Inkrafttreten des neuen Arbeitsgesetzes der Vereinigten Arabischen Emirate

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​​​​​​veröffentlicht am 11. März 2022 | Lesedauer ca. 3 Minuten


Die Vereinigten Arabischen Emirate haben im Rahmen einer Gesetzesreform ein neues Arbeitsgesetz verabschiedet, das zum 2. Februar 2022 in Kraft trat. Das Decree-Law No. 33 of 2021 on Regulation of Labour Relations ersetzt hierbei das zuvor geltende Arbeits­gesetz Federal Law No. (8) of 1980 on the Regulation of Labor Relations vollständig.
 


  
Die Gesetzesreform zielt dabei auf eine flexiblere Ausgestaltung der lokalen Arbeitsverhältnisse ab, um so die Wettbewerbsfähigkeit von internationalen Unternehmen in den VAE weiterhin zu ermöglichen. Das zeigt bei­spielsweise auch die Implementierung verschiedener Arbeitsmodelle wie Teilzeit- oder Projektarbeit. Eine Anpassung der Arbeitsverträge und Sicherstellung der neuen gesetzlichen Regelungen durch den Arbeitgeber muss innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgen. 

Bereits im Zusammenhang mit einer unter Umständen vereinbarten Probezeit enthält das neue Gesetz wesent­liche Änderungen. So muss von beiden Parteien bei einer Kündigung innerhalb der Probezeit eine 14-tägige Kündigungsfrist eingehalten werden, die unter bestimmten Voraussetzungen sogar 30 Tage beträgt.
 
Während das zuvor geltende Arbeitsgesetz sowohl befristete als auch unbefristete Arbeitsverhältnisse vorsah, kennt das neue Gesetz nunmehr lediglich befristete Arbeitsverträge mit einer maximalen Vertragsdauer von drei Jahren, sodass das Arbeitsverhältnis von den Vertragsparteien nach der vereinbarten Vertragsdauer verlän­gert werden muss. Zwar bestand bereits unter der bisherigen Rechtslage aufgrund der engen Verknüpfung des Arbeitsvertrags mit der befristeten Aufenthaltserlaubnis zumindest indirekt eine Befristung des Arbeitsver­hält­nisses, eine eindeutig klarstellende Regelung fehlte innerhalb des Arbeitsrechts jedoch bisher.
 
Im Vergleich zur vorherigen Rechtslage bestimmt das Gesetz nun nicht mehr den Freitag als zwingenden wö­chent­lichen Ruhetag, wobei als Mindestvoraussetzung nun lediglich ein – individuell zu vereinbarender - wöchentlicher Ruhetag gewährt werden muss. Dies steht dabei insbesondere im Einklang mit der Änderung des Wochenendes für den öffentlichen Sektor in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Der private Sektor kann da­bei grundsätzlich frei entscheiden diese Anpassung zu übernehmen, sodass dieser Anpassung der Arbeitstage nun auch aus arbeitsrechtlicher Sicht keine Vorschriften mehr entgegenstehen.
 
Der Gesetzgeber regelt im Hinblick auf den Jahresurlaub nun erstmals ausdrücklich eine Übertragung der nicht in Anspruch genommenen Urlaubstage in das folgende Jahr. Allerdings ist ein Übertrag von maximal der Hälfte der Gesamtzahl der Urlaubstage des vorherigen Kalenderjahrs möglich. Dies war zwar bereits zuvor gängige Praxis, musste jedoch individualvertraglich geregelt werden.
 
Die zwingende Befristung von Arbeitsverhältnissen mit einer maximalen Vertragsdauer von drei Jahren und der Möglichkeit einer unbegrenzten Verlängerung dieser Befristung hat zur Folge, dass nun konsequenterweise auch eine ordentliche Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grunds erfolgen kann.
 
Die Höhe des Abfindungsanspruchs („End of service gratuity“) bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hängt zukünftig nicht mehr davon ab, welche Vertragspartei das Vertragsverhältnis kündigt, sodass der Anspruch in voller Höhe auch bei einer Arbeitnehmerkündigung entsteht, vorausgesetzt das Arbeitsverhältnis besteht in ununterbrochener Weise mit einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr. Das findet ebenso bei einer außerordentlichen Kündigung Anwendung.
 
Zur Regelung der nachvertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien enthält das Gesetz unter anderem weitergehende Regelungen zur Wirksamkeit eines Wettbewerbsverbots, das nun auf maximal zwei Jahre begrenzt werden kann.
 
Interessant in diesem Zusammenhang erscheint dabei auch, dass ab Inkrafttreten des Gesetzes Arbeitnehmer bei einem Gerichtsverfahren in sämtlichen Instanzen von Gerichtsgebühren befreit sind, sofern deren geltend ge-machten Ansprüche den Wert von 100.000 AED nicht übersteigen.
 
Im Übrigen verweist das Gesetz regelmäßig auf die Durchführungsbestimmungen, die die gesetzlichen Rege­lungen in benannten Teilbereichen weiter konkretisieren und ausführen.
 
Das Arbeitsgesetz gewährt allgemein eine Umsetzungsfrist von einem Jahr ab Inkrafttreten des Gesetzes, sodass unter anderem eine Anpassung sämtlicher Arbeitsverträge und Vereinbarungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsverhältnisse durch den Arbeitgeber innerhalb dieser Frist erfolgen muss.
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