Early Tax Birds 11/2025: Steuerliche Jahresvorschau der zu erwartenden Entscheidungen des BVerfG für 2025

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​Ausgabe 11/2025 (17. – 23. März 2025)
​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 24. März 2025 | Lesedauer ca. 7 Minuten

​Liebe Leserinnen und Leser,​

beim BFH sind die Wege bekanntlich auch manchmal unergründlich. Daher kommt hier der Lieblings-BFH-Witz der Early Tax Birds, damit Sie gleich am Montagmorgen einmal herzlich lachen können: 

Gehen zwei Mitglieder eines BFH-Senats zu Fuß in die Münchner Innenstadt, um ihrem Vorsitzenden ein Geburtstagsgeschenk zu kaufen. So recht aber haben sie keine Idee. Also schlendern sie durch die Gassen, bis sie zufällig an einer Zoohandlung vorbeikommen. Im Schaufenster sitzen einige Papageien auf ihren Schaukeln. „Schau mal“ sagt der eine, „der rote da, der sieht doch toll aus. Der könnte ihm gefallen.“ Die Richter gehen in den Laden und sprechen den Verkäufer auf den roten Papagei an. „Was kostet der denn?“ „600 Euro“, sagt der Verkäufer. „Ganz schön teuer – kann der was Besonderes?“ „Der kann sprechen“, sagt der Verkäufer. Die beiden Richter sehen sich weiter um. „Der da drüben, der blaue Papagei, der gefällt mir auch. Was kostet der denn?“ fragt der andere. „Der kann nicht nur sprechen, sondern sogar singen. Daher kostet er 900 Euro.“ Die Richter sind beeindruckt, und wollen gerade wieder gehen, als ihr Augenmerk auf einen grünen Papagei fällt, der ganz oben unter der Decke ruhig auf seiner Schaukel sitzt. „Und der da ganz oben, was kostet der?“, fragen sie den Verkäufer neugierig. „2.000 Euro“ antwortet er. „Meine Güte“ entfährt es dem einen, „das ist ja Wahnsinn. Was kann der denn Besonderes?“ „Weiß ich auch nicht“ antwortet der Verkäufer, „aber die anderen beiden sagten `Herr Vorsitzender` zu ihm.“

Und nun: gut gelaunt in die neue Woche!

Im Übrigen gilt wie immer: Wenn Ihnen unser Newsletter gefällt, abonnieren Sie ihn und em​pfehlen​​ Sie ihn weiter. Wenn er Ihnen nicht gefällt, sagen Sie es besser nur uns. Wir freuen uns über jede Kritik, Anregung und natürlich auch über Lob an earlytaxbirds@roedl.com.

Beste Grüße

Prof. Dr. Florian Haase und das Redaktionsteam​​

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Neues aus der Finanzverwaltung 

  

BMF zur Neuregelung der Kleinunternehmerbesteuerung

Mit der Änderung des § 19 UStG durch das JStG 2024 hat der Gesetzgeber die Sonderregelung für Kleinunternehmer unionsrechtskonform ausgestaltet. Künftig sind die Umsätze von Kleinunternehmern von der Umsatzsteuer befreit. Die Neuregelung erlaubt es auch Unternehmern, die in anderen Mitgliedstaaten der EU ansässig sind, die Kleinunternehmerregelung in Deutschland anzuwenden. Zudem wird mit dem neuen § 19a UStG ein spezielles Meldeverfahren eingeführt, das es inländischen Unternehmern ermöglicht, auch in anderen Mitgliedstaaten von dort geltenden Kleinunternehmerregelungen zu profitieren. Zur Neuregelung hat sich das BMF nun mit Schreiben vom 18. März 2025 umfassend auseinandergesetzt und die gesetzlichen Neuerungen auch in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass aufgenommen. 
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Me​​​rkblatt zur Entlastungsberechtigung nach § 50d Abs. 3 EStG  ​

