Chinas neues Zivilgesetzbuch – Teil 4: Persön­lich­keits­rechte

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veröffentlicht am 5. August 2020 | Lesedauer: ca. 3 Minuten

 

Das zum 1. Januar 2021 in Kraft tretende neue Zivilgesetzbuch (ZGB) Chinas besteht insgesamt aus 7 Teilen. Mit dieser Artikelreihe informieren wir über die wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen und Neuregelungen im neuen Zivilgesetzbuch. Dieser Artikel widmet sich einigen Aspekten des vierten Teils – den Persönlichkeitsrechten.

  

  


Hintergrund

Im Gegensatz zu vielen anderen Bestandteilen des neuen Zivilgesetzbuchs beruht Teil 4 – Persönlichkeitsrechte – nicht auf einem Vorgänger-Gesetz, welches in das Zivilgesetzbuch inkorporiert wurde. Stattdessen wurden Regelungen, welche in verschiedenen Gesetzen verstreut waren, gebündelt sowie durch Bestimmungen aus verschiedenen Verwaltungsvorschriften und um gerichtliche Auslegungen ergänzt. Die Aufnahme der Persönlichkeitsrechte in das Zivilgesetzbuch stellt eine bedeutende Entwicklung und Innovation des chinesischen Rechts dar.

Gliederung und wesentlicher Inhalt

Teil 4 des Zivilgesetzbuchs gliedert die Persönlichkeitsrechte in sechs Kapitel. Diese sind zunächst Allgemeine Bestimmungen, das Recht auf Leben, auf körperliche Unversehrtheit und Gesundheit, das Namensrecht, das Recht am eigenen Bild, das Recht auf Ansehen und Ehre und das Recht auf Privatsphäre und Schutz personenbezogener Daten.

Definition von Persönlichkeitsrechten

Die Persönlichkeitsrechte bilden die oben genannte Aufzählung der grundlegenden Rechte eines Zivilrechtssubjekts, welche im Zivilgesetzbuch näher konkretisiert werden. Natürliche Personen als Zivilrechtssubjekte genießen darüber hinaus weitere Persönlichkeitsrechte, die sich aus der persönlichen Freiheit und der persönlichen Würde ergeben. Persönlichkeitsrechte dürfen weder von Organisationen noch Personen verletzt werden. Sie können ferner nicht aufgegeben, abgetreten oder vererbt werden.

Das Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Gesundheit

In diesem Kapitel wird noch einmal grundsätzlich dargestellt, dass weder eine Organisation noch eine Einzelperson das Leben eines Menschen gefährden oder die physische und psychische Gesundheit verletzen darf. Gleiches gilt für das ungesetzliche Festhalten von Menschen oder einer illegalen Suche nach Personen. In allen Fällen kann das Opfer von dem Täter Schadenersatz verlangen.
 
Auch im Falle von sexueller Belästigung steht dem Opfer nunmehr ein Schadenersatzanspruch gegen den Täter zu. In diesem Zusammenhang sind Unternehmen, Schulen, Universitäten usw. verpflichtet, interne Regelungen bezüglich dem Schutz vor sexueller Belästigung, dem Umgang mit Beschwerden und Anzeigen sowie der Aufklärung und Zusammenarbeit mit Ermittlungsbehörden zu erlassen und umzusetzen.
 
Schließlich enthält das Kapitel Vorschriften zur Organspende, zur medizinischen Forschung und dem Verbot des Organhandels.
 

Das Recht am eigenen Bild

Jede natürliche Person besitzt das Recht am eigenen Bild. Ohne Zustimmung des Inhabers der Rechte an einem Bildnis darf das Bild einer Person nicht durch Veröffentlichung, Reproduktion, Herausgabe, Vermietung, Ausstellung usw. verwendet oder veröffentlicht werden. Ausnahmen bestehen in gesetzlich vorgesehenen Fällen beispielsweise für staatliche Organe oder zum Zweck der Aufrechterhaltung der öffentlichen Interessen.

Das Recht auf Ansehen und Ehre

Gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels darf niemand das Ansehen und die Ehre einer Person verletzen, beispielsweise durch das Verbreiten von Gerüchten. Im Falle von falschen Meldungen, z.B. in einer Zeitung, kann die betroffene Person eine Gegendarstellung verlangen. 
 
Von hoher Bedeutung sind die Persönlichkeitsrechte dieses Kapitels auch für den Sozialkredit der Personen. Diese beinhalten ein Auskunftsrecht wie auch das Recht auf Einspruch und Berichtigung von fehlerhaften Einträgen. Die jeweilige verantwortliche Organisation für den fehlerhaften Eintrag ist zu umgehender Korrektur verpflichtet.

Das Recht auf Privatsphäre und Schutz personenbezogener Daten

Jede natürliche Person hat das Recht auf Privatsphäre. Keine Organisation oder Einzelperson darf das Recht auf Privatsphäre einer anderen Person durch Ausspähen, Eindringen, Offenlegung oder Veröffentlichung relevanter Informationen oder durch andere Mittel verletzen.

Daneben schreibt das Zivilgesetzbuch den Schutz personenbezogener Daten vor. Dazu zählen alle Arten von Informationen, die elektronisch oder anderweitig aufgezeichnet wurden und die zur unabhängigen Identifizierung einer bestimmten natürlichen Person verwendet oder mit anderen Informationen kombiniert werden können, um eine bestimmte natürliche Person zu identifizieren, einschließlich Namen, Geburtsdaten, ID-Nummern, biometrische Informationen, Adressen, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Gesundheitsinformationen, Aufenthaltsorte usw. der natürlichen Person.

Personenbezogene Daten dürfen nur mit Zustimmung der betroffenen Person oder ihres Vormunds verarbeitet werden. Bei der Verarbeitung solcher Informationen sind die weiteren diesbezüglichen Gesetze und Vorschriften zu beachten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten umfasst das Sammeln, Speichern, Verwenden, Verarbeiten, Übermitteln, Bereitstellen und Offenlegen von personenbezogenen Daten usw. Gesammelte und gespeicherte personenbezogene Daten dürfen nicht öffentlich gemacht oder verfälscht werden. Die Weitergabe ist nur mit Zustimmung der betroffenen Person zulässig, es sei denn, die Daten wurden so verarbeitet, dass eine Identifizierung der Person oder eine Wiederherstellung der Daten ausgeschlossen ist.

Personen haben das Recht, ihre gesammelten personenbezogenen Daten einzusehen und bei fehlerhaften Daten Korrektur zu verlangen. 

Rechtliche Auswirkungen

Die in Teil 4 des Zivilgesetzbuchs kodifizierten Persönlichkeitsrechte können erhebliche Auswirkungen auf Unternehmen haben, da diese beispielsweise auch im Verhältnis zum Arbeitnehmer gelten können.

Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten sind indes keine grundsätzliche Neuerung im chinesischen Recht, da entsprechende Vorschriften bereits im Cybersecurity-Gesetz und damit verbundenen weiteren Regelungen enthalten sind. Gleichwohl sollten Unternehmen die Bestimmungen des neuen Zivilgesetzbuchs (nochmals) zum Anlass nehmen, ihre entsprechenden internen Regelungen noch einmal zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Besonderes Augenmerk sollten Unternehmen auf die Regelungen zum Schutz gegen sexuelle Belästigung legen, denn diese adressieren ausdrücklich das Unternehmen als Arbeitgeber, so dass interne Regelungen zum Schutz vor sexueller Belästigung als auch Regelungen zum Umgang mit entsprechenden Beschwerden und zur Aufklärung solcher Taten vorzusehen sind. Unternehmen sollten daher auch in diesem Zusammenhang ihre internen Bestimmungen wie beispielsweise den Code of Conduct und das Mitarbeiterhandbuch prüfen und erforderlichenfalls anpassen und ergänzen. Anderenfalls kann nicht ausgeschlossen werden, dass Unternehmen bei Fehlen solcher internen Regelungen neben dem eigentlichen Täter ebenfalls schadenersatzpflichtig werden könnten.

Im nächsten Artikel dieser Reihe widmen wir uns einigen Aspekten des Familienrechts -  Teil 5 » des Zivilgesetzbuchs.
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