Frankreich: EGalim 2 zur Zeit der Wiederaufnahme der Handelsverhandlungen im Bereich Agrarprodukte und Lebensmittel

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veröffentlicht am 20. April 2022 | Lesedauer ca. 6 Minuten

    
„Angesichts der erheblichen Veränderungen der wirtschaftlichen Bedingungen sind die Händler zur Anpassung der Verträge verpflichtet, die sie mit zahlreichen Liefer­an­ten geschlossen haben. Daher müssen neue Verhandlungen auf der Grundlage eines transparenten und konstruktiven Dialogs zwischen den Parteien mit der Umsetzung von Indexierungs- und Neuverhandlungsmechanismen als auch des Rahmens für Vertragsstrafen für Dienstleistungen aufgenommen werden.“ – Dies sagte der Minister für Landwirtschaft und Ernährung, Julien Denormandie, am 16. März 2022 bei der Vorstellung des Plans für wirtschaftliche und soziale Resilienz.
 

 



 
Unter der Schirmherrschaft von Bercy und dem Landwirtschaftsministerium wurden somit die Handels­ver­hand­­lungen 2022, die am 1. März kaum abgeschlossen waren, „wiederaufgenommen“. Dazu soll jeden Donnerstag ein wöchentliches Treffen mit Julien Denormandie, frz. Minister für Landwirtschaft und Ernährung, in Verbin­dung mit Agnès Pannier-Runacher, beigeordnete frz. Ministerin für Industrie, und Alain Griset, beigeordneter frz. Minister für KMU, stattfinden, um den Verlauf der Verhandlungen zu verfolgen. 
 

Die Gründe? 

Der plötzliche Preisanstieg der Agrarrohstoffe und die explodierenden Kosten für Verpackungen und Energie im Zusammenhang mit dem Konflikt in der Ukraine haben die Handelsverhandlungen 2022 bereits gefährdet. Vor diesem Hintergrund ist es nun dringend erforderlich, dass sich die Verhandlungsteilnehmer wieder an einen Tisch zusammensetzen.
 
Ergänzend dazu wurde am 31. März 2022 von den beteiligten Akteuren (Verbände der verarbeitenden Industrie, der Industrie und der Einzelhandelsunternehmen) eine Charta der Selbstverpflichtung unterzeichnet. Es bleibt abzuwarten, ob die Parteien das Spiel mitspielen werden.
 
In diesem Zusammenhang ist ein kurzer Rückblick erforderlich: Die vergangenen Handelsverhandlungen waren zunächst von einer ersten rein formalen Herausforderung geprägt: nämlich in die Rechtsdokumente (Allgemeine Geschäftsbedingungen, vor dem 1er März 2022 zu unterzeichnende Vereinbarung) die Verpflichtungen auf­zu­nehmen, die sich aus einem im Oktober 2021 verabschiedeten Gesetz ergeben, das das Landwirt­schafts­mi­nis­terium erst am 13. Dezember 2021 durch seine „Häufig gestellten Fragen“ beleuchtet hat. 
 
Die zweite Herausforderung bestand für einige Lieferanten, die über keine so starke Position wie die unum­gänglichen internationalen Konzerne verfügen, darin, nicht nur relevante Indikatoren zu finden, sondern vor allem Preiserhöhungen durchzusetzen, die nicht mit den Agrarrohstoffen  zusammenhängen, die in Lebens­mitteln und Heimtierfutter enthalten sind. Bei den letztgenannten Preiserhöhungen sollte das eingeführte Prinzip der „Sanktualisierung“ im Prinzip dazu geführt haben, dass die von den landwirtschaftlichen Erzeugern und Landwirten erlittenen Preiserhöhungen an die großen Einzelhandelsunternehmen weitergegeben wurden. 
 
Die dritte Herausforderung ist sicherlich die, die die „unabhängigen Dritten“, die unter das Gesetz EGalim 2 fallen und die – theoretisch – nur noch wenige Tage Zeit haben, um ihren Kunden – Lieferanten, die Option 3 gewählt haben – die in Artikel L441-1-1 des Handelsgesetzbuchs genannte Bescheinigung auszustellen, heute zu bewältigen versuchen.
  