Mit dem Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG) vom 2. Juni 2021 wurde § 50d Abs. 3 EStG überarbeitet, um (wieder mal) den Anforderungen des Unionsrechts gerecht zu werden. Infolgedessen wurde die Vorschrift an mehreren Stellen verschärft. § 50d Abs. 3 EStG schränkt in bestimmten Fällen den grundsätzlich bestehenden Anspruch auf Steuerentlastung (§ 43b EStG, § 44a Abs. 9 EStG, § 50g EStG oder nach einem DBA) von deutscher Quellensteuer (Abzugssteuer gemäß § 50a EStG oder Kapitalertragsteuer) ein. Entsprechend den Änderungen hat das BZSt am 17. März 2025 ein neues Merkblatt zur Entlastungsberechtigung nach § 50d Abs. 3 EStG bei Anträgen nach § 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 (Freistellung) und Abs. 3 (Erstattung) EStG auf Entlastung von deutscher Abzugsteuer vom Kapitalertrag veröffentlicht. Das Merkblatt können Sie über die Internetseite des BZSt abrufen oder direkt hier herunterladen​. Hervorzuheben ist, dass sich aus dem neuen Merkblatt grundsätzlich keine neuen Erkenntnisse in Bezug auf den Gegenbeweis nach § 50d Abs. 3 Satz 2 Hs. 1 EStG ergeben. Danach ist der Entlastungsanspruch nicht eingeschränkt, soweit der Antragsteller nachweist, dass keiner der Hauptzwecke der Einschaltung die Erlangung eines steuerlichen Vorteils ist. Zudem scheint es so, als lockere das BZSt seine bisherige strenge Sichtweise zur persönlichen Entlastungsberechtigung und zur sog. Börsenklausel bei mehrstufigen Beteiligungen.​
   
Neuigkeiten von der EU, der OECD und der UNO

  
OECD plant Regelungsvorschläge zur Besteuerung der Ausbeutung von Bodenschätzen

Es sickern Berichte durch, wonach die OECD in Kürze ein aktualisiertes Toolkit über die Abgrenzung von Bergbaueinkünften für Entwicklungsländer sowie weitere Leitlinien für die Besteuerung natürlicher Ressourcen herausgeben wird, einschließlich, aber nicht beschränkt auf ein Toolkit über indirekte Offshore-Transfers für den Rohstoffsektor und ein Kupferpreis-Toolkit, das den Staaten helfen soll, die Preise für Kupfer unter Anwendung von Verrechnungspreisprinzipien angemessen festzulegen. Wir halten Sie natürlich wie immer auf dem Laufenden, auch wenn Sie – wie die Early Tax Birds – gerade nicht zufällig über eine ertragreiche Kupfermine verfügen.​

EU-Kommission stellt „Savings and Investment Union strategy“ vor​

Die EU-Kommission hat am 19. März 2025 ihre Strategieüberlegungen zu einer „Savings and Investment Union“ vorgestellt. Diese sollen dazu dienen, die finanziellen Möglichkeiten für EU-Bürger und Unternehmen zu verbessern, und zwar durch einen breiteren und einfacheren Zugang zum Kapitalmarkt. Dies soll den Wohlstand der Bürgerinnen und Bürger fördern und gleichzeitig das Wirtschaftswachstum und die Wettbewerbsfähigkeit der EU verbessern. In dem Strategiepapier finden sich auch Hinweise auf die FASTER-Initiative der EU, die der Erleichterung von Quellensteuererstattungen bei bestimmten Einkünften aus Kapitalvermögen dienen soll.

 

UNO stellt Arbeitsplan zur Förderung der Nachhaltigkeit im Steuerbereich vor​

Das UN Committee of Experts on International Cooperation in Tax Matters der Vereinten Nationen hat am 20. März 2025 sein Arbeitsprogramm in Sachen Förderung der Nachhaltigkeit vorgelegt. Die weiteren konkreten Schritte sollen mit dem Voranschreiten der Verhandlungen über eine UN Convention on Tax koordiniert werden (wir berichteten). Das nächste Arbeitstreffen, das im Juli 2025 in Spanien stattfinden wird, wird sich auf zwei wichtige Themen konzentrieren: (1) Förderung einer inklusiven und effektiven internationalen Steuerzusammenarbeit: Sicherstellung, dass die Steuersysteme fair und transparent sind und auf die heutigen globalen Herausforderungen reagieren. (2) Förderung der Gleichstellung der Geschlechter durch Gestaltung und Umsetzung der Steuerpolitik: Es soll untersucht werden, wie die Steuerpolitik die Ungleichheit zwischen den Geschlechtern verringern und gerechtere wirtschaftliche Chancen schaffen kann.​
  
