„Stop-the-clock“-Vorschlag: EU-Parlament stimmt Verschiebung der Regeln zur Nachhaltigkeits­bericht­erstat­tung und Sorgfaltspflichten zu

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​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 3. April 2025 | Lesedauer ca. 2 Minuten 

 
Am 3. April 2025 hat das Europäische Parlament der Verschiebung der EU-Vorschriften zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und zu unternehmerischen Sorgfaltspflichten zugestimmt. Ziel der Verschiebung ist es, Unternehmen im Anwenderkreis der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) mehr Zeit zur Vorbereitung zu geben und die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu stärken. Die Verschiebung ist Teil des „Omnibus I“-Pakets, das die Europäische Kommission am 26. Februar 2025 vorgestellt hat​. 
 


Was ändert sich für Unternehmen im Anwenderkreis der CSRD? 

Unternehmen der sogenannten „Welle 2“ und „Welle 3“ erhalten jeweils zwei Jahre Aufschub, bis erstmals ein CSRD-konformer Nachhaltigkeitsbericht vorgelegt werden muss. Für den aktuellen Anwenderkreis bedeutet die Verschiebung Folgendes: 

  • NFRD-pflichtige Unternehmen: Die CSRD-Berichtspflicht bleibt (abhängig vom Stand der nationalen Umsetzung) bestehen, da diese Unternehmen die „Welle 1“ bilden und vom „Stop-the-clock“-Vorschlag nicht erfasst sind. Da die CSRD in Deutschland bislang nicht ins nationale Recht umgesetzt wurde, gilt hierzulande bis auf Weiteres die NFRD.
  • Alle anderen großen Unternehmen: Die CSRD-Berichtspflicht wird um zwei Jahre verschoben und beginnt nun im Geschäftsjahr 2027 statt wie bisher vorgesehen im Geschäftsjahr 2025.  
  • Kapitalmarktorientierte KMU: Die CSRD-Berichtspflicht wird um zwei Jahre verschoben und beginnt nun im Geschäftsjahr 2028 statt wie bisher vorgesehen im Geschäftsjahr 2026. 

​Die von der EU im Rahmen des ersten Omnibus-Pakets darüber hinaus geplante Anhebung der Schwellen​​­werte, ab denen ein Unternehmen zur Erstellung eines CSRD-Berichts verpflichtet ist, wird unabhängig vom „Stop-the-clock“-Vorschlag verhandelt und voraussichtlich eine Einschränkung des Anwenderkreises nach sich ziehen. Nach dem aktuellen Vorschlag würde die Berichtspflicht für Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeitern entfallen. Mit diesem Vorschlag zur Änderung des Inhalts und des Umfangs der Nachhaltig­keits­bericht­erstattung und der Sorgfaltspflichten beschäftigt sich aktuell der Rechtsausschuss des EU-Parlaments. Wann hierzu ein Entschluss gefasst wird, ist noch nicht abzusehen.  

Was ändert sich für Unternehmen im Anwenderkreis der CSDDD? 

Große Unternehmen mit über 5.000 Mitarbeitenden und einem Umsatz von mehr als 1,5 Mrd. € müssen die neuen Vorschriften in Bezug auf Sorgfaltspflichten nun erst ab 2028 statt wie ursprünglich geplant ab 2027 umsetzen. Den Mitgliedstaaten wird Zeit bis zum 26. Juli 2027 eingeräumt, um die Richtlinie in nationales Recht zu überführen. 

​Wie geht es weiter? 

Um in Kraft zu treten, muss der Gesetzesentwurf vom Rat der EU noch genehmigt werden. Nachdem dieser den Entwurf am 26. März 2025 bereits gebilligt hatte, gilt dieser Schritt als reine Formsache. Anschließend muss das Gesetz in nationales Recht umgesetzt werden, hierfür wird eine Frist bis zum 31. Dezember 2025 eingeräumt. ​


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