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veröffentlicht am 22. Januar 2020 | Lesedauer ca. 3 Minuten
Bei der aktuellen Bewertung der Auswirkungen des Brexit auf das Warenursprungs- und Präferenzrecht, müssen zwei Themenbereiche deutlich voneinander getrennt betrachtet werden.
In einem möglichen Austrittsabkommen werden u.a. die übergangsweise geltenden zollrechtlichen Beziehungen zwischen dem United Kingdom (UK) und der restlichen Europäischen Union (EU) nach dem Austrittsdatum (voraussichtlich 31. Januar 2020) geregelt. Dadurch wird Zeit gewonnen, um die künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich zu regeln.
Während der sog. „Übergangsfrist”, die zunächst bis Ende 2020 gelten soll, bleibt aus zollrechtlicher Sicht im Handel zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU alles wie bisher (keine Zollanmeldungen erforderlich). Die Ausgestaltung eines künftigen präferenziellen Handelsabkommens zwischen UK und der EU ist hingegen noch völlig offen.
Der zweite Themenbereich betrifft den weltweiten Handel der EU mit ihren Freihandels-Partnerstaaten. Werden Waren mit EU/UK-Ursprung gehandelt oder bei Herstellungsprozessen in der EU verwendet werden, so stellt sich die Frage, wie die Produkte präferenzrechtlich zu bewerten sind. Das impliziert für die Unternehmen die Frage, ob Präferenznachweise oder Lieferantenerklärungen für Waren mit Ursprung UK ausgestellt werden dürfen.
Diese Fragestellung wird durch das Austrittsabkommen nicht geregelt.
Das Präferenzrecht beruht auf Verträgen der EU mit Drittstaaten (Präferenzabkommen), die unabhängig von einem einzelnen Mitgliedsstaat mit der Europäischen Union abgeschlossen wurden. Auch bei einem Brexit mit Austrittsabkommen ist UK bereits während der Übergangsfrist nicht mehr Mitglied der EU; damit ist es auch nicht mehr Vertragspartner der Handelsabkommen der EU.
Die Europäische Kommission hat angekündigt, die Partnerstaaten darum zu bitten, das Vereinigte Königreich während der Übergangsfrist weiterhin wie ein EU-Mitglied zu behandeln. Derzeit liegen jedoch keine aktuellen Informationen vor, ob die Vertragsstaaten der Bitte der EU nachkommen werden.
Ebenso wenig hat die Europäische Kommission bislang konkrete Aussagen bzw. Regelungen beim Austrittsabkommen zu folgenden Aspekten getroffen:
obwohl nach den Abkommen ggfs. sogenannte „Direktbeförderungsbestimmungen” zu beachten sind.
Ewald Plum
Dipl. Finanzwirt (Zoll), Experte für Zoll-, Verbrauchsteuer- und Außenwirtschaftsrecht
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