller Vermögenswerte – wie Marken und Technologien – an der Wert­schöpfung eines Unternehmens einigen Studien zufolge weit über 50 Prozent. Dabei sind Marken und Technologien sowie die zugrunde­liegenden Schutzrechte häufig Kernpunkt der Unter­nehmens­strategie: Viele Geschäftsmodelle funktionieren nur dann, wenn potenzielle Wettbewerber durch entsprechende Schutz­rechte auf Abstand gehalten werden können.


 
Daher sind in den vergangenen Jahren mehr und mehr Streitigkeiten in Bezug auf Schutzrechte vor ordentlichen Gerichten oder Schiedsgerichten verhandelt worden. Apple und Samsung zählen sicherlich zu den bekanntesten Streithähnen, die seit Jahren einen erbitterten Kampf um Technologien und Patente, aber auch um Designs und deren Geschmacksmuster führen. So wurde jüngst vor dem US-amerikanischen Supreme Court um abgerundete Ecken, die Apple für seine Geräte einführte, um einen Schadensersatz von knapp 400 Mio. Dollar gestritten. Aber auch deutsche mittelständische Unternehmen wehren sich zunehmend gegen die Verletzung vertraglicher Verpflichtungen oder unerlaubter Handlungen in Bezug auf deren immaterielle Vermögenswerte. Neben juristischen Fragestellungen ist dabei ebenso relevant, wie der Schaden bei einer Verletzungshandlung bemessen werden kann.


Wann ist eine Schadensbewertung zu erstellen?

Um eine Schadensermittlung durchführen zu können, muss zunächst der juristische Anspruch geklärt werden: Welche immateriellen Vermögensgegenstände sind betroffen und welche Handlung hat zu der Streitigkeit geführt? Schadensermittlungen werden bei der Verletzung von Verträgen wie Lizenzverein­barungen, Franchise-Agreements, Produktions- oder Dienst­leistungs­verträgen bis hin zu Wettbewerbs­verboten oder Still­halte­abkommen, jedoch auch bei der Verletzung von Patenten, Marken, Geschmacks­mustern durchgeführt. Dabei ist nicht auf den gesamten Wert eines Vermögenswertes abzustellen, sondern vielmehr der durch eine Verletzungs­handlung entstandene Schaden zu ermitteln. Derjenige, der einen Schaden erlitten hat, ist als Resultat so zu stellen, als ob die Verletzungshandlung nicht stattgefunden hätte. Um die Vorgehensweise zu verdeutlichen, beschreiben wir im Folgenden anhand des Beispiels einer Patentverletzung, wie der Schaden ermittelt werden kann.

    

Möglichkeiten zur Schadensermittlung am Beispiel einer Patentverletzung

Zu Beginn ist dafür der Zeitraum, in dem der Schaden aufgetreten ist, festzustellen. Bei einer durch den Verkauf von Produkten verursachten Patentverletzung wäre das der Zeitraum, in dem durch den Schadens­verursacher Produkte in Verkehr gebracht wurden, die gegen bestehende Patente verstoßen. Der Schaden ist häufig auf diesen Zeitraum begrenzt, in manchen Fällen verbleiben aber auch Folgeschäden, wenn z.B. das Ansehen des Patentinhabers aufgrund einer fehlerhaften Funktionsweise nachhaltig beeinflusst wurde.
 
Eine Möglichkeit, um den Schaden in dem Beispielfall zu ermitteln, liegt in der Bestimmung der Lizenz­gebühren, die der Verletzter an den Inhaber des verletzten Patents hätte abführen müssen, wenn er die zugrundeliegende Technologie im Sinne einer Lizenz legal erworben hätte. Hierzu ist der mit den relevanten Produkten erzielte Umsatz sowie eine angemessene Lizenzrate zu ermitteln und daraus die Lizenzzahlung abzuleiten. Alternativ kann mit Hilfe einer sog. „But for”-Analyse simuliert werden, welchen zusätzlichen Gewinn der Patentinhaber erzielt hätte, wenn der Verletzter des Patents nicht die Produkte in Verkehr gebracht hätte und infolgedessen der Marktanteil des Patentinhabers nicht zurückgegangen wäre.

 

 

 
Im ersten Schritt ist in einer Art Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen, wie sich der tatsächliche Absatz der Produkte des Patentinhabers entwickelt hat und somit auch der Ertrag durch die Patentverletzung beeinträchtigt wurde. In einem zweiten Schritt wird in einer weiteren Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt, wie sich der Marktanteil entwickelt hätte, wenn die Verletzungshandlung nicht stattgefunden hätte, und wie sich das auf die Ertragslage des Patentinhabers ausgewirkt hätte. Die für das fiktive Szenario zu treffenden Annahmen sind dabei durch externe, unabhängige Daten zu belegen. So ist z.B. die Entwicklung des Absatz­marktes insgesamt, des Marktanteils vor, während und nach dem Zeitraum der Verletzung, die branchen­üblichen Gewinnmargen, aber auch die durch den Absatz einer geringeren Stückzahl ausgelösten Kosten, bspw. im Zusammenhang mit einer schlechteren Auslastung der Produktionsanlagen oder der dadurch erforderlichen Freisetzung von Mitarbeitern, zu analysieren. Der Schaden ermittelt sich dann aus dem Vergleich der tatsächlichen Ertragslage mit eingetretenem Schadensfall und der fiktiven Ertragslage ohne Schadensfall.


Entscheidend ist, ob das (Schieds-)Gericht überzeugt werden kann

Das am Beispiel einer Patentverletzung skizzierte Vorgehen ist auf jeden individuellen Fall einer Schutz­rechts­verletzung anzupassen. Dabei ist essentiell, die Schadensermittlung in sehr enger Abstimmung mit den juristischen Beratern zu erstellen und sich regelmäßig abzustimmen. Schließlich müssen die Schadens­ermittlung und der juristische Anspruch kongruent sein. Wichtig ist bei der Schadensermittlung aber auch, alle bei der Analyse vorgenommenen Annahmen zu belegen und stets eine objektive Sichtweise auf den Fall zu bewahren. Denn auch wenn ein Experte zur Ermittlung von Schadens­ersatz als Parteigutachter einbezogen wird, sollte er nicht durch subjektive Annahmen den Eindruck erwecken, als „hired gun” seiner Partei aufzutreten. Ziel ist schließlich, das (Schieds-)Gericht von der gewählten Vorgehensweise und der auf Basis von Fakten und – sofern erforderlich – auch Annahmen abgeleiteten Schadenssumme zu überzeugen. Ob der ermittelte Schadensersatz letztendlich durchgesetzt werden kann, ist dann wieder eine juristische Frage.

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