Durchführungsverordnung (EU) 2025/60: Antidumping­zölle​ auf Erythrit

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​​​​​​veröffentlicht am 11. Januar 2025 | Lesedauer ca. 2​ ​Minuten


Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/60 der Kommission vom 15. Januar 2025 wird ein endgültiger Antidumpingzoll, zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Erythrit mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Erhebung des endgültigen Antidumpingzolls auf die zollamtlich erfassten Einfuhren von Erythrit mit Ursprung in der Volksrepublik China, eingeführt. Die Verordnung ist am 17. Januar 2025 in Kraft getreten.

 

 

Erythrit ist eine süß schmeckende Verbindung, die chemisch zu den Zuckeralkoholen gehört und als Lebensmittelzusatzstoff die E-Nummer E 968 hat. Es stellt die meso-Form des optisch aktiven Threit dar und wird als Zuckeraustauschstoff verwendet. Es besitzt etwa 50–70 Prozent der Süßkraft von Zucker (Saccharose).
 
 
Auf die Einfuhren von Erythrit in Reinform oder in Gemischen mit einem Anteil an anderen Waren von unter 10 GHT, die derzeit unter den KN-Codes ex 2905 49 00 für Erythrit in Reinform sowie ex 2106 90 92 und ex 2106 90 98 für Gemische (TARIC-Codes 2905 49 00 15, 2106 90 92 65 und 2106 90 98 15) eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.
  
Der endgültige Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, variiert zwischen 34,4 Prozent und 233,3 Prozent.
 
Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und folgenden Wortlaut hat:
 
„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführte und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkaufte Menge Erythrit in Kilogramm von (Name und Anschrift des Unternehmens) (TARIC-Zusatzcode) in der Volksrepublik China hergestellt wurde und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ 
 
Bis zur Vorlage einer solchen Handelsrechnung findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
 
Die von den Zollbehörden erhobenen Sicherheitsleistungen werden endgültig vereinnahmt.

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Ewald Plum

Dipl. Finanzwirt (Zoll), Experte für Zoll-, Verbrauchsteuer- und Außenwirtschaftsrecht

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