    
​​Aktuelle Rechtsprechung​​​

  
Britische "remittance-basis"-Besteuerung als Vorzugsbesteuerung i.S.d. AStG

In unserem dieswöchigen Urteil der Woche befasste sich der BFH (IX R 37/21) mit der steuerlichen Behandlung der sog. Besteuerung auf „remittance basis“. Bei der Besteuerung auf der sog. „remittance basis“ handelt es sich um eine spezielle Art der Besteuerung, die sich nach dem Zufluss von Einkünften richtet. Sie ist vor allem im anglo-amerikanischen Raum (wie in Großbritannien und Gibraltar) verbreitet, während sie in Deutschland weder vorgesehen noch anwendbar ist. Die Klägerin zog von Deutschland nach Großbritannien, blieb jedoch in Deutschland hinsichtlich ihrer dort erzielten Mieteinkünfte beschränkt einkommensteuerpflichtig. Daneben besteuerte das Finanzamt Zinsen und Dividenden, die sie von einer deutschen Bank erhielt. Es stützte sich dabei auf die Regelungen zur erweiterten beschränkten Einkommensteuerpflicht gemäß § 2 AStG. Diese Vorschrift erlaubt es, deutsche Staatsbürger, die ins Ausland ziehen, unter bestimmten Bedingungen auch für weder inländische noch ausländische Einkünfte über einen Zeitraum von zehn Jahren zu besteuern, wenn sie im Ausland einer geringeren Besteuerung unterliegen und weitere Voraussetzungen erfüllen. Das Finanzamt argumentierte, dass die Klägerin in Großbritannien von einer bevorzugten Besteuerung profitierte, da sie von dem Privileg Gebrauch machte, dass sie als zugezogene Person von der Besteuerung der nicht überwiesenen Kapitalerträge ausgenommen werden würde. Dies lag daran, dass die Klägerin das Einkommen nicht nach Großbritannien überwiesen hatte. Das FG wies die Klage gegen die Entscheidung des Finanzamtes ab.


Auch die Revision der Klägerin hatte nun keinen Erfolg. Der BFH entschied, dass die britische Besteuerung des Einkommens auf der „remittance basis“ eine steuerliche Begünstigung i.S.d. § 2 AStG darstelle. Es handele sich dabei um eine steuerliche Besserstellung von Zugezogenen, die in Großbritannien keinen Wohnsitz („non-domiciled“) haben und die für die Allgemeinheit dort nicht zugänglich sei. Aufgrund der vollständigen steuerlichen Freistellung des nicht nach Großbritannien überwiesenen Einkommens könne, wie es § 2 AStG vorschreibe, die gesamte Steuerbelastung erheblich verringert werden. Dieser steuerliche Vorteil solle durch die erweitert beschränkte Einkommensteuerpflicht ausgeglichen werden. Die von der Klägerin vorgebrachten Zweifel an der Verfassungs- und Unionrechtskonformität von § 2 AStG teilte der BFH nicht.​

„BVerfG-Watschn“ für den BFH in Sachen Nichtzulassungsbeschwerde

Mit Beschluss vom 21. Februar 2025 hat das BVerfG in der Rechtssache 1 BvR 2267/23 festgestellt, dass der BFH die Verfassung verletzt hat - weil er zu strenge Anforderungen an die Begründung von auf eine „grundsätzliche Bedeutung“ gestützte Nichtzulassungsbeschwerden gestellt hat. Instruktiv dazu die Rz. 11 des Urteils: „Dass der BFH im Rahmen der Revisionsnichtzulassungsbeschwerde bei Geltendmachung grundsätzlicher Bedeutung infolge eines Verfassungsverstoßes Rechtsschutzsuchenden mehr abverlangt als er dem BVerfG selbst zur Darlegung einer Verfassungswidrigkeit schuldete, erscheint sachlich nicht gerechtfertigt.“ ​​

​​Entscheidungsvorschau für das jahr 2025 vom BVerfG

In der kürzlich veröffentlichten Jahresvorschau 2025 des BVerfG gibt es einige steuerrechtlich interessante Verfahren, die wohl dieses Jahr zur Entscheidung anstehen werden. In der nachfolgenden Tabelle stellen wir Ihnen eine Auswahl aus den zu erwartenden Entscheidungen vor. Selbstverständlich werden wir Sie über etwaige Entscheidungen stets informieren. 


