BEPS Maßnahme 15 – Entwicklung eines multilateralen Instruments

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​​​ Am 5. Oktober 2015 veröffentlichte die OECD die finalen Berichte aus ihrem Projekt zur Vermeidung von Gewinn­verkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting, kurz BEPS). Das BEPS-Projekt beinhaltet 15 Aktionspunkte, von welchen viele ohne eine Änderung der bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) nicht umgesetzt werden können. Aufgrund der Tatsache, dass derzeit eine große Anzahl solcher Abkommen in Kraft ist, würde eine Umsetzung der Änderungen auf Abkommens­ebene einen langwierigen Prozess bedeuten. Der Bericht zu BEPS Aktionspunkt 15 beinhaltet deshalb ein Multilaterales Instrument (MLI), das Ländern erlaubt, ihre bestehen­den DBA zügig anzupassen, um so die abkommensbezogenen BEPS-Empfehlungen umzusetzen.
 

Inhalt

Am 24. November 2016 veröffentlichte die OECD die „Multilateral Convention to Implement Tax Treaty Related Measures to Prevent BEPS”, welche Mindeststandards implementieren wird, um Abkommensmissbrauch zu bekämpfen und Streitbeilegungsmechanismen zu verbessern. Gleichzeitig ermöglicht das Übereinkommen Flexibilität, um bestimmte abkommenspolitische Absichten aufzunehmen. Zusätzlich erlaubt das Übereinkommen Landesregierungen, ihre DBA mit anderen im BEPS-Projekt entwickelten DBA-Maßnahmen zu verstärken.
 

Das MLI enthält konkrete Formulierungen zur Umsetzung der finalen BEPS-Ergebnisse innerhalb bestehender DBA im Hinblick auf die folgenden BEPS-Aktionspunkte:


Ziel des MLIs ist es, die DBAs zwischen zwei oder mehr Ländern anzupassen. Statt den Text bestehender DBA abzuändern, wird das MLI selbst als wirksame Rechtsgrundlage fungieren und gewissermaßen „on top” von solchen Abkommen stehen, um auf diese Weise bestimmte BEPS-Maßnahmen zu implementieren. Folglich wird das MLI parallel zu den bestehenden DBA angewendet werden. In manchen Fällen wird eine Umsetzung durch das MLI auf eigenständiger Basis erfolgen. In anderen Fällen wiederum, bei welchen ein Sachverhalt durch bestehende DBA abgedeckt ist, besteht die Notwendigkeit aufzuzeigen, wie das MLI und die bestehenden DBA zusammenwirken würden. Insgesamt ist das MLI ein komplexes Instrument, welches den Vertragsparteien ausreichend Flexibilität gewähren soll und deshalb eine Reihe von Vorbehalten sowie die Auswahl unterschiedlicher Optionen ermöglicht.
 
Aus Verrechnungspreissicht sind insbesondere die neuen Formulierungen hinsichtlich der Begründung von Betriebsstätten und die Möglichkeiten der Streitbeilegung im Rahmen von Doppelbesteuerungsfällen herauszustellen. Das MLI enthält separate Artikel bezüglich Betriebsstättenregelungen, die eine deutliche Abgrenzung von Kommissionärsmodellen, der künstlichen Aufsplittung von Geschäftstätigkeiten (sog. Vertragsaufsplittung) und die Überarbeitung der innerhalb der DBA geregelten Ausnahmetätigkeiten aufzeigen. Im Rahmen der Verbesserung der Wirksamkeit von Streitbeilegungsmechanismen liegt das Augenmerk auf der Umsetzung des von der OECD beabsichtigten Mindeststandards. Dieser soll in alle bestehenden DBA aufgenommen werden, welche noch keinen entsprechenden Artikel enthalten, um die Möglichkeit eines Verständigungsverfahrens für den Steuerpflichtigen bereitzustellen.

 
Nächste Schritte

Das MLI unter BEPS-Aktionspunkt 15 ist eines der zentralen Themen der von der OECD unternommenen Bemühungen die empfohlenen Maßnahmen umzusetzen. Mehr als 100 Jurisdiktionen haben bereits Verhandlungen zum MLI abgeschlossen, welches eine Reihe von abkommensrechtlichen Maßnahmen zur Aktualisierung internationaler Steuervorschriften und Verringerung der Möglichkeiten der Steuervermeidung multinationaler Unternehmen implementieren wird. Die Ergebnisse aus dem BEPS-Projekt werden durch das neue Instrument voraussichtlich bei mehr als 2.000 DBA weltweit Umsetzung finden. Eine Vertragsunterzeichnungszeremonie wird im Juni 2017 in Paris abgehalten werden, bei welcher eine Teilnahme wichtiger Länder erwartet wird. 

 

zuletzt aktualisiert am 02.01.2017

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Dr. Kai-Uwe Bandtel

Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

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