Nichtfinanzielle Erklärung im Lagebericht – Der Anwendungsbereich

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zuletzt aktualisiert am 19. Januar 2023
 
​Informationen nichtfinanzieller Art finden immer mehr ihren Weg in die traditionelle Finanzbericht­erstattung. Bestimmte Unternehmen sind nun durch das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz zum 31. Dezember 2017 erstmals gesetzlich dazu verpflichtet, die (Konzern-)Lageberichterstattung um eine nichtfinanzielle Erklärung zu erweitern oder einen gesonderten nichtfinanziellen Bericht zu ver­öffentlichen. Inwieweit ein Unternehmen in den Anwendungsbereich der Neuregelung fällt, muss anhand der hier beschriebenen Kriterien im Einzelfall geprüft werden. 
 

    

Die nichtfinanzielle Erklärung umfasst mindestens Erläuterungen zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbe­langen sowie zur Achtung der Menschenrechte und Korruptionsbekämpfung. Die Anwendungspflicht für den Lagebericht ist neu in § 298 b HGB und für den Konzernlagebericht in § 315 b HGB geregelt.
 

Einzelgesellschaft: Pflicht und Befreiungsmöglichkeiten

Für die Pflicht zur Abgabe einer nichtfinanziellen Erklärung haben Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personengesellschaften im Sinne des § 264 a HGB die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:
  • groß i. S. d. § 267 Abs. 3 HGB,
  • kapitalmarktorientiert i. S. d. § 264 d HGB und
  • im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer.

 

„Groß” sind Unternehmen nach § 267 Abs. 3 HGB dann, wenn sie an 2 aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen 2 der folgenden 3 Merkmale erfüllen:
  • die Bilanzsumme ist größer als 20 Mio. Euro;
  • die Umsatzerlöse in den vergangenen 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag betragen mehr als 40 Mio. Euro;
  • im Jahresdurchschnitt werden mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt.

 

Dabei zählen kapitalmarktorientierte Unternehmen entgegen der ansonsten geltenden Annahme nicht automatisch zu den großen Unternehmen. Die Prüfung der Größenkriterien vorab ist somit unbedingt erforderlich.

 

Kapitalmarktorientiert muss die Gesellschaft lediglich zum betreffenden Abschlussstichtag sein, wohingegen die Arbeitnehmerzahl an 2 aufeinanderfolgenden Stichtagen überschritten werden muss. Für die Ermittlung der Kriterien ist grundsätzlich der Jahresabschluss heranzuziehen. Der Jahresdurchschnitt der Arbeitnehmer ermittelt sich als Durchschnitt der Arbeitnehmerzahlen zum Quartalsende. Dabei wird die Zahl der Arbeitnehmer nach Köpfen und nicht auf Basis von Vollzeitäquivalenten bestimmt; Teilzeitkräfte zählen somit als volle Arbeitnehmer.

 

Tochterunternehmen müssen keine eigene nichtfinanzielle Erklärung abgeben, sofern sie in einen Konzernabschluss einbezogen und im Konzernlagebericht die Berichtspflichten für die nichtfinanzielle Erklärung erfüllt werden. Gleiches gilt, wenn die Konzernmutter einen gesonderten nichtfinanziellen Bericht veröffentlicht. Durch andere Vorschriften von der Aufstellung eines Lageberichts befreite Tochterunternehmen sind folglich auch von der Erweiterung um eine nichtfinanzielle Erklärung ausgenommen.

 

Konzern: Pflicht und Befreiungsmöglichkeiten

Kapitalgesellschaften, die zugleich Mutterunternehmen sind, müssen ihren Konzernlagebericht um eine nichtfinanzielle Erklärung erweitern, wenn die folgenden Merkmale erfüllt sind:
  • kapitalmarktorientiert i. S. d. § 264d HGB,
  • keine Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses nach den Größenkriterien des § 293 Abs. 1 HGB und
  • im Jahresdurchschnitt mehr als 500 im Konzern beschäftigte Arbeitnehmer.

 

Mutterunternehmen, die zur Abgabe einer nichtfinanziellen Erklärung im Lagebericht und Konzernlagebericht verpflichtet sind, können die nichtfinanzielle Erklärung zusammenfassen, wenn sie einen zusammengefassten Lagebericht aufstellen oder einen gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht veröffentlichen. Die Angaben zu Mutterunternehmen und Konzern sind dabei getrennt darzustellen.

 

Von der Erweiterung des Konzernlageberichts um eine nichtfinanzielle Erklärung befreit sind Mutter­unter­nehmen, wenn sie selbst vollkonsolidierte Tochterunternehmen sind. In dem Fall hat der übergeordnete Konzernlagebericht die nichtfinanzielle Konzernerklärung zu enthalten.

 

Fazit

Machen Sie sich schnellstmöglich mit den aktuellen Änderungen vertraut, um die für Ihr Unternehmen notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, und beachten Sie, dass die Kriterien für eine nichtfinanzielle Erklärung auf Ebene der Einzelgesellschaft und des Konzerns separat zu prüfen sind. Eine frühzeitige Abstimmung mit Ihrem Abschlussprüfer ist dabei empfehlenswert.

 

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