Es sei noch einmal daran erinnert, dass dieses Gesetz einerseits eine Transparenzpflicht zu Lasten der Liefer­anten von Agrarrohstoffen (1) und andererseits die Einführung einer Klausel zur automatischen Preisanpassung in die zwischen dem Lieferanten und dem Händler geschlossenen einheitlichen Vereinbarungen (2) vorschreibt:
 

1. TRANSPARENZVERPFLICHTUNG GEGENÜBER DEN LIEFERANTEN VON AGRARROHSTOFFEN (VON AUSNAHMEN ABGESEHEN) 

Diese Transparenzverpflichtung zeigt sich darin, dass Lieferanten mit Ausnahme von Großhändlern in ihren AGB zu Folgendem verpflichtet sind: 
 
  • Option 1: Angabe des Anteils von Agrarrohstoffen und Verarbeitungserzeugnissen, die zu mehr als 50 Prozent aus landwirtschaftlichen Rohstoffen bestehen, in den Lebensmitteln, in Prozent des Volumens und in Prozent des Zollsatzes;
  • Option 2: Die Darstellung des aggregierten Anteils derselben Agrarrohstoffe;
  • Option 3: Einschaltung eines unabhängigen Dritten, wobei diese Option nur möglich ist, wenn der Lieferant eine Tarifentwicklung im Vergleich zum Vorjahr angibt. Dieser unabhängige Dritte, der auf Kosten des Liefer­anten beauftragt wird, wird beauftragt, spätestens einen Monat nach Abschluss des Vertrags (der bekannt­lich spätestens am 1er März 2022 unterzeichnet wurde) zu bescheinigen, dass diese Entwicklung nicht den Teil dieser Entwicklung betrifft, der aus der Entwicklung der Rohstoffpreise resultiert. Das Handels­ge­setz­buch gibt zwar nicht an, wer dieser unabhängige Dritte ist, der Text besagt jedoch lediglich, dass er in Bezug auf die Fakten, Handlungen und Informationen, von denen er aufgrund seiner Aufgaben Kenntnis hat, der beruflichen Schweigepflicht unterliegt. Dabei denkt man natürlich sofort an Wirtschaftsprüfer und Buchhalter.
 
Interessant ist, dass im Rahmen der Handelsverhandlungen 2022 nach ersten Rückmeldungen die Mehrheit der mit den großen Händlern unterzeichneten Vereinbarungen die Wahl der Option 3 erwähnen, die möglicherweise beruhigender erschien, da die erste Option und in geringerem Maße auch die zweite Option für die Lieferanten bedeutet, dass sie ihren Käufern sowohl die Preisgestaltung als auch die Zusammensetzung ihrer Lebensmittel offenlegen müssen.
 
Es wäre auch interessant, den Anteil der Lieferanten zu ermitteln, die sich „standardmäßig“ für diese dritte Option entschieden haben, weil sie von Option 1 und 2 abgeschreckt wurden. Seitdem hat sich gezeigt, dass diese Option 3 die Lieferanten nicht von ihrer Verpflichtung entbindet, den Anteil der Agrarrohstoffe in jedem ihrer Lebensmittel zu bestimmen, was eine Vorbedingung für die Erfüllung des Auftrags durch den unab­hän­gigen Dritten ist. Die von der nationalen Gesellschaft der Rechnungsprüfer (CNCC) abgegebene technische Stellungnahme, die im Übrigen ihr Unbehagen gegenüber diesem Auftrag „auf Sicht“ zum Ausdruck bringt, erinnert vor allem daran, dass die Bescheinigung auf der Grundlage des vom Kunden vorgelegten methodo­lo­gischen Vermerks erstellt wird:
 
„...angesichts der Schwierigkeiten beim Verständnis der anwendbaren gesetzlichen und regulatorischen Texte und der unterschiedlichen Auslegungen, die auftreten können, ist es von grundlegender Bedeutung, dass die von den Lieferanten getroffenen Auslegungen und Optionen in dem von ihnen erstellten methodischen Vermerk, der dem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers beigefügt werden soll, klar erläutert werden.“
 
Der Rechnungsprüfer „beschränkt“ seine Aufgabe somit auf eine Überprüfung der von seinem Mandanten vorbereiteten Elemente.
 

