Chinas neues Zivilgesetzbuch – Teil 3: Vertragsrecht und Verträge

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veröffentlicht am 27. Juli 2020 | Lesedauer: ca. 4 Minuten

 

Zum 1. Januar 2021 tritt das neue Zivilgesetzbuch (ZGB) China in Kraft. Wir informieren mit dieser, aus insgesamt 7 Teilen bestehenden Artikelreihe, über die wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen und Neuregelungen im neuen ZGB. Dieser Artikel widmet sich einigen Aspekten des dritten Teils – Verträge.

  

  


Hintergrund

Das Vertragsrecht in China wurde bislang insbesondere im Vertragsgesetz geregelt, dessen Bestimmungen in das Zivilgesetzbuch übernommen und ergänzt wurden. Mit Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches wird das Vertragsgesetz aufgehoben und unwirksam.

Gliederung und wesentlicher Inhalt

Teil 3 des Zivilgesetzbuches ist in 29 Kapitel gegliedert, welche aus drei Unterabschnitten bestehen: ein Unterabschnitt betrifft allgemeine Bestimmungen, ein weiterer besondere Vertragstypen sowie ein Unterabschnitt der das Thema Geschäftsführung ohne Auftrag und ungerechtfertigte Bereicherung behandelt.

Die allgemeinen Bestimmungen regeln insbesondere das Zustandekommen eines Vertrages, die Wirksamkeit, Erfüllung, Abänderung sowie Kündigung als auch die Haftung bei Vertragsbruch.

Der Unterabschnitt zu besonderen Vertragstypen enthält eine Auflistung von 18 typischen Verträgen wie beispielsweise Kaufvertrag, Leasing, Technologievertrag, Garantievertrag, Hausverwaltungsvertrag, Factoring, aber auch Partnerschaftsvertrag. Die Regelungen zu den verschiedenen Vertragstypen enthalten im Allgemeinen eine Definition des entsprechenden Vertragstyps sowie eine Aufzählung von Bestimmungen, die typischerweise im jeweiligen Vertrag enthalten sein sollten.

Definition von Verträgen und anwendbares Recht

Das Zivilgesetzbuch definiert einen Vertrag als eine Übereinkunft zwischen Rechtssubjekten zur Begründung, Änderung und Beendigung eines zivilrechtlichen Verhältnisses. Auf einen konkreten Vertrag sind grundsätzlich zunächst die Bestimmungen für die einzelnen Vertragstypen anzuwenden sowie für dort nicht geregelte Punkte die allgemeinen Bestimmungen heranzuziehen. Fällt ein Vertrag nicht unter einen der 18 Vertragstypen, sind die allgemeinen Bestimmungen auf den Vertrag anzuwenden. Ferner können die Vertragsparteien das auf den Vertrag anzuwendende Recht gemäß dem Gesetz frei bestimmen, wobei jedoch zu beachten ist, dass in einzelnen Bereichen keine Rechtswahl möglich ist, soweit die Verträge in China zu erfüllen sind.

Vertragsabschluss und Wirksamkeit von Verträgen

Grundsätzlich können Verträge in schriftlicher, mündlicher oder anderer Form geschlossen werden.

Der Begriff Schriftform ist hierbei weit gefasst und beinhaltet jede Form, die die in einem Vertrag enthaltenen Informationen in einer greifbaren Form wie einer schriftlichen Vereinbarung, einem Brief oder auch einem Telefax reproduzierbar macht. Hierzu zählen auch elektronische Daten, die den Inhalt, den sie durch einen elektronischen Datenaustausch oder E-Mail spezifizieren, in greifbarer Form wiedergeben können und die zu Referenzzwecken jederzeit zugänglich sein müssen und verwendet werden können.

Der Vertrag kommt im Falle eines schriftlichen Vertrages zustande, wenn die Vertragsparteien den Vertrag unterschreiben, ihn mit ihrem Fingerabdruck versehen oder entsprechend stempeln. Sofern im Gesetz oder im Vertrag nicht anders geregelt, wird der Vertrag zu diesem Zeitpunkt auch wirksam.

Kündigung von Verträgen

Vertragsparteien können grundsätzlich Gründe für eine Kündigung des Vertrages durch eine der Parteien im Vertrag frei vereinbaren. Neben solchen vertraglichen Kündigungsgründen kann eine Partei einen Vertrag auch ohne entsprechende Vertragsbestimmung einseitig auflösen, wenn einer der nachfolgenden Umstände vorliegt:

  • Unmöglichkeit der Erreichung des Vertragszwecks aufgrund eines Umstands höherer Gewalt,
  • Ausdrückliche Erklärung einer Partei oder entsprechendes Verhalten, dass sie ihre Hauptleistungspflicht vor Ablauf der Frist für die Erfüllung nicht erbringen wird,
  • Verzug einer Partei mit der Erfüllung der Hauptleistungspflicht und auch keine Erfüllung nach Setzung einer angemessenen Nachfrist,
  • Verzug einer Partei mit der Erfüllung einer Hauptleistungspflicht oder andere Vertragsverletzungen, wodurch die Erfüllung des Vertragszwecks unmöglich wird,
  • Andere gesetzlich vorgesehene Kündigungsgründe.

Haftung bei Vertragsbruch

Für die Haftung bei einem Vertragsbruch bestehen zunächst gesetzliche Regelungen. Bricht eine Partei den Vertrag, weil sie ihre Leistungspflichten nicht oder nicht vertragsgemäß erfüllt hat, ist sie grundsätzlich haftbar und verpflichtet, unterschiedliche Maßnahmen zu ergreifen wie beispielsweise kontinuierliche Erfüllung, Abhilfemaßnahmen, aber auch (Schaden)Ersatz für die durch den Vertragsbruch entstandener Verluste an die anderen Vertragsparteien.

Grundsätzlich können Vertragsparteien die Zahlung von Schadenersatz bei Vertragsbruch auch im Vertrag vereinbaren. Dies kann zum einen ein pauschalierter Schadenersatz sein. Es kann jedoch auch eine Berechnungsmethode für die Ermittlung eines Schadenersatzes vereinbart werden. Zu beachten ist, dass die Höhe eines Schadenersatzbetrages in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Vertragsverstoßes stehen muss. So kann ein Gericht auf entsprechenden Antrag einen pauschalisierten Schadenersatzbetrag, der im konkreten Einzelfall die durch den Vertragsbruch erlittenen Verluste deutlich übersteigt, angemessen herabsetzen, aber auch im umgekehrten Falle einen zu niedrig vereinbarten pauschalisierten Schadenersatz auf Antrag erhöhen.
 

Rechtliche Auswirkungen

Die Regelungen zum Vertragsrecht enthalten keine wesentliche Änderungen oder Neuerungen für Unternehmen in China mit Ausnahme der Erhöhung der Anzahl der typisierten Verträge. Unternehmen sollten sich bei dem Entwurf eines Vertrages, soweit er einem der aufgeführten Vertragstypen unterfällt, jedoch nicht ausschließlich von den entsprechenden spezifischen Regelungen leiten lassen, da es sich hierbei nur um grundlegende essentielle Regelungen handelt und ein Vertrag grundsätzlich auf das geplante konkrete Rechtsgeschäft zugeschnitten werden sollte.
 
Da die Regelungen zum Vertragsschluss und zur Wirksamkeit nicht geändert wurden, und damit auch in Zukunft für den Vertragsschluss die Stempelung des entsprechenden Dokuments ausreichend ist, sollten Unternehmen nach wie vor auf eine ordentliche Verwahrung der Unternehmensstempel Sorge tragen und die Verwendung der Stempel (Zugriffsberechtigung, Vier-Augen-Prinzip, Dokumentation der Nutzung, usw.) unternehmensintern regeln.
 
Im nächsten Artikel dieser Reihe widmen wir uns den Persönlichkeitsrechten - Teil 4 des ZGB – und erläutern die wichtigsten Aspekte.
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