Photovoltaikanlagen – Steuerliche Rahmenbedingungen in Deutschland

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veröffentlicht am 10. April 2018; Autor: Florian Bienert

Trotz gesunkener Einspeisevergütungen hat die Stromerzeugung mittels Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) nach wie vor große Bedeutung, denn die Anschaffungskosten der Solarmodule verringern sich. Aus ökologischer und ökonomischer Sicht entscheiden sich viele Hausbesitzer und Anlagenbetreiber für die Anschaffung von Solarmodulen. Die Beurteilung der steuerlichen Rahmen­bedingungen ist dabei für den Entscheidungsprozess zur Anschaffung äußerst wichtig.
 

 

Zur steuerlichen Beurteilung ist auch der Anlagetyp von Bedeutung: Es wird zwischen Inselanlagen und netzgekoppelten sowie zwischen Indach- und Aufdach-Anlagen unterschieden. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf kleinere bzw. mittelgroße, netzgekoppelte PV-Anlagen, die auf Dächern von privat oder betrieblich genutzten Immobilien installiert sind. Mit der Anschaffung und dem Betrieb kommt der Betreiber mit einer ganzen Bandbreite des Steuerrechts in Berührung. Im Folgenden möchten wir einen Überblick über die zu berücksichtigenden Steuerarten geben.
 

Einkommensteuer und Gewerbesteuer

Die dem Anlagenbetreiber vom Netzbetreiber gewährten Vergütungen stellen grundsätzlich Einnahmen aus einer gewerblichen Betätigung dar. Die PV-Anlagen dienen dem Gewerbebetrieb zur Stromerzeugung, sind daher als Betriebsvermögen zu sehen und zählen zu den selbständigen, beweglichen und abnutzbaren Wirtschaftsgütern. Mit dem Betrieb von kleinen oder mittelgroßen PV-Anlagen werden die Grenzen zur Buchführungspflicht i.d.R. nicht erreicht. In den meisten Fällen besteht aufgrunddessen die Möglichkeit, das Ergebnis für den Gewerbebetrieb mittels Einnahmen-Überschussrechnungen gemäß § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln. Als Betriebsausgaben sind die Abschreibung der PV-Anlagen, die Zinsaufwendungen aus der Darlehensaufnahme sowie Betriebskosten (z.B. Reparaturkosten oder Versicherungen) zu erfassen. Das Ergebnis ist in der Einkommensteuererklärung in Anlage G zu erklären. Des Weiteren ist die Anlage EÜR (Einnahmenüberschussrechnung) an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
 
Ein privater Hausbesitzer mit einer PV-Anlage muss i.d.R. nicht mit einer Gewerbesteuerbelastung rechnen, da der Freibetrag i.H.v. 24.500 Euro gemäß § 11 Abs. 1 GewStG nicht überschritten werden dürfte.
 

USt: Unternehmereigenschaft und Kleinunternehmerregelung

Soweit der Anlagenbetreiber den erzeugten Strom ganz oder teilweise und regelmäßig in das Stromnetz einspeist, dient die Anlage der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen und begründet die Unternehmer­eigenschaft. Um die Erhebung der Umsatzsteuer (USt) und die Abgabe der Umsatzsteuererklärung zu vermeiden, können Anlagenbetreiber die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Dazu dürfen die Umsätze im vergangenen Kalenderjahr nicht mehr als 17.500 Euro und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro betragen. Meist werden sich Anlagenbetreiber jedoch bewusst gegen die Kleinunternehmerregelung entscheiden, da sie so den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Anlage sowie aus laufenden Kosten geltend machen können. Des Weiteren kann das Finanzamt den Unternehmer von der Abgabe monatlicher bzw. vierteljährlicher Umsatzsteuervoranmeldungen befreien, wenn die Steuer im Vorjahr nicht mehr als 1.000 Euro betragen hat.
 
Die Umsatzsteuer wird grundsätzlich nach dem Sollprinzip, d.h. nach vereinbarten Entgelten, berechnet. Die Umsätze sind danach in dem Voranmeldungszeitraum zu erklären, in dem die Leistung erbracht wurde. Der Anlagenbetreiber erhält i.d.R. eine Gutschrift für die Stromeinspeisung vom Netzbetreiber. Daraus ergibt sich das Problem, dass die Umsatzsteuer bei der Soll-Versteuerung bereits abgeführt werden muss, obwohl die Gutschrift des Netzbetreibers noch gar nicht vorliegt. Aufgrund dessen werden die meisten Betreiber auf die Ist-Versteuerung zurückgreifen und sie beim Finanzamt beantragen, sofern die PV-Anlage die einzige unter­nehmerische Tätigkeit darstellt. Hier sind die Umsätze erst in dem Voranmeldungszeitraum anzumelden, in dem der Zahlungseingang erfolgte.
 
Für die Umsatzsteuererklärungen ist neben der vom Netzbetreiber erhaltenen Vergütung auch der Eigen­verbrauch zu berücksichtigen. Er ist – falls keine Kleinunternehmerreglung zum Ansatz kommt – entsprechend der USt zu unterwerfen. Bemessungsgrundlage hierzu stellt der Vergütungssatz des Netzbetreibers dar.
 
Die bei der gewerblichen Immobilienbewirtschaftung häufig zum Einsatz kommende „erweiterte Kürzung” nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG führt zu einer weitestgehenden Befreiung von der Gewerbesteuer. Das ist jedoch nur möglich, wenn keine – der erweiterten Kürzung entgegenstehende – „schädliche” Tätigkeit ausgeübt wird. Wird neben der Vermietung und Verpachtung Strom in das öffentliche Netz mittels einer PV-Anlage auf dem Hausdach eingespeist, ist das aber bspw. der Fall. Dadurch kommt es zu einem Entfall der erweiterten Kürzung und somit zu einer Belastung sämtlicher Miet- oder Pachteinnahmen bis hin zum Veräußerungserlös mit Gewerbesteuer.
 
Neben den beschriebenen steuerlichen Rahmenbedingungen sind auch die Regelungen zur Grunderwerbsteuer sowie zur Erbschafts- und Schenkungsteuer bei der Anschaffung einer PV-Anlage in die Betrachtung einzu­beziehen.
    

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