2. EINFÜHRUNG EINER KLAUSEL ZUR AUTOMATISCHEN PREISANPASSUNG 

Zweite wichtige Neuerung: die Klausel zur automatischen Preisanpassung! 
 
Das Handelsgesetzbuch sieht nunmehr vor, dass die schriftliche Vereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Händler eine Klausel enthalten muss, die eine automatische Preisanpassung entsprechend den steigen­den oder sinkenden Kosten der Agrarrohstoffe vorsieht, aus denen das Lebensmittel oder das Produkt für die Heimtierernährung hergestellt wird. Die Anpassungsformel muss also insbesondere die von den Branchen­verbänden veröffentlichten Produktionskostenindikatoren berücksichtigen.
 
Auch wenn diese Klausel auf den ersten Blick eine gute Idee zu sein scheint, hat sich ihre Formulierung in der Realität sowohl als kompliziert als auch manchmal als unmöglich erwiesen. Die Ermittlung der relevantesten Indikatoren erwies sich als komplex, da es für bestimmte Branchen eine Vielzahl von Indikatoren geben kann und für andere gar keine. 
 
Darüber hinaus spiegeln die einzigen verfügbaren Indikatoren in Wirklichkeit die Preise für Agrarrohstoffe und nicht die Kosten der Landwirte wider. Die Anpassungsformel darf dann in vorgelagerten Verträgen nicht bei dieser einen Referenz enden. Bei der Wahl dieser Indikatoren müssen die Lieferanten sorgfältig vorgehen, da diese erhebliche Auswirkungen auf die automatische Preisanpassung haben. 
 
Aber nicht nur... 
 
Die Wahl der Indikatoren bleibt eine zentrale Frage, da diese in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sein müssen, die wiederum die Bedingungen erläutern müssen, unter denen sie bei der Preisfindung berücksichtigt werden. 
 
Schließlich sei daran erinnert, dass – obwohl dies keine Verpflichtung aus dem Gesetz EGalim 2 ist – Verträge mit einer Laufzeit von mehr als drei Monaten über den Verkauf von Agrarprodukten und Lebensmitteln, deren Produktionspreise erheblich von Preisschwankungen bei Agrarrohstoffen und Lebensmitteln sowie bei Agrar­produkten und Lebensmitteln, Energie, Transport und Materialien, aus denen die Verpackungen bestehen, beeinflusst werden, eine Klausel über die Modalitäten der Neuverhandlung des Preises enthalten müssen, die es ermöglicht, diese Schwankungen nach oben und nach unten zu berücksichtigen. Anders als bei der oben genannten Klausel handelt es sich hier um eine durchzuführende Neuverhandlung, und nicht um eine automatische Preisanpassung. 
 

Zweifellos wird es in den kommenden Wochen besonders interessant sein, diese angekündigte „Wiederaufnahme“ der Handelsverhandlungen zu verfolgen:
In der am 31. März 2022 unterzeichneten Charta der Verpflichtungen der Lieferanten von Agrarprodukten und Lebensmitteln und der großen Handelsketten im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine verpflichteten sich die Handelsketten, „die Klauseln für die Neuverhandlung zu aktivieren, indem sie sich bereit erklären, die Gespräche über die Agrar- und Industriekosten wieder aufzunehmen“, und zwar „selbst wenn die Kriterien für die Auslösung der Klauseln nicht unbedingt erfüllt sind“. Die Lieferanten verpflichteten sich, „die Forderungen nach Preiserhöhungen zu begründen und umkehrbare Mechanismen einzuführen, damit dies in beide Richtun­gen funktioniert.“ 
Jetzt bleibt nur noch abzuwarten, ob wirklich alle zu Neuverhandlungen am Verhandlungstisch Platz nehmen dürfen...
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