„Notice and take down”-Prinzip: Wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht eines Plattformbetreibers

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veröffentlicht am 8. Dezember 2021 | Lesedauer ca. 3 Minuten


Welche Pflichten treffen den Betreiber eines Online-Marktplatzes, wenn er auf Rechtsverstöße durch konkrete Angebote auf seiner Seite hingewiesen wird? Die Klärung der Frage ist Zentralpunkt einer Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 24. Juni 2021 – 6 U 244/19, GRUR-RS 2021, 15620.



Anzeige von Verstößen gegen Produktsicherheitsvorschriften

Anlass des Verfahrens war die Klage eines gewerblichen Verkäufers von Schwimmscheiben gegen den Betreiber einer Internet-Verkaufs­platt­form. Der Kläger hatte bei der Beklagten die Angebote eines anderen Anbieters solcher Schwimmscheiben wegen fehlender Produktkennzeichnungen zur Anzeige gebracht. Er war der Ansicht, die Beklagte müsse die beanstandeten Angebote wegen des Verstoßes gegen Marktverhaltens­regeln sperren sowie dafür Sorgen tragen, dass die angezeigten Händler keine weiteren rechtsverletzenden Angebote mehr auf die Plattform einstellen.

Das Landgericht Frankfurt a.M. wies die Klage in erster Instanz ab. Auf die Berufung des Klägers hin entschied das Berufungsgericht (OLG Frankfurt a.M.) nun zu Gunsten des Klägers. Die Beklagte Betreiberin des Online-Marktplatzes hat laut Gericht gegen wettbewerbsrechtliche Verkehrspflichten verstoßen.


Wettbewerbsrechtliche Verkehrspflichten

Ganz allgemein liegt den wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten folgender Gedanke zugrunde: Denjenigen, der durch sein Handeln die Gefahr begründet, dass Dritte (durch das Wettbewerbsrecht geschützte) Interessen anderer Marktteilnehmer verletzen, soll eine Verantwortlichkeit treffen. Eindeutig gesetzlich geregelt sind die Verkehrspflichten im UWG nicht. Die Rechtsprechung greift daher auf § 3 Abs. 1 UWG zurück und geht von einer täterschaftlichen Haftung aus. Die Gefahrbegründung löse die Pflicht aus, die Gefahr der Verletzung anderer Marktteilnehmer durch Dritte im Rahmen des Zumutbaren und Möglichen zu begrenzen. Dabei hängt die Zumutbarkeit von der Gewichtung der verletzenden Interessen ab.

Im Fall eines Teledienstanbieters konkretisiert sich die Verkehrspflicht zu einer Prüfpflicht. Zu beachten ist, dass es sich dabei nicht um eine allgemeine Prüfpflicht im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG handelt. Vielmehr muss die Privilegierung des § 7 Abs. 2 S. 1 TMG beachtet werden, wonach Diensteanbieter nicht dazu verpflichtet sind, die von Dritten übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.


Pflichten des Plattform-Betreibers

Im konkreten Fall des Betreibens eines Online-Marktplatzes gilt das sog. „notice and take down“-Prinzip. Danach ist der Betreiber der Plattform dazu verpflichtet, ein konkretes Angebot unverzüglich zu sperren, wenn er zuvor auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist. Darüber hinaus muss der Platt­form-­Be­trei­ber auch Vorsorge dahingehend treffen, dass es nicht zu weiteren derartigen Schutzrechtsverletzungen kommt. Die Pflicht ist, zumindest bei Schutz­rechts­ver­let­zun­gen, durch einen Unter­las­sungs­an­spruch durch­setzbar.
In der Praxis kann sich die „Pflicht zur Vorsorge“ in Einzelfällen auch als Erfolgsabwendungspflicht darstellen. Der Betreiber des Online-Marktplatzes muss dann weitere Angebote (von Händlern zu deren ihm bereits Hinweise auf rechtswidrige Angebote vorliegen) von vorneherein – also ohne weiteren Hinweissperren. Das kann sich bspw. daraus ergeben, dass durch den Betrieb einer Online-Handelsplattform Waren problemlos im Fernabsatz auch grenzüberschreitend abgesetzt werden können. Handelt es sich, wie im vorliegenden Fall, um Produkte, die nicht den Produktsicherheitsvorschriften entsprechen, erhöht das die Gefahr, dass solche Produkte leicht am Markt platziert werden. Darüber hinaus kann die „Reichweite“ der Vorsorgepflicht davon abhängen, gegen welche Art von Rechtsvorschriften im konkreten Fall verstoßen wurde (handelt es sich um rein formale Verstöße oder um solche, die z.B. die Produktsicherheit betreffen). Selbstverständlich sind auch Zumutbarkeitskriterien zu beachten und es ist zu prüfen, mit welchem Aufwand es dem Betreiber möglich ist, relevante Angebote herauszufiltern.


Eine Erfolgsabwendungspflicht kann sich für den Plattformbetreiber laut BGH außerdem für den Vertrieb jungendgefährdender, volksverhetzender und gewaltverherrlichender Medien ergeben.


Fazit

Nach dem sog. „notice and take down”-Prinzip muss der Betreiber eines Online-Marktplatzes Angebote unverzüglich sperren, wenn er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen wurde. Zudem trifft ihn die Pflicht, auch künftig zu verhindern, dass es durch Angebote des zuvor beanstandeten Händler-Accounts zu Verletzungen kommt. Insbesondere muss er dafür selbstständig sorgen, also ohne weitere Hinweise anderer Anbieter. Zumindest bei der Verletzung von Schutzrechtsvorschriften ist die Pflicht sogar mittels Unterlassungsanspruch durchsetzbar.

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