​Aktenzeichen
​Information zum Verfahren
​1 BvR 804/22​

​Verfassungsbeschwerde zu der Frage, ob die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen beim Übergang betrieblichen Vermögens gemäß §§ 13a, 13b, 13c, 19, 19a, 28a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes 2016 (ErbStG 2016) und § 203 des Bewertungsgesetzes (BewG) mit dem Grundgesetz vereinbar sind oder ob sie Erwerberinnen und Erwerber, für die die genannten Normen keine Anwendung finden, in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise benachteiligen.
​2 BvL 19/14
​Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs zu der Frage, ob § 8 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes 2002 in Verbindung mit § 10d Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes 2002 in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl I S. 2840) und § 10a Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes 2002 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23. Dezember 2003 (BGBl I S. 2922) gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstoßen.
​2 BvL 15/14
Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs zu den Fragen,
  1. ob § 50d Absatz 10 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes 2002 in den Fassungen des Jahressteuergesetzes 2009 beziehungsweise des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes jeweils einen gegen Artikel 20 Absatz 3 und Artikel 25 Grundgesetz (GG) verstoßenden „Treaty Override“ darstellt,
  2. ob § 52 Absatz 59a Satz 8 des Einkommensteuergesetzes 2002 in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2009 (nunmehr § 52 Abs. 59a Satz 11 EStG 2002 in der Fassung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes) und § 52 Absatz 59a Satz 10 des Einkommensteuergesetzes 2009 in der Fassung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes wegen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 GG) verfassungswidrig sind.
​2 BvL 21/14
​Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs zu den Fragen,
  1. ob § 50d Absatz 9 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes 2002 in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 einen gegen Artikel 20 Abs. 3 und Artikel 25 Grundgesetz (GG) verstoßenden „Treaty Override“ darstellt,
  2. ob § 52 Absatz 59a Satz 9 in Verbindung mit § 50d Absatz 9 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes 2009 in der Fassung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes wegen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 GG) verfassungswidrig ist.
​2 BvL 19/17
​Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Hamburg, ob § 8c Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I S. 1912) mit Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz (GG) insoweit vereinbar ist, als bei der unmittelbaren Übertragung innerhalb von fünf Jahren von mehr als 50 Prozent (im Streitfall 80 Prozent) des gezeichneten Kapitals an einer Körperschaft an einen Erwerber die bis zum schädlichen Beteiligungs­erwerb nicht genutzten Verluste vollständig nicht mehr abziehbar sind.​


 Weitere veröffentlichte Entscheidungen des BFH

​Akten​zeichen​ ​​Entscheidungs-​
datum
​​Stichwort
VIII R 24/23
​11. Dezember 2024
Inanspruchnahme des Trägers eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs für nicht einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer
IX B 108/24

28. Februar 2025
Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit​
IX B 85/24
​28. Februar 2025
​Grundsätzliche Bedeutung: Gesonderte und einheitliche Feststellung bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft
VII B 76/23


21. November 2024
Kombinierte Maschine im Sinne der Anm. 3 zu Abschn. XVI KN
VII B 14/23
28. Juni 2023
​Unvollständige Erfassung des Klagebegehrens als Verfahrensfehler
VII B 24/22
28. Februar 2023
​Unvollständige Erfassung des Klagebegehrens als Verfahrensfehler
VIII B 43/24​
26. Februar 2025
​Bindung des Gerichts an das Klagebegehren
VIII S 20/24
21. Oktober 2024
Begründung durch Bezugnahme
VIII S 15/24
​27. August 2024
Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts
VIII S 16/24​
​27. August 2024
​Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 27. August 2024 - VIII S 15/24 - Